20.04.2021

Freiwillige Haftpflichtversicherung Rosgosstrakh. Übersicht der DSAGO-Dienste von Rosgosstrakh. Reiseversicherung Rosgosstrakh


Liebe Leser! Der Artikel spricht über typische Wege zur Lösung rechtlicher Probleme, aber jeder Fall ist individuell. Wenn Sie wissen wollen, wie löse genau dein Problem- Kontaktieren Sie einen Berater:

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das Gleiche Gesetzgebungsakt festgelegten Höchstzahlungen für diese Art Versicherung, die sich derzeit auf 400 000 Rubel für Fahrzeugreparaturen u 500 000 Rubel um die Gesundheit wiederherzustellen.

In manchen Situationen reichen diese Beträge nicht aus und der Unfallverursacher muss einen Teil der Reparatur selbst bezahlen.

Die Lösung des Problems kann der Abschluss einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung für den Autobesitzer DSAGO sein.

Wovon hängt es ab

Die DSAGO-Versicherung ist keine eigenständige Kfz-Versicherung, sondern wird zusätzlich zur bestehenden Kfz-Versicherung abgeschlossen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Notwendigkeit des Abschlusses von DSAGO nicht staatlich festgestellt wird, dh es handelt sich um eine freiwillige Kfz-Versicherung.

Auf dieser Grundlage beschäftigen sich Versicherungsunternehmen mit dem Vertrieb von Policen freiwillige Versicherung Verantwortung des Autobesitzers, die Möglichkeit haben, die Methode zur Bestimmung der Versicherungskosten und der Koeffizienten, die den Preis von DSAGO für Autos verschiedener Kategorien beeinflussen, unabhängig zu bestimmen.

Zusätzliche Kosten Versicherungspolice kann auf zwei Arten definiert werden:

  1. Basierend auf der maximalen Höhe der Versicherungsleistung werden die Kosten von DSAGO höher sein, wenn der Versicherungsnehmer die höchste Haftungsgrenze festlegt. Im Jahr 2020 können Sie eine Autoversicherung mit Limits abschließen 300 Tausend - 30 Millionen Rubel.
  2. Basierend auf Koeffizienten ähnlich wie Autobürger.

Im zweiten Fall werden die Kosten der DSAGO-Police durch die Standardformel bestimmt:

T Endpreis der Versicherung
Tb Tarif, der von der Geschäftsführung der Versicherungsorganisation genehmigt wurde
CT Koeffizient abhängig vom Bereich der Hauptnutzung des versicherten Fahrzeugs (kann im Bereich von 0,7 - 2,3 liegen). Der größte Parameter wird für Großstädte mit starkem Verkehr ermittelt
KBM Parameter, dessen Wert von der Anzahl der Unfälle in der vorangegangenen Versicherungsperiode abhängt (Bonus-Malus-Koeffizient)
kvs das Verhältnis zwischen dem Alter und der Erfahrung des Fahrers, der berechtigt ist, das versicherte Fahrzeug zu führen. Die meisten Versicherungsgesellschaften Mindestwert Koeffizient - 1 wird Fahrern zugewiesen, deren Alter mehr als 25 Jahre beträgt und deren Fahrerfahrung 5 Jahre überschreitet
Co. Koeffizient, der auf der Grundlage der in der Versicherungspolice angegebenen Anzahl von Fahrern bestimmt wird (bei einer begrenzten Fahrerliste Ko = 1 und bei einer unbegrenzten Liste erhöht sich der Parameter auf 1,8)
km Parameter, der auf der Grundlage der Leistung des Kraftfahrzeugs bestimmt wird
Ks Saisonfaktor oder in diesem Fall ein Parameter, der von der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags abhängt
Kn Verletzungsrate. Wenn der Fahrer in der vorangegangenen Versicherungsperiode schwere Verstöße gegen die Verkehrsregeln begangen hat, die zu einem Zusammenstoß von Fahrzeugen geführt haben, erhöht sich der Wert des Koeffizienten von 1 auf 1,8

Bei der Beantragung einer DSAGO-Police sollten Sie einige der Nuancen berücksichtigen, darunter:

  • Die DSAGO-Autoversicherung ist nicht gültig, wenn der Autobesitzer OSAGO nicht gekauft hat;
  • Versicherungsleistung im Rahmen der freiwilligen Haftpflichtversicherung erfolgt ausschließlich bei Geldmangel für Reparaturen oder Behandlungen, von der Richtlinie vorgeschrieben obligatorische Autoversicherung;
  • die Höhe der Haftung nach DSAGO wird durch den Versicherungsvertrag festgelegt.

Vergleich der Kosten von DSAGO in verschiedenen Unternehmen

Die beliebtesten bei Autobesitzern sind die folgenden Versicherungsgesellschaften:

  • Reso - Garantie;
  • Rosgosstrakh;
  • Zustimmung.

Alle vorgestellten Unternehmen haben ein hohes Zuverlässigkeitsrating (A++) und zeichnen sich durch eine ehrliche Haltung gegenüber Versicherungsnehmern aus.

In Russland

Vergleichsmerkmale beliebter Unternehmen und die durchschnittlichen Kosten einer Police Russische Föderation in der Tabelle dargestellt:

Name der Firma Grundbedingungen der DSAGO-Versicherung Die Kosten der Police bei unterschiedlichen Haftungsgrenzen, reiben.
300 000 1 000 000 5 000 000
Ingosstrach – Sie können eine Versicherung für Fahrzeuge abschließen, die bei einem CASCO- oder OSAGO-Unternehmen versichert sind;
— jedem Kunden wird rund um die Uhr Hilfe geleistet;
— Die Haftungsgrenze kann 500.000 bis 30 Millionen Rubel betragen
Die Kosten einer Police mit einem Limit von 500.000 Rubel:
— 1450 für Autos, die unter CASCO versichert sind;
- 2000 für Neufahrzeuge;
– 2150 – für Gebrauchtwagen
- 1950 (mit CASCO);
- 2600 (für Neuwagen);
– 2800 (für Gebrauchtwagen)
4 800 (die Police wird nur ausgestellt, wenn CASCO vorhanden ist)
Reso - Garantie - die Police wird für Fahrzeuge ausgestellt, die bei derselben Gesellschaft unter OSAGO versichert sind;
- zusätzlich kann der Versicherungsvertrag die Leistungen der kostenlosen Evakuierung, Hilfeleistung eines Notfallbeauftragten oder technische Hilfeleistung beinhalten;
- Der telefonische Kundensupport rund um die Uhr ist kostenlos
1 200 2 400 Nicht formalisiert. Die Höchstgrenze beträgt 3 Millionen Rubel. Die Kosten der Versicherung mit einer maximalen Entschädigungssumme betragen 5.400
Rosgosstrakh - DSAGO kann für jedes Fahrzeug ausgestellt werden. Erforderliche Bedingung- Verfügbarkeit gültige Versicherung OSAGO;
— erweiterte Liste der Versicherungsrisiken. Sie können Schadensersatz erhalten, wenn der Schaden durch Abschleppen oder Herausfallen einzelner Fahrzeugteile verursacht wurde
1750 3 150 Die Höchstgrenze für die Russische Föderation beträgt 1,5 Millionen Rubel und die Kosten der Police betragen 4.250
Zustimmung – Versicherung wird für jedes Auto in Anwesenheit eines gültigen Kraftfahrzeugbürgers ausgestellt;
– Gegen eine zusätzliche Gebühr kann der Versicherte zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen (Evakuierung, Beauftragung, technische Hilfeleistung);
— Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt 3 Millionen Rubel
Die Mindestgrenze beträgt 500.000 Rubel. Die Kosten für das Plus betragen 1 800 3000 Die Versicherungskosten mit einem Limit von 3 Millionen Rubel betragen 3800

Adressen und Telefonnummern, um nähere Informationen zu erhalten und die Kosten von DSAGO für ein bestimmtes Auto zu klären, finden Sie auf der Website der ausgewählten Versicherungsgesellschaft im Bereich „Kontakte“.

Moskau

Für einen Autobesitzer in Moskau sind die Kosten für DSAGO höher, da der regionale Koeffizient einen Wert von 2 hat.

Im Durchschnitt beträgt der Preis von DSAGO:

Name des Unternehmens DSAGO kostet je nach Haftungsgrenze, reiben.
300 000 1 000 000 5 000 000
Rosgosstrakh 3 000 6 100 7 750 (für Moskau Höchstgrenze von 1,5 Millionen Rubel auf 3 Millionen Rubel erhöht)
Ingosstrach – für kaskoversicherte Autos – 2850
- für Neuwagen - 2940
– für Gebrauchtwagen – 3120
- mit CASCO-3600;
- für neue - 3950;
- gebraucht - 4500
Nur für unter CASCO versicherte Autos - 7.000
Reso - Garantie 2 400 4 500 8000
Zustimmung Mit einem Limit von 500.000 Rubel - 3.500 6000 7 200

In Sankt Petersburg

Für in der nördlichen Hauptstadt registrierte Autobesitzer betragen die durchschnittlichen Kosten von DSAGO:

Name des Unternehmens Die Kosten je nach Höhe der Versicherungsleistung, reiben.
300 000 1 000 000 5 000 000
Zustimmung Die Mindestgrenze beträgt 500.000 Rubel - die Kosten betragen 3200 5400 6950
Reso - Garantie 2200 4300 7600
Ingosstrach - 2500 (mit CASCO);
- 2650 (für Neufahrzeuge);
— 3000 (für Gebrauchtwagen)
- 3400 (in Anwesenheit von CASCO);
- 3650 (neu);
- 4350 (aus zweiter Hand)
Nur in Anwesenheit von CASCO - die Kosten betragen 6800
Rosgosstrakh 2750 5850 7200

So reduzieren Sie den Preis der Police

Ist es möglich, die Kosten von DSAGO zu reduzieren. Es gibt mehrere legitime Möglichkeiten, die Kosten zu senken.

Diese schließen ein:

  • Auswahl einer Versicherungsgesellschaft mit Mindesttarifen. Bei der Auswahl eines Unternehmens für den Kauf einer Autoversicherung ist es wichtig, nicht nur die Zuverlässigkeitsbewertung und Kundenbewertungen, sondern auch die Basistarife zu berücksichtigen. Angesichts des starken Wettbewerbs zwischen den Autoversicherern unterscheiden sich die bestehenden Tarife nicht wesentlich voneinander. Aber auch ein kleiner Unterschied bei der Beantragung einer Police mit langer Gültigkeitsdauer kann erheblich werden;
  • ein Franchise nutzen. Bei fast allen Versicherungsunternehmen kann ein Vertrag für DSAGO mit der Bedingung der Nutzung einer Franchise ausgestellt werden. Franchise ist ein vertraglich festgelegter Geldbetrag, der die Höhe der Versicherungsentschädigung in einer bestimmten Situation reduziert. Der Selbstbehalt kann in einer bestimmten Höhe oder als Prozentsatz der Versicherungsentschädigung ausgedrückt werden;

    In den meisten Fällen legt der Vertrag die spezifische Höhe der Selbstbeteiligung fest, die der maximalen Zahlung bei OSAGO-Verträgen entspricht.

  • Autozulassung in der Region mit einem Minimum. Derzeit verbietet das Gesetz die Registrierung von Fahrzeugen in anderen Regionen als dem Registrierungsort des Autobesitzers nicht. Um die Kosten von DSAGO (sowie von OSAGO) zu senken, können Sie daher eine Region mit einem kleinen regionalen Koeffizienten auswählen.
  • kaufen Sie keine leistungsstarken Fahrzeuge. Ein von der Leistung des versicