13.06.2022

Artikel 378 der Abgabenordnung der Russischen Föderation, Neufassung. In welchem ​​Fall zahlen sie keine Grundsteuer auf Immobilien, die für die Tätigkeit der Kammer genutzt werden? Die Büros der Vereinsleitung sind keine Büros, die Kantine für Mitarbeiter ist keine Gastronomieeinrichtung


1. Die Steuerbemessungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der in diesem Artikel festgelegten Besonderheiten als Katasterwert der Immobilie in Bezug auf die folgenden Arten bestimmt Immobilie, als Steuergegenstand anerkannt:

1) Verwaltungs- und Geschäftszentren sowie Einkaufszentren (Komplexe) und Räumlichkeiten darin;

2) nicht Lebensraum, Zweck, erlaubte Nutzung oder Name davon gemäß den im Unified State Register of Real Estate oder Dokumenten enthaltenen Informationen technische Buchhaltung(Inventar) von Immobilienobjekten sieht die Platzierung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen und Einrichtungen vor Gastronomie und Verbraucherdienstleistungen oder die tatsächlich zur Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und Verbraucherdienstleistungen genutzt werden;

3) Immobilienobjekte ausländische Organisationen, nicht in Betrieb Russische Föderation durch ständige Repräsentanzen sowie Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die nicht mit den Aktivitäten dieser Organisationen in der Russischen Föderation in Zusammenhang stehen, durch ständige Repräsentanzen;

4) Wohnräume, Garagen, Parkplätze, unvollendete Bauprojekte sowie Wohngebäude, Gartenhäuser, Nebengebäude oder Bauten auf Grundstücken, die für die persönliche Landwirtschaft, den Gemüseanbau, den Gartenbau oder den individuellen Wohnungsbau vorgesehen sind.

2. Gesetz einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, das die Einzelheiten der Definition festlegt Steuerbemessungsgrundlage ausgehend von Katasterwert Die in den Absätzen 1, 2 und 4 des Absatzes dieses Artikels genannten Immobilienobjekte können nur nach Genehmigung durch die konstituierende Einheit der Russischen Föderation angenommen werden in der vorgeschriebenen Weise Ergebnisse der Ermittlung des Katasterwertes von Immobilienobjekten.

Nach der Verabschiedung des in diesem Absatz genannten Gesetzes erfolgt der Übergang zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage in Bezug auf die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte als deren durchschnittliche jährliche Kosten nicht erlaubt.

3. Im Sinne dieses Artikels wird ein Verwaltungs- und Geschäftszentrum als eigenständiges Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk) anerkannt, dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören und das mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt folgenden Bedingungen:

1) Das Gebäude (Struktur, Struktur) befindet sich auf Grundstück, eine der zulässigen Nutzungsarten umfasst die Platzierung von Bürogebäuden für Geschäfts-, Verwaltungs- und Gewerbezwecke;

2) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist für geschäftliche, administrative oder gewerbliche Zwecke bestimmt oder wird tatsächlich genutzt. Dabei:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) wird als zur Nutzung für geschäftliche, administrative oder gewerbliche Zwecke vorgesehen anerkannt, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder die Bezeichnung des Betriebsgeländes eine Gesamtfläche von mindestens 20 Prozent aufweist Gesamtfläche Dieses Gebäude (Struktur, Struktur) sieht gemäß den im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien oder in den technischen Registrierungsdokumenten (Inventar) dieser Immobilien enthaltenen Informationen die Unterbringung von Büros und der zugehörigen Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsräume) vor , Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze);

Die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke ist die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für Büros und zugehörige Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsbereiche, Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze). .

4. Im Sinne dieses Artikels wird ein Einkaufszentrum (Komplex) als eigenständiges Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk) anerkannt, dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören und das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt :

1) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) befindet sich auf einem Grundstück, dessen zulässige Nutzungsart die Unterbringung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraucherdienstleistungen umfasst;

2) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraubestimmt oder wird tatsächlich dazu genutzt. Dabei:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) gilt als zur Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbraucherdienstleistungen vorgesehen, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder die Bezeichnung der Räumlichkeiten mit einer Gesamtfläche von at mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) gemäß den Angaben im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien oder in den technischen Registrierungsdokumenten (Inventardokumenten) dieser Immobilien sieht die Platzierung von Einzelhandelsgeschäften vor Einrichtungen, öffentliche Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen;

Als tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) zum Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen gilt die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für die Unterbringung von Einzelhandelseinrichtungen, öffentliche Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen.

4.1. Für die Zwecke dieses Artikels wird ein separates Nichtwohngebäude (Struktur, Struktur), dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören, gleichzeitig als Verwaltungs- und Geschäftszentrum anerkannt das Einkaufszentrum(Komplex), wenn ein solches Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) zur Nutzung sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Einrichtungen der Verbraucherdienstleistungen bestimmt ist oder tatsächlich gleichzeitig genutzt wird .

Für die Zwecke dieses Absatzes:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) gilt als zur gleichzeitigen Nutzung sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch zum Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbrauvorgesehen, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder Name des Grundstücks mit einer Gesamtfläche von mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk), gemäß den Angaben im Unified State Register of Real Estate oder technischen Registrierungsdokumenten (Inventar) von Diese Immobilien dienen der Unterbringung von Büros und der damit verbundenen Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsräume, Räume für Besprechungen, Büroausstattung, Parkplätze), Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherdienstleistungseinrichtungen;

Als Nutzung von mindestens 20 Prozent wird die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerks, Bauwerks) sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbrauanerkannt der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerke) für die Unterbringung von Büros und zugehöriger Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangseinrichtungen, Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze), Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbrau.

5. Für die Zwecke dieses Artikels die tatsächliche Verwendung Nichtwohnräume für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelsflächen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelsflächen, Gemeinund (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen wird anerkannt.

6. Wenn gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation der Katasterwert des Gebäudes ermittelt wird, in dem sich die steuerpflichtigen Räumlichkeiten befinden, der Katasterwert dieser Räumlichkeiten jedoch nicht ermittelt wird, ist die Steuerbemessungsgrundlage in Bezug zu diesen Räumlichkeiten wird als Anteil des Katasterwertes des Gebäudes bestimmt, in dem sich die Räumlichkeiten befinden, entsprechend dem Anteil der Fläche der Räumlichkeiten an der Gesamtfläche des Gebäudes.

7. Das autorisierte Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation spätestens am 1. Tag der nächsten Steuerperiode für die Steuer:

1) legt für diesen Steuerzeitraum eine Liste der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte fest, deren Steuerbemessungsgrundlage der Katasterwert ist (im Folgenden in diesem Artikel als Liste bezeichnet);

2) sendet die Liste an elektronisches Formular V Steuerbehörde nach Subjekt der Russischen Föderation;

3) veröffentlicht die Liste auf seiner offiziellen Website oder auf der offiziellen Website einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz.

8. Die Zusammensetzung der in die Liste aufzunehmenden Informationen, das Format und das Verfahren für deren Übermittlung in elektronischer Form an die Steuerbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation werden von dem föderalen Exekutivorgan festgelegt, das für die Kontrolle und Aufsicht in diesem Bereich zuständig ist von Steuern und Gebühren.

9. Die Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken) und Räumlichkeiten wird bestimmt autorisierte Stelle Exekutivgewalt einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation gemäß dem Verfahren zur Bestimmung der Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) und Räumlichkeiten, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze , dieses Artikels vom höchsten Exekutivorgan festgelegt wurde der Staatsgewalt einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation.

10. Während des Steuerzeitraums identifizierte Immobilienobjekte gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, die zum 1. Januar des Jahres des Steuerzeitraums nicht in der Liste enthalten sind, unterliegen der Aufnahme in die vom Gesetzgeber festgelegte Liste autorisiertes Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation für die nächste Steuerperiode, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist.

Wenn ein Immobiliengegenstand durch die Teilung eines Immobiliengegenstandes oder eine andere Maßnahme gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation mit Immobiliengegenständen entstanden ist, die zum 1. Januar des Jahres in der Liste aufgeführt sind Steuerzeitraum unterliegt der angegebene neu gegründete Immobiliengegenstand, sofern er seine in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien erfüllt, vor seiner Aufnahme in die Liste der Besteuerung mit dem am Tag der Aufnahme in die Liste ermittelten Katasterwert Einheitlich Staatsregister Immobilieninformationen, die die Grundlage für die Bestimmung des Katasterwerts eines solchen Objekts bilden.

11. Die Person, die das Gesamteigentum der Gesellschafter verwahrt, ist für steuerliche Zwecke verpflichtet, spätestens am 20. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats jedem Teilnehmer des einfachen Gesellschaftsvertrags (Gemeinschaftsvertrags) oder des InBericht zu erstatten , zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Informationen, Informationen über den Katasterwert der darin enthaltenen Immobilien Allgemeingut Kameraden.

12. Die Berechnung des Steuerbetrags und der Steuervorauszahlungen für Immobilien, deren Steuerbemessungsgrundlage als Katasterwert bestimmt wird, erfolgt in der in diesem Gesetzbuch vorgeschriebenen Weise unter Berücksichtigung der folgenden Merkmale:

1) Die Höhe der Steuervorauszahlung wird am Ende des Berichtszeitraums als ein Viertel des Katasterwerts der Immobilie multipliziert mit dem entsprechenden Steuersatz berechnet;

2) wenn der Katasterwert des in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels genannten Immobilienobjekts gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation während des Steuer-(Melde-)Zeitraums ermittelt wurde und (oder) das angegebene Immobilienobjekt ist nicht in der Liste enthalten ab dem 1. Januar des Jahres der Steuerperiode, die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung des Steuerbetrags (der Höhe der Steuervorauszahlung) für die laufende Steuerperiode in Bezug auf dieses Immobilienobjekt wird in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Weise ausgeführt, ohne Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Artikels;

2.1) Wenn der Katasterwert der in Absatz 3 oder 4 dieses Artikels genannten Immobilien im Steuer-(Melde-)Zeitraum gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ermittelt wurde, Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage und Berechnung des Der Steuerbetrag (Steuervorauszahlungsbetrag) für die laufende Steuerperiode in Bezug auf eine bestimmte Immobilie wird auf der Grundlage des Katasterwerts ermittelt, der am Tag der Eintragung in das Einheitliche Staatsregister für Immobilien ermittelt wurde Grundlage für die Bestimmung des Katasterwerts eines solchen Objekts;

2.2) Wenn der Katasterwert der in Absatz 4 Unterabsatz 4 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte nicht ermittelt wird, erfolgt die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung des Steuerbetrags (der Höhe der Steuervorauszahlung) für den laufenden Steuerzeitraum in Bezug auf diese Immobilienobjekte werden in der in diesem Kapitel vorgesehenen Weise ohne Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Artikels durchgeführt;

13. Die Organisation zahlt in Bezug auf Immobilienobjekte, deren Steuerbemessungsgrundlage als Katasterwert bestimmt wird, Steuern (Steuervorauszahlungen) an den Haushalt am Standort jedes der angegebenen Immobilienobjekte in einer bestimmten Höhe als Produkt bestimmt Steuersatz, gültig auf dem Territorium der entsprechenden konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, auf der sich diese Immobilien befinden, und der Katasterwert (ein Viertel des Katasterwerts) dieser Immobilie.

14. Wenn für die in Absatz 3 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte der Katasterwert nicht ermittelt wurde, wird für die angegebenen Immobilienobjekte die Steuerbemessungsgrundlage mit Null angenommen.

15. Änderungen des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Gegenstands während eines Steuerzeitraums werden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage in diesem und früheren Steuerzeitraum nicht berücksichtigt Steuerperioden, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist.

Änderung des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Gegenstands aufgrund von Qualitätsänderungen und (oder) quantitative Merkmale Dieser Besteuerungsgegenstand wird bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum der Eintragung in das einheitliche staatliche Immobilienregister berücksichtigt, das die Grundlage für die Ermittlung des Katasterwerts bildet.

Im Falle einer Änderung des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Objekts aufgrund der Korrektur eines technischen Fehlers in den Informationen des Einheitlichen Staatsregisters für Immobilien zum Wert des Katasterwerts sowie im Falle einer Verringerung im Katasterwert aufgrund der Berichtigung von Fehlern bei der Katasterwertermittlung, Revision des Katasterwerts durch Beschluss der Streitbeilegungskommission über die Ergebnisse der Katasterwertermittlung oder eine gerichtliche Entscheidung im Falle der Unzuverlässigkeit der verwendeten Informationen Bei der Ermittlung des Katasterwerts werden Informationen über den geänderten Katasterwert, die im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien eingetragen sind, bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum der steuerlichen Anwendung der Informationen über den geänderten Katasterwert berücksichtigt.

Im Falle einer Änderung des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Gegenstands aufgrund seiner Gründung Marktwert durch Entscheidung der Kommission zur Behandlung von Streitigkeiten über die Ergebnisse der Katasterwertermittlung oder einer Gerichtsentscheidung werden Informationen über den Katasterwert, die durch die Entscheidung dieser Kommission oder eine Gerichtsentscheidung festgestellt wurden, in das einheitliche staatliche Immobilienregister eingetragen , wird bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum des Beginns der Anwendung des Katasterwerts für Steuerzwecke berücksichtigt, vorbehaltlich Streitigkeiten.

Die Bestimmungen des Artikels 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation werden in den folgenden Artikeln verwendet:
  • Allgemeine Bestimmungen
    3. Anwendung eines vereinfachten Steuersystems Einzelunternehmer sieht ihre Befreiung von der Einkommensteuerpflicht vor Einzelpersonen(im Verhältnis zu den Einkünften aus unternehmerische Tätigkeit, mit Ausnahme der Steuer, die auf Einkünfte in Form von Dividenden gezahlt wird, sowie auf Einkünfte, die mit den in Artikel 224 Absätze 2 und 5 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vorgesehenen Steuersätzen besteuert werden), Grundsteuer für natürliche Personen ( in Bezug auf Immobilien, die für geschäftliche Aktivitäten genutzt werden, mit Ausnahme von Besteuerungsgegenständen mit der Grundsteuer von natürlichen Personen, die in der gemäß Artikel 378.2 Absatz 7 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegten Liste aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der bereitgestellten Merkmale für in Absatz 2 von Absatz 10 von Artikel 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation). Einzelunternehmer, ...
  • Allgemeine Bestimmungen
    Die Zahlung einer einheitlichen Steuer durch Einzelunternehmer sieht vor, dass sie von der Verpflichtung zur Zahlung der Steuer auf das persönliche Einkommen (in Bezug auf Einkünfte aus steuerpflichtiger Geschäftstätigkeit) befreit sind Einzelsteuer), Grundsteuer für natürliche Personen (in Bezug auf Immobilien, die für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten verwendet werden, die einer einheitlichen Steuer unterliegen, mit Ausnahme der Besteuerungsgegenstände mit der Grundsteuer für natürliche Personen, die in der gemäß Artikel 378.2 Absatz 7 festgelegten Liste aufgeführt sind der Abgabenordnung der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Besonderheiten gemäß Artikel 378.2 Absatz 10 Absatz 2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation).
  • Allgemeine Bestimmungen
    2) Steuer auf das Vermögen natürlicher Personen (in Bezug auf das Vermögen, das zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten verwendet wird, auf die das Patentsteuersystem angewendet wird, mit Ausnahme der Besteuerungsgegenstände mit der Vermögenssteuer natürlicher Personen, die in der gemäß dieser Verordnung festgelegten Liste aufgeführt sind). mit Artikel 378.2 Absatz 7 der Abgabenordnung der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der in Artikel 378.2 Absatz 2 Absatz 10 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vorgesehenen Merkmale).
  • Die Steuerbemessungsgrundlage
    2. Die Steuerbemessungsgrundlage für einzelne Immobilienobjekte wird anhand ihres im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien eingetragenen Katasterwerts bestimmt und unterliegt der Anwendung ab dem 1. Januar des Jahres des Steuerzeitraums unter Berücksichtigung der in Artikel 378.2 vorgesehenen Merkmale der Abgabenordnung der Russischen Föderation.
  • Merkmale der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen eines einfachen Gesellschaftsvertrags (Vereinbarung über gemeinsame Aktivitäten), eines Investitionspartnerschaftsvertrags
    1. Die Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen eines einfachen Gesellschaftsvertrags (Gemeinschaftsvertrags) oder eines Iwird auf der Grundlage ermittelt Restwert als Besteuerungsgegenstand anerkanntes Vermögen, das der Steuerpflichtige im Rahmen eines einfachen Gesellschaftsvertrages (Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten), eines Investmentgesellschaftsvertrages sowie auf der Grundlage des Restwertes anderer als Besteuerungsgegenstand anerkannter, erworbener und ( oder) im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit entstanden sind und das gemeinsame Eigentum der Partner darstellen, in einer gesonderten Bilanz der Partnerschaft von einem Teilnehmer des Partnerschaftsvertrags berücksichtigt werden, der gemeinsame Angelegenheiten betreibt, sofern Artikel 378.2 der Abgabenordnung nichts anderes bestimmt der Russischen Föderation. Jeder Teilnehmer eines einfachen Gesellschaftsvertrags oder eines Iberechnet und zahlt die Steuer in Bezug auf das als Besteuerungsgegenstand anerkannte und ihm zur gemeinsamen Tätigkeit übertragene Vermögen. Für im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit erworbenes und (oder) geschaffenes Vermögen erfolgt die Berechnung und Zahlung der Steuer durch die Teilnehmer des Gesellschaftsvertrages im Verhältnis zum Wert ihres Beitrags zur gemeinsamen Sache.
  • Das Verfahren zur Berechnung des Steuerbetrags und der Höhe der Steuervorauszahlungen
    5. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger während des Steuer-(Melde-)Zeitraums das Eigentumsrecht an Immobilien gemäß Artikel 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation erwirbt (kündigt), erfolgt die Berechnung des Steuerbetrags (Beträge von Steuervorauszahlungen) in Bezug auf diese Immobilienobjekte erfolgt unter Berücksichtigung des Koeffizienten, der als Verhältnis der Anzahl der vollen Monate, in denen diese Immobilienobjekte im Besitz des Steuerzahlers waren, zur Anzahl der Monate in der Steuer (Meldung) definiert ist ) Zeitraum, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.
  • Besonderheiten bei der Berechnung und Zahlung der Steuer am Standort der einzelnen Abteilungen der Organisation
    Eine Organisation, die separate Abteilungen umfasst, die über eine separate Bilanz verfügen, zahlt Steuern (Steuervorauszahlungen) an den Haushalt am Standort jeder einzelnen Abteilung in Bezug auf Immobilien, die gemäß Artikel 374 der Abgabenordnung als Steuergegenstand anerkannt sind der Russischen Föderation, ausgewiesen in einer gesonderten Bilanz jeder einzelnen Abteilung, in Höhe des Betrags, der als Produkt des Steuersatzes bestimmt wird, der im Hoheitsgebiet der entsprechenden konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation gilt, auf der diese einzelnen Abteilungen basieren liegen, und die Steuerbemessungsgrundlage (ein Viertel Durchschnittskosten Eigentum), das für den Steuerzeitraum (Berichtszeitraum) gemäß Artikel 376 der Abgabenordnung der Russischen Föderation in Bezug auf jeden bestimmt wird separate Abteilung unter Berücksichtigung der in Artikel 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegten Besonderheiten.

Erscheinungsdatum: 26.06.2015 12:50 (Archiv)

Bundesamt Steuerdienst in der Region Rjasan zur Frage der Bestimmung der Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken) und Räumlichkeiten für die Zwecke der Grundsteuer von Organisationen sowie zur Änderung der Liste der Immobilienobjekte, der Steuerbemessungsgrundlage in Bezug Davon wird als Katasterwert für die Zwecke der Berechnung der Vermögenssteuer von Organisationen ermittelt, heißt es im Folgenden.

Artikel 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation legt die Einzelheiten der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, der Berechnung und der Zahlung der Steuer in Bezug auf einzelne Immobilienobjekte fest. Die Steuerbemessungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der in Artikel 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegten Besonderheiten als Katasterwert der nach dem festgelegten Verfahren genehmigten Immobilie in Bezug auf die folgenden Arten von Immobilien bestimmt, die als anerkannt gelten Besteuerungsgegenstand:
1) Verwaltungs- und Geschäftszentren sowie Einkaufszentren (Komplexe) und Räumlichkeiten darin;
2) Nichtwohnräume, deren Zweck gemäß Katasterpässen von Immobilienobjekten oder Dokumenten der technischen Registrierung (Inventar) von Immobilienobjekten die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und Verbraucherdienstleistungen vorsieht oder die tatsächlich für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und Verbraucherdienstleistungen genutzt werden;
3) Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die in der Russischen Föderation nicht über ständige Missionen tätig sind, sowie Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die nicht mit der Tätigkeit dieser Organisationen in der Russischen Föderation über ständige Missionen in Zusammenhang stehen;
4) Wohngebäude und Wohnräume, die nicht in der für die Rechnungslegung festgelegten Weise als Anlagevermögen in die Bilanz einbezogen werden.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Artikel 378.2 Absatz 2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation bestimmt, dass das Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation die Einzelheiten der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Katasterwerts in Bezug auf Immobilienobjekte festlegt nur in den Absätzen 1, 2 und 4 von Absatz 1 von Artikel 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation angegeben.

Die Bedingungen für die Anerkennung einer Immobilie als Verwaltungs- und Geschäftszentrum, Einkaufszentrum (Komplex) sind in Artikel 378.2 Absätze 3 und 4 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegt.

Gemäß Artikel 378.2 Absatz 5 der Abgabenordnung der Russischen Föderation wird die tatsächliche Nutzung von Nichtwohnräumen für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraucherdienstleistungen als Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche sind für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelsflächen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) öffentlichen Dienstleistungseinrichtungen vorgesehen.

Artikel 378.2 Klausel 9 der Abgabenordnung der Russischen Föderation legt fest, dass die Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) und Räumlichkeiten vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation gemäß dem Verfahren für festgelegt wird Bestimmung der Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) und Räumlichkeiten, die von der Bundesvollzugsbehörde eingerichtet wurden und die Funktionen der Produktion wahrnehmen öffentliche Ordnung und gesetzliche Regelung im Bereich der Eigentumsverhältnisse im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Russischen Föderation.

In Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. November 2013 Nr. 307-FZ „Über Änderungen von Artikel 12 des ersten Teils und Kapitel 30 des zweiten Teils“. Steuer-Code Russische Föderation“, bis das föderale Exekutivorgan, das die Funktionen der Entwicklung der Staatspolitik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Eigentumsverhältnisse wahrnimmt, das Verfahren zur Bestimmung der Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken) und Räumlichkeiten gemäß Artikel 378.2 Absatz 9 festlegt die Abgabenordnung der Russischen Föderation, die die Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) und Räumlichkeiten festlegt, erfolgt in der durch den Rechtsakt der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation festgelegten Weise.

Laut Schreiben des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung Russlands vom 3. Dezember 2014 Nr. D23i-4341 enthält die Abgabenordnung der Russischen Föderation bereits Kriterien zur Bestimmung der Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken).

Artikel 378.2 Klausel 7 der Abgabenordnung der Russischen Föderation legt fest, dass das autorisierte Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation spätestens am 1. Tag des nächsten Steuerzeitraums für die Körperschaftssteuer für diesen Steuerzeitraum a Liste der Immobilienobjekte, die nur in den Unterabsätzen 1 und 2 von Absatz 1 des Artikels 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation aufgeführt sind, sendet sie an die Steuerbehörden am Standort der betreffenden Immobilienobjekte und veröffentlicht sie auf ihrer offiziellen Website oder auf der offiziellen Website einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz.

Auf der Grundlage von Artikel 406 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation ist eine erhöhte Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen in Bezug auf Gegenstände vorgesehen, die in der gemäß Artikel 378.2 Absatz 7 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegten Liste aufgeführt sind Die Russische Föderation.

So sieht die Abgabenordnung der Russischen Föderation vor, dass die Liste der Immobilienobjekte, deren Steuerbemessungsgrundlage als Katasterwert bestimmt wird, sowohl bei der Grundsteuer von Organisationen als auch bei der Grundsteuer steuerpflichtig ist von Einzelpersonen.

Artikel 5 der Abgabenordnung der Russischen Föderation regelt das Verfahren für die Durchführung von Gesetzgebungsakten zu Steuern und Gebühren im Laufe der Zeit, was auch für regulatorische Rechtsakte der Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation gilt.

Gemäß der Position des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation, dargelegt in Absatz 9 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 29. November 2007 Nr. 48, und der Staatsduma der Bundesversammlung von der Russischen Föderation, festgelegt in der Resolution vom 11. November 1996 Nr. 781-II GD, normativ Ein Rechtsakt ist ein Rechtsakt, der gemäß dem festgelegten Verfahren von einer autorisierten Regierungsbehörde, einer lokalen Regierungsbehörde oder einer Behörde erlassen wurde offiziell im Rahmen seiner Zuständigkeit ein Dokument, das auf die Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsnormen abzielt, die für eine unbestimmte Anzahl von Personen verbindlich sind und zur wiederholten Anwendung bestimmt sind.

Unter Berücksichtigung dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verzeichnis der Immobilienobjekte technischer Natur ist und notwendig ist, um Steuerbehörden und Steuerzahler über die Anwendung des Verfahrens zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage in Bezug auf einzelne Immobilienobjekte zu informieren, Das Finanzministerium Russlands ist der Ansicht, dass die Liste der in Artikel 378.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vorgesehenen Objekte kein normativer Rechtsakt ist und daher die Bestimmungen von Artikel 5 der Abgabenordnung der Russischen Föderation gelten nicht darauf anwenden.

Da gemäß Artikel 378.2 Absatz 7 der Abgabenordnung der Russischen Föderation die Verpflichtung zur Festlegung der Liste der Immobilienobjekte im Falle einer Bei fehlerhafter Aufnahme eines Immobilienobjekts in die angegebene Liste oder anderen technischen Fehlern hat die angegebene Stelle das Recht, selbstständig Änderungen an der Liste der Immobilienobjekte vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kapitels 30 „Eigentum“ im entsprechenden Steuerzeitraum Auf den angegebenen Immobiliengegenstand sind „Steuer von Organisationen“ und Kapitel 32 „Grundsteuer von Einzelpersonen“ der Abgabenordnung der Russischen Föderation anzuwenden.

Ähnliche Klarstellungen sind im Schreiben des russischen Finanzministeriums vom 1. Juni 2015 Nr. 03-05-04-01/31507 enthalten.

Artikel 378.2. Merkmale der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, Berechnung und Zahlung der Steuer in Bezug auf einzelne Immobilienobjekte

  • heute überprüft
  • Code vom 28. Januar 2020
  • trat am 01.01.2014 in Kraft

Es gibt keine neuen Artikel, die nicht in Kraft getreten sind.

Vergleichen Sie mit der Ausgabe des Artikels vom 01.01.2019 01.01.2018 01.01.2017 01.01.2016 01.01.2015 01.01.2014

Die Steuerbemessungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der in diesem Artikel festgelegten Besonderheiten bestimmt, da der Katasterwert der Immobilie in Bezug auf die folgenden Arten von Immobilien als Steuergegenstand anerkannt wird:

  • 1) Verwaltungs- und Geschäftszentren sowie Einkaufszentren (Komplexe) und Räumlichkeiten darin;
  • 2) Nichtwohnräume, deren Zweck, zulässige Nutzung oder Bezeichnung gemäß den im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien oder in den Dokumenten der technischen Registrierung (Inventar) von Immobilien enthaltenen Informationen die Unterbringung von Büros vorsieht , Einzelhandelseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Verbraucherdienstleistungen oder die tatsächlich für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Verbraucherdienstleistungen genutzt werden;
  • 3) Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die keine Aktivitäten in der Russischen Föderation durch ständige Missionen ausüben, sowie Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die nicht mit den Aktivitäten dieser Organisationen in der Russischen Föderation durch ständige Missionen zusammenhängen ;
  • 4) Wohnräume, Garagen, Parkplätze, unvollendete Bauprojekte sowie Wohngebäude, Gartenhäuser, Nebengebäude oder Bauten auf Grundstücken, die für die persönliche Landwirtschaft, den Gemüseanbau, den Gartenbau oder den individuellen Wohnungsbau vorgesehen sind.

Ein Gesetz einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, das die Einzelheiten der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Katasterwerts der in Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte festlegt, kann erst nach der Konstituierung der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation angenommen werden Der Bund genehmigt in der vorgeschriebenen Weise die Ergebnisse der Ermittlung des Katasterwertes von Immobilienobjekten.

Nach der Verabschiedung des in diesem Absatz genannten Gesetzes ist der Übergang zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage in Bezug auf die in den Absätzen 1, 2 und 4 des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte als deren durchschnittlicher Jahreswert nicht zulässig.

Im Sinne dieses Artikels wird ein Verwaltungs- und Geschäftszentrum als eigenständiges Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk) anerkannt, dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören und das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • 1) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) befindet sich auf einem Grundstück, dessen zulässige Nutzungsart die Platzierung von Bürogebäuden für Geschäfts-, Verwaltungs- und Gewerbezwecke umfasst;
  • 2) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist für geschäftliche, administrative oder gewerbliche Zwecke bestimmt oder wird tatsächlich genutzt. Dabei:
    • Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) wird als zur Nutzung für geschäftliche, administrative oder gewerbliche Zwecke vorgesehen anerkannt, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder die Bezeichnung des Betriebsgeländes eine Gesamtfläche von mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) aufweist Das Gebäude (Struktur, Struktur) gemäß den im einheitlichen staatlichen Immobilienregister oder in den technischen Registrierungsdokumenten (Inventar) solcher Immobilienobjekte enthaltenen Informationen sieht die Unterbringung von Büros und der zugehörigen Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsräume) vor , Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze);
    • Die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke ist die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für Büros und zugehörige Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangseinrichtungen, Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze). .

Im Sinne dieses Artikels wird ein Einkaufszentrum (Komplex) als eigenständiges Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk) anerkannt, dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören und das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • 1) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) befindet sich auf einem Grundstück, dessen zulässige Nutzungsart die Unterbringung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraucherdienstleistungen umfasst;
  • 2) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraubestimmt oder wird tatsächlich dazu genutzt. Dabei:
    • Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) gilt als zur Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbraucherdienstleistungen vorgesehen, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder die Bezeichnung der Räumlichkeiten mit einer Gesamtfläche von at mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) gemäß den Angaben im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien oder in den technischen Registrierungsdokumenten (Inventardokumenten) dieser Immobilien sieht die Platzierung von Einzelhandelsgeschäften vor Einrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Einrichtungen der Verbraucherdienstleistungen;
    • Als tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) zum Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen gilt die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für die Unterbringung von Einzelhandelseinrichtungen, öffentliche Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen.

Im Sinne dieses Artikels wird ein separates Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk), dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören, gleichzeitig als Verwaltungs- und Geschäftszentrum und als Einkaufszentrum (Komplex) anerkannt, sofern ein solches vorhanden ist Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist dazu bestimmt oder wird tatsächlich gleichzeitig sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch für den Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraugenutzt.

Für die Zwecke dieses Absatzes:

  • Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) gilt als zur gleichzeitigen Nutzung sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch zum Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbrauvorgesehen, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder Name des Grundstücks mit einer Gesamtfläche von mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk), gemäß den Angaben im Unified State Register of Real Estate oder technischen Registrierungsdokumenten (Inventar) von Diese Immobilien dienen der Unterbringung von Büros und der damit verbundenen Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsräume, Räume für Besprechungen, Büroausstattung, Parkplätze), Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherdienstleistungseinrichtungen;
  • Als Nutzung von mindestens 20 Prozent wird die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerks, Bauwerks) sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbrauanerkannt der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerke) für die Unterbringung von Büros und zugehöriger Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangseinrichtungen, Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze), Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbrau.

Für die Zwecke dieses Artikels wird die tatsächliche Nutzung von Nichtwohnräumen für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Einrichtungen der Verbraucherdienstleistungen als Nutzung von mindestens 20 Prozent ihrer Gesamtfläche für die Zwecke dieses Artikels anerkannt Platzierung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, öffentlichen Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherdienstleistungseinrichtungen.

Wenn gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation der Katasterwert des Gebäudes ermittelt wird, in dem sich die steuerpflichtigen Räumlichkeiten befinden, der Katasterwert dieser Räumlichkeiten jedoch nicht ermittelt wird, wird die Steuerbemessungsgrundlage in Bezug darauf ermittelt Räumlichkeiten werden als Anteil des Katasterwerts des Gebäudes bestimmt, in dem sich der Raum befindet, der dem Anteil der Raumfläche an der Gesamtfläche des Gebäudes entspricht.

Das autorisierte Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation spätestens am 1. Tag der nächsten Steuerperiode für die Steuer:

  • 1) legt für diesen Steuerzeitraum eine Liste der in den Absätzen 1 und 2 des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte fest, deren Steuerbemessungsgrundlage der Katasterwert ist (im Folgenden in diesem Artikel als Liste bezeichnet);
  • 2) sendet die Liste in elektronischer Form an die Steuerbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation;
  • 3) veröffentlicht die Liste auf seiner offiziellen Website oder auf der offiziellen Website einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz.

Die Zusammensetzung der in die Liste aufzunehmenden Informationen, das Format und das Verfahren für deren Übermittlung in elektronischer Form an die Steuerbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation werden vom föderalen Exekutivorgan festgelegt, das für die Kontrolle und Aufsicht im Steuerbereich zuständig ist und Gebühren.

Die Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) und Räumlichkeiten wird vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation gemäß dem Verfahren zur Bestimmung der Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) und Räumlichkeiten bestimmt , erstellt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 dieses Artikels von der höchsten exekutiven Staatsbehörde einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation.

Während des Steuerzeitraums identifizierte Immobilienobjekte gemäß Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels, die zum 1. Januar des Jahres des Steuerzeitraums nicht in der Liste enthalten sind, unterliegen der Aufnahme in die vom Bevollmächtigten festgelegte Liste Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation für die nächste Steuerperiode, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist.

Wenn ein Immobiliengegenstand durch die Teilung eines Immobiliengegenstandes oder eine andere Maßnahme gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation mit Immobiliengegenständen entstanden ist, die zum 1. Januar des Jahres in der Liste aufgeführt sind Steuerzeitraum unterliegt der angegebene neu gegründete Immobiliengegenstand, sofern er die in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien erfüllt, vor seiner Aufnahme in die Liste der Besteuerung mit dem Katasterwert, der am Tag des Inkrafttretens ermittelt wurde Informationen des einheitlichen staatlichen Immobilienregisters, die die Grundlage für die Bestimmung des Katasterwerts eines solchen Objekts bilden.

Gesicht, Buchhaltungsleiter Gemeinschaftseigentum der Gesellschafter, ist aus steuerlichen Gründen verpflichtet, jedem Teilnehmer eines einfachen Gesellschaftsvertrags (Gemeinschaftsgesellschaftsvertrags), Inzusätzlich zu den vorgesehenen Informationen spätestens am 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats Meldung zu erstatten in Artikel 377 dieses Gesetzes Angaben zum Katasterwert der Immobilie, die das gemeinsame Eigentum der Partner darstellt.

Die Berechnung des Steuerbetrags und der Steuervorauszahlungen für Immobilien, deren Steuerbemessungsgrundlage als Katasterwert bestimmt wird, erfolgt in der in Artikel 382 dieses Gesetzbuchs vorgeschriebenen Weise unter Berücksichtigung der folgenden Merkmale :

  • 1) Die Höhe der Steuervorauszahlung wird am Ende des Berichtszeitraums als ein Viertel des Katasterwerts der Immobilie multipliziert mit dem entsprechenden Steuersatz berechnet;
  • 2) wenn der Katasterwert des in Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 dieses Artikels genannten Immobilienobjekts gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation während des Steuer-(Melde-)Zeitraums und (oder) des angegebenen Immobilienobjekts ermittelt wurde ab dem 1. Januar des Jahres der Steuerperiode nicht in der Liste enthalten ist, die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung des Steuerbetrags (der Höhe der Steuervorauszahlung) für die laufende Steuerperiode in Bezug auf a bestimmte Grundstücke werden in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Weise ausgeführt, ohne Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Artikels;
  • 2.1) Wenn der Katasterwert der in Absatz 1 Unterabsatz 3 oder 4 dieses Artikels genannten Immobilien im Steuer-(Melde-)Zeitraum gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ermittelt wurde, Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage und Berechnung von Der Steuerbetrag (Steuervorauszahlungsbetrag) für die laufende Steuerperiode in Bezug auf eine bestimmte Immobilie wird auf der Grundlage des Katasterwerts berechnet, der am Tag der Eintragung in das einheitliche staatliche Immobilienregister ermittelt wurde die Grundlage für die Bestimmung des Katasterwerts eines solchen Objekts;
  • 2.2) Wenn der Katasterwert der in Absatz 1 Unterabsatz 4 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte nicht ermittelt wird, erfolgt die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung des Steuerbetrags (der Höhe der Steuervorauszahlung) für die laufende Steuerperiode in Bezug auf diese Immobilienobjekte werden in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Weise ohne Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Artikels durchgeführt;
  • 3) ab 1. Januar 2020 nicht mehr in Kraft. - das Bundesgesetz vom 29. September 2019 N 325-FZ.

Die Organisation zahlt in Bezug auf Immobilienobjekte, deren Steuerbemessungsgrundlage der Katasterwert ist, Steuern (Steuervorauszahlungen) an den Haushalt am Standort jedes der angegebenen Immobilienobjekte in einem als Produkt festgelegten Betrag des Steuersatzes, der auf dem Territorium des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation, auf dem sich diese Immobilien befinden, gilt, und dem Katasterwert (ein Viertel des Katasterwerts) dieser Immobilie.

Wenn in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte der Katasterwert nicht ermittelt wurde, wird in Bezug auf die angegebenen Immobilienobjekte davon ausgegangen, dass die Steuerbemessungsgrundlage Null ist.

Änderungen des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Gegenstands während einer Steuerperiode werden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage in dieser und früheren Steuerperioden nicht berücksichtigt, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist.

Änderungen des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Objekts aufgrund von Änderungen der qualitativen und (oder) quantitativen Merkmale dieses steuerpflichtigen Objekts werden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum der Eintragung in das Unified State Register of Real Estate-Informationen berücksichtigt die Grundlage für die Ermittlung des Katasterwertes.

Im Falle einer Änderung des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Objekts aufgrund der Korrektur eines technischen Fehlers in den Informationen des Einheitlichen Staatsregisters für Immobilien zum Wert des Katasterwerts sowie im Falle einer Verringerung im Katasterwert aufgrund der Berichtigung von Fehlern bei der Katasterwertermittlung, Revision des Katasterwerts durch Beschluss der Streitbeilegungskommission über die Ergebnisse der Katasterwertermittlung oder eine gerichtliche Entscheidung im Falle der Unzuverlässigkeit der verwendeten Informationen Bei der Ermittlung des Katasterwerts werden Informationen über den geänderten Katasterwert, die im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien eingetragen sind, bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum der steuerlichen Anwendung der Informationen über den geänderten Katasterwert berücksichtigt.

Im Falle einer Änderung des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Gegenstands aufgrund der Feststellung seines Marktwerts durch Beschluss der Kommission zur Behandlung von Streitigkeiten über die Ergebnisse der Katasterwertermittlung oder einer gerichtlichen Entscheidung Informationen über den Katasterwert festgelegt durch die Entscheidung der genannten Kommission oder eine gerichtliche Entscheidung, eingetragen im einheitlichen staatlichen Immobilienregister, wird bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum des Beginns der steuerlichen Anwendung des betreffenden Katasterwerts berücksichtigt des Streits.


1. Als Steuerbemessungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der in diesem Artikel festgelegten Besonderheiten der Katasterwert der Immobilie in Bezug auf die folgenden als Steuergegenstand anerkannten Immobilienarten ermittelt:

1) Verwaltungs- und Geschäftszentren sowie Einkaufszentren (Komplexe) und Räumlichkeiten darin;

2) Nichtwohnräume, deren Zweck, zulässige Nutzung oder Bezeichnung gemäß den im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien oder in den Dokumenten der technischen Registrierung (Inventar) von Immobilien enthaltenen Informationen die Unterbringung von Büros vorsieht , Einzelhandelseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Verbraucherdienstleistungen oder die tatsächlich für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Verbraucherdienstleistungen genutzt werden;

3) Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die keine Aktivitäten in der Russischen Föderation durch ständige Missionen ausüben, sowie Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die nicht mit den Aktivitäten dieser Organisationen in der Russischen Föderation durch ständige Missionen zusammenhängen ;

4) Wohngebäude und Wohnräume, die nicht in der für die Rechnungslegung festgelegten Weise als Anlagevermögen in die Bilanz einbezogen werden.

2. Ein Gesetz einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, das die Einzelheiten der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Katasterwerts der in Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte festlegt, kann erst nach dem Subjekt von angenommen werden Die Russische Föderation genehmigt in der vorgeschriebenen Weise die Ergebnisse der Ermittlung des Katasterwertes von Immobilienobjekten.

Nach der Verabschiedung des in diesem Absatz genannten Gesetzes ist der Übergang zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage in Bezug auf die in den Absätzen 1, 2 und 4 des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte als deren durchschnittlicher Jahreswert nicht zulässig.

3. Im Sinne dieses Artikels wird ein Verwaltungs- und Geschäftszentrum als eigenständiges Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk) anerkannt, dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören und das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) befindet sich auf einem Grundstück, dessen zulässige Nutzungsart die Platzierung von Bürogebäuden für Geschäfts-, Verwaltungs- und Gewerbezwecke umfasst;

2) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist für geschäftliche, administrative oder gewerbliche Zwecke bestimmt oder wird tatsächlich genutzt. Dabei:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) wird als zur Nutzung für geschäftliche, administrative oder gewerbliche Zwecke vorgesehen anerkannt, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder die Bezeichnung des Betriebsgeländes eine Gesamtfläche von mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) aufweist Das Gebäude (Struktur, Struktur) gemäß den im einheitlichen staatlichen Immobilienregister oder in den technischen Registrierungsdokumenten (Inventar) solcher Immobilienobjekte enthaltenen Informationen sieht die Unterbringung von Büros und der zugehörigen Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangseinrichtungen) vor , Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze);

Die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke ist die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für Büros und zugehörige Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsbereiche, Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze). .

4. Im Sinne dieses Artikels wird ein Einkaufszentrum (Komplex) als eigenständiges Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk) anerkannt, dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören und das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt :

1) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) befindet sich auf einem Grundstück, dessen zulässige Nutzungsart die Unterbringung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraucherdienstleistungen umfasst;

2) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraubestimmt oder wird tatsächlich dazu genutzt. Dabei:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) gilt als zur Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbraucherdienstleistungen vorgesehen, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder die Bezeichnung der Räumlichkeiten mit einer Gesamtfläche von at mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) gemäß den Angaben im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien oder in den technischen Registrierungsdokumenten (Inventardokumenten) dieser Immobilien sieht die Platzierung von Einzelhandelsgeschäften vor Einrichtungen, öffentliche Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen;

Als tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) zum Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen gilt die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für die Unterbringung von Einzelhandelseinrichtungen, öffentliche Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen.

4.1. Im Sinne dieses Artikels wird ein separates Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk), dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören, gleichzeitig als Verwaltungs- und Geschäftszentrum und als Einkaufszentrum (Komplex) anerkannt, sofern ein solches vorhanden ist Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist dazu bestimmt oder wird tatsächlich gleichzeitig sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch für den Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraugenutzt.

Für die Zwecke dieses Absatzes:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) gilt als zur gleichzeitigen Nutzung sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch zum Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbrauvorgesehen, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder Name des Grundstücks mit einer Gesamtfläche von mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk), gemäß den Angaben im Unified State Register of Real Estate oder technischen Registrierungsdokumenten (Inventar) von Diese Immobilien dienen der Unterbringung von Büros und der damit verbundenen Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsräume, Räume für Besprechungen, Büroausstattung, Parkplätze), Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherdienstleistungseinrichtungen;

Als Nutzung von mindestens 20 Prozent wird die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerks, Bauwerks) sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbrauanerkannt der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerke) für die Unterbringung von Büros und zugehöriger Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangseinrichtungen, Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze), Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbrau.

5. Für die Zwecke dieses Artikels wird die tatsächliche Nutzung von Nichtwohnräumen für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbrauals Nutzung von mindestens 20 Prozent ihrer Gesamtfläche anerkannt zur Platzierung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen.

6. Wenn gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation der Katasterwert des Gebäudes ermittelt wird, in dem sich die steuerpflichtigen Räumlichkeiten befinden, der Katasterwert dieser Räumlichkeiten jedoch nicht ermittelt wird, ist die Steuerbemessungsgrundlage in Bezug zu diesen Räumlichkeiten wird als Anteil des Katasterwertes des Gebäudes bestimmt, in dem sich die Räumlichkeiten befinden, entsprechend dem Anteil der Fläche der Räumlichkeiten an der Gesamtfläche des Gebäudes.

7. Das autorisierte Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation spätestens am 1. Tag der nächsten Steuerperiode für die Steuer:

1) legt für diesen Steuerzeitraum eine Liste der in den Absätzen 1 und 2 des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte fest, deren Steuerbemessungsgrundlage der Katasterwert ist (im Folgenden in diesem Artikel als Liste bezeichnet);

2) sendet die Liste in elektronischer Form an die Steuerbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation;

3) veröffentlicht die Liste auf seiner offiziellen Website oder auf der offiziellen Website einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz.

8. Die Zusammensetzung der in die Liste aufzunehmenden Informationen, das Format und das Verfahren für deren Übermittlung in elektronischer Form an die Steuerbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation werden von dem föderalen Exekutivorgan festgelegt, das für die Kontrolle und Aufsicht in diesem Bereich zuständig ist von Steuern und Gebühren.

9. Die Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) und Räumlichkeiten wird vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation gemäß dem Verfahren zur Bestimmung der Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) bestimmt. und Räumlichkeiten, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 dieses Artikels vom höchsten Exekutivorgan der Staatsgewalt einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation eingerichtet wurden.

10. Während des Steuerzeitraums identifizierte Immobilienobjekte gemäß Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels, die zum 1. Januar des Jahres des Steuerzeitraums nicht in der Liste enthalten sind, unterliegen der Aufnahme in die von festgelegte Liste das autorisierte Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation in der nächsten Steuerperiode, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist.

Wenn ein Immobiliengegenstand durch die Teilung eines Immobiliengegenstandes oder eine andere Maßnahme gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation mit Immobiliengegenständen entstanden ist, die zum 1. Januar des Jahres in der Liste aufgeführt sind Steuerzeitraum unterliegt der angegebene neu gegründete Immobiliengegenstand, sofern er die in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien erfüllt, vor seiner Aufnahme in die Liste der Besteuerung mit dem Katasterwert, der am Tag des Inkrafttretens ermittelt wurde Informationen des einheitlichen staatlichen Immobilienregisters, die die Grundlage für die Bestimmung des Katasterwerts eines solchen Objekts bilden.

11. Die Person, die das Gesamteigentum der Gesellschafter verwahrt, ist für steuerliche Zwecke verpflichtet, spätestens am 20. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats jedem Teilnehmer des einfachen Gesellschaftsvertrags (Gemeinschaftsvertrags) oder des InBericht zu erstatten , zusätzlich zu den in Artikel 377 dieses Gesetzes vorgesehenen Informationen, Informationen über den Katasterwert von Immobilien, die das gemeinsame Eigentum der Partner bilden, ab dem 1. Januar des Jahres, das der Steuerzeitraum ist.

12. Die Berechnung des Steuerbetrags und der Beträge der Steuervorauszahlungen für Immobilien, für die die Steuerbemessungsgrundlage als Katasterwert bestimmt wird, erfolgt in der in Artikel 382 dieses Gesetzbuchs vorgeschriebenen Weise unter Berücksichtigung der folgende Funktionen:

1) Die Höhe der Steuervorauszahlung wird am Ende des Berichtszeitraums als ein Viertel des Katasterwerts der Immobilie zum 1. Januar des Jahres, das der Steuerperiode entspricht, multipliziert mit dem entsprechenden Steuersatz, berechnet ;

2) wenn der Katasterwert des in Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 dieses Artikels genannten Immobilienobjekts gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation während des Steuer-(Melde-)Zeitraums und (oder) des angegebenen Immobilienobjekts ermittelt wurde zum 1. Januar des Jahres der Besteuerungsperiode nicht in der Liste enthalten ist, erfolgt die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung des Steuerbetrags (der Höhe der Steuervorauszahlung) für die laufende Steuerperiode in diesem Zusammenhang Immobilienobjekte werden in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Weise ausgeführt, ohne Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Artikels;

3) Ein Immobiliengegenstand unterliegt der Besteuerung durch den Eigentümer eines solchen Gegenstands oder durch eine Organisation, die einen solchen Gegenstand mit dem Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung besitzt, sofern in den Artikeln 378 und 378.1 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

13. Die Organisation zahlt in Bezug auf Immobilienobjekte, deren Steuerbemessungsgrundlage als Katasterwert bestimmt wird, Steuern (Steuervorauszahlungen) an den Haushalt am Standort jedes der angegebenen Immobilienobjekte in einer bestimmten Höhe ermittelt als Produkt des im Hoheitsgebiet des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation, in dem sich diese Immobilienobjekte befinden, geltenden Steuersatzes und dem Katasterwert (ein Viertel des Katasterwerts) dieser Immobilie.

14. Wenn für die in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte der Katasterwert nicht ermittelt wurde, wird für die angegebenen Immobilienobjekte davon ausgegangen, dass die Steuerbemessungsgrundlage Null ist.

15. Änderungen des Katasterwerts steuerpflichtiger Gegenstände während des Steuerzeitraums werden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage in diesem und früheren Steuerperioden nicht berücksichtigt, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist.

Änderungen des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Gegenstands aufgrund der Berichtigung von Fehlern bei der Ermittlung seines Katasterwerts werden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Steuerzeitraum berücksichtigt, in dem der fehlerhaft ermittelte Katasterwert angewendet wurde.

Im Falle einer Änderung des Katasterwerts durch Beschluss der Kommission zur Beilegung von Streitigkeiten über die Ergebnisse der Katasterwertermittlung oder durch eine gerichtliche Entscheidung sind Informationen über den durch die Entscheidung dieser Kommission oder einen Gerichtsbeschluss festgestellten Katasterwert erforderlich bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Steuerzeitraum berücksichtigt, in dem der entsprechende Antrag auf Änderung des Katasterwerts eingereicht wurde, jedoch nicht vor dem Datum der Eintragung des Katasterwerts in das einheitliche staatliche Immobilienregister, der war Gegenstand einer Herausforderung.

Das Finanzamt erhob eine zusätzliche Steuer auf einen Teil des Gemeinschaftseigentums im Gebäude, dessen Eigentumsübertragung nicht eingetragen war

Die Steuerbehörde hat eine zusätzliche Grundsteuer festgesetzt, da diese vom Steuerpflichtigen auf der Grundlage des um die Mehrwertsteuer verminderten Katasterwertes berechnet wurde

1. Als Steuerbemessungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der in diesem Artikel festgelegten Besonderheiten der Katasterwert der Immobilie in Bezug auf die folgenden als Steuergegenstand anerkannten Immobilienarten ermittelt:

1) Verwaltungs- und Geschäftszentren sowie Einkaufszentren (Komplexe) und Räumlichkeiten darin;

2) Nichtwohnräume, deren Zweck, zulässige Nutzung oder Bezeichnung gemäß den im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien oder in den Dokumenten der technischen Registrierung (Inventar) von Immobilien enthaltenen Informationen die Unterbringung von Büros vorsieht , Einzelhandelseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Verbraucherdienstleistungen oder die tatsächlich für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Verbraucherdienstleistungen genutzt werden;

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

3) Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die keine Aktivitäten in der Russischen Föderation durch ständige Missionen ausüben, sowie Immobilienobjekte ausländischer Organisationen, die nicht mit den Aktivitäten dieser Organisationen in der Russischen Föderation durch ständige Missionen zusammenhängen ;

4) Wohnräume, Garagen, Parkplätze, unvollendete Bauprojekte sowie Wohngebäude, Gartenhäuser, Nebengebäude oder Bauten auf Grundstücken, die für die persönliche Landwirtschaft, den Gemüseanbau, den Gartenbau oder den individuellen Wohnungsbau vorgesehen sind.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

2. Ein Gesetz einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, das die Einzelheiten der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Katasterwerts der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte festlegt, kann erst nach der Konstituierung der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation angenommen werden Der Bund genehmigt in der vorgeschriebenen Weise die Ergebnisse der Ermittlung des Katasterwerts von Immobilienobjekten.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

Nach der Verabschiedung des in diesem Absatz genannten Gesetzes ist der Übergang zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte als deren durchschnittlicher Jahreswert nicht zulässig.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

3. Im Sinne dieses Artikels wird ein Verwaltungs- und Geschäftszentrum als eigenständiges Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk) anerkannt, dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören und das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) befindet sich auf einem Grundstück, dessen zulässige Nutzungsart die Platzierung von Bürogebäuden für Geschäfts-, Verwaltungs- und Gewerbezwecke umfasst;

2) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist für geschäftliche, administrative oder gewerbliche Zwecke bestimmt oder wird tatsächlich genutzt. Dabei:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) wird als zur Nutzung für geschäftliche, administrative oder gewerbliche Zwecke vorgesehen anerkannt, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder die Bezeichnung des Betriebsgeländes eine Gesamtfläche von mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) aufweist Das Gebäude (Struktur, Struktur) gemäß den im einheitlichen staatlichen Immobilienregister oder in den technischen Registrierungsdokumenten (Inventar) solcher Immobilienobjekte enthaltenen Informationen sieht die Unterbringung von Büros und der zugehörigen Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangseinrichtungen) vor , Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze);

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

Die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke ist die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für Büros und zugehörige Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsbereiche, Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze). .

4. Im Sinne dieses Artikels wird ein Einkaufszentrum (Komplex) als eigenständiges Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk) anerkannt, dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören und das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt :

1) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) befindet sich auf einem Grundstück, dessen zulässige Nutzungsart die Unterbringung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraucherdienstleistungen umfasst;

2) Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraubestimmt oder wird tatsächlich dazu genutzt. Dabei:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) gilt als zur Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbraucherdienstleistungen vorgesehen, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder die Bezeichnung der Räumlichkeiten mit einer Gesamtfläche von at mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) gemäß den Angaben im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien oder in den technischen Registrierungsdokumenten (Inventardokumenten) dieser Immobilien sieht die Platzierung von Einzelhandelsgeschäften vor Einrichtungen, öffentliche Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen;

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

Als tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk) zum Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen gilt die Nutzung von mindestens 20 Prozent seiner Gesamtfläche für die Unterbringung von Einzelhandelseinrichtungen, öffentliche Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen.

4.1. Im Sinne dieses Artikels wird ein separates Nichtwohngebäude (Bauwerk, Bauwerk), dessen Räumlichkeiten einem oder mehreren Eigentümern gehören, gleichzeitig als Verwaltungs- und Geschäftszentrum und als Einkaufszentrum (Komplex) anerkannt, sofern ein solches vorhanden ist Das Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) ist dazu bestimmt oder wird tatsächlich gleichzeitig sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch für den Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraugenutzt.

Für die Zwecke dieses Absatzes:

Ein Gebäude (Bauwerk, Bauwerk) gilt als zur gleichzeitigen Nutzung sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch zum Zweck der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbrauvorgesehen, wenn der Zweck, die zulässige Nutzung oder Name des Grundstücks mit einer Gesamtfläche von mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerk), gemäß den Angaben im Unified State Register of Real Estate oder technischen Registrierungsdokumenten (Inventar) von Diese Immobilien dienen der Unterbringung von Büros und der damit verbundenen Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangsräume, Räume für Besprechungen, Büroausstattung, Parkplätze), Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbraucherdienstleistungseinrichtungen;

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

Als Nutzung von mindestens 20 Prozent wird die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes (Bauwerks, Bauwerks) sowohl für geschäftliche, administrative oder kommerzielle Zwecke als auch für die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und (oder) Verbrauanerkannt der Gesamtfläche dieses Gebäudes (Bauwerk, Bauwerke) für die Unterbringung von Büros und zugehöriger Büroinfrastruktur (einschließlich zentraler Empfangseinrichtungen, Besprechungsräume, Büroausstattung, Parkplätze), Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und (oder) Verbrau.

5. Für die Zwecke dieses Artikels wird die tatsächliche Nutzung von Nichtwohnräumen für die Unterbringung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbrauals Nutzung von mindestens 20 Prozent ihrer Gesamtfläche anerkannt zur Platzierung von Büros, Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und (oder) Verbraucherserviceeinrichtungen.

6. Wenn gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation der Katasterwert des Gebäudes ermittelt wird, in dem sich die steuerpflichtigen Räumlichkeiten befinden, der Katasterwert dieser Räumlichkeiten jedoch nicht ermittelt wird, ist die Steuerbemessungsgrundlage in Bezug zu diesen Räumlichkeiten wird als Anteil des Katasterwertes des Gebäudes bestimmt, in dem sich die Räumlichkeiten befinden, entsprechend dem Anteil der Fläche der Räumlichkeiten an der Gesamtfläche des Gebäudes.

7. Das autorisierte Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation spätestens am 1. Tag der nächsten Steuerperiode für die Steuer:

1) legt für diesen Steuerzeitraum eine Liste der in den Absätzen 1 und 2 des Absatzes 1 dieses Artikels genannten Immobilienobjekte fest, deren Steuerbemessungsgrundlage der Katasterwert ist (im Folgenden in diesem Artikel als Liste bezeichnet);

2) sendet die Liste in elektronischer Form an die Steuerbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation;

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

3) veröffentlicht die Liste auf seiner offiziellen Website oder auf der offiziellen Website einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz.

8. Die Zusammensetzung der in die Liste aufzunehmenden Informationen, das Format und das Verfahren für deren Übermittlung in elektronischer Form an die Steuerbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation werden von dem föderalen Exekutivorgan festgelegt, das für die Kontrolle und Aufsicht in diesem Bereich zuständig ist von Steuern und Gebühren.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

9. Die Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) und Räumlichkeiten wird vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation gemäß dem Verfahren zur Bestimmung der Art der tatsächlichen Nutzung von Gebäuden (Bauwerken, Bauwerken) bestimmt. und Räumlichkeiten, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 3 dieses Artikels von der höchsten staatlichen Exekutivbehörde einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation eingerichtet wurden.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

10. Während des Steuerzeitraums identifizierte Immobilienobjekte gemäß Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels, die zum 1. Januar des Jahres des Steuerzeitraums nicht in der Liste enthalten sind, unterliegen der Aufnahme in die von festgelegte Liste das autorisierte Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation in der nächsten Steuerperiode, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

Wenn ein Immobiliengegenstand durch die Teilung eines Immobiliengegenstandes oder eine andere Maßnahme gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation mit Immobiliengegenständen entstanden ist, die zum 1. Januar des Jahres in der Liste aufgeführt sind Steuerzeitraum unterliegt der angegebene neu gegründete Immobiliengegenstand, sofern er die in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien erfüllt, vor seiner Aufnahme in die Liste der Besteuerung mit dem Katasterwert, der am Tag des Inkrafttretens ermittelt wurde Informationen des einheitlichen staatlichen Immobilienregisters, die die Grundlage für die Bestimmung des Katasterwerts eines solchen Objekts bilden.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

11. Die Person, die das Gesamteigentum der Gesellschafter verwahrt, ist für steuerliche Zwecke verpflichtet, spätestens am 20. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats jedem Teilnehmer des einfachen Gesellschaftsvertrags (Gemeinschaftsvertrags) oder des InBericht zu erstatten , zusätzlich zu den in Artikel 377 dieses Gesetzes vorgesehenen Informationen, Informationen über den Katasterwert von Immobilien, die das gemeinsame Eigentum der Partner darstellen.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

12. Die Berechnung des Steuerbetrags und der Steuervorauszahlungen für Immobilien, für die die Steuerbemessungsgrundlage als Katasterwert bestimmt wird, erfolgt in der in Artikel 382 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Weise unter Berücksichtigung der folgende Funktionen:

1) Die Höhe der Steuervorauszahlung wird am Ende des Berichtszeitraums als ein Viertel des Katasterwerts der Immobilie multipliziert mit dem entsprechenden Steuersatz berechnet;

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

2) wenn der Katasterwert des in Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 dieses Artikels genannten Immobilienobjekts gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation während des Steuer-(Melde-)Zeitraums und (oder) des angegebenen Immobilienobjekts ermittelt wurde zum 1. Januar des Jahres der Besteuerungsperiode nicht in der Liste enthalten ist, erfolgt die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung des Steuerbetrags (der Höhe der Steuervorauszahlung) für die laufende Steuerperiode in diesem Zusammenhang Immobilienobjekte werden in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Weise ausgeführt, ohne Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Artikels;

15. Änderungen des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Gegenstands während einer Steuerperiode werden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage in dieser und früheren Steuerperioden nicht berücksichtigt, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist.

Änderungen des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Objekts aufgrund von Änderungen der qualitativen und (oder) quantitativen Merkmale dieses steuerpflichtigen Objekts werden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum der Eintragung in das Unified State Register of Real Estate-Informationen berücksichtigt die Grundlage für die Ermittlung des Katasterwertes.

Im Falle einer Änderung des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Objekts aufgrund der Korrektur eines technischen Fehlers in den Informationen des Einheitlichen Staatsregisters für Immobilien zum Wert des Katasterwerts sowie im Falle einer Verringerung im Katasterwert aufgrund der Berichtigung von Fehlern bei der Katasterwertermittlung, Revision des Katasterwerts durch Beschluss der Streitbeilegungskommission über die Ergebnisse der Katasterwertermittlung oder eine gerichtliche Entscheidung im Falle der Unzuverlässigkeit der verwendeten Informationen Bei der Ermittlung des Katasterwerts werden Informationen über den geänderten Katasterwert, die im Einheitlichen Staatsregister für Immobilien eingetragen sind, bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum der steuerlichen Anwendung der Informationen über den geänderten Katasterwert berücksichtigt.

Im Falle einer Änderung des Katasterwerts eines steuerpflichtigen Gegenstands aufgrund der Feststellung seines Marktwerts durch Beschluss der Kommission zur Behandlung von Streitigkeiten über die Ergebnisse der Katasterwertermittlung oder einer gerichtlichen Entscheidung Informationen über den Katasterwert festgelegt durch die Entscheidung der genannten Kommission oder eine gerichtliche Entscheidung, eingetragen im einheitlichen staatlichen Immobilienregister, wird bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem Datum des Beginns der steuerlichen Anwendung des betreffenden Katasterwerts berücksichtigt des Streits.

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)


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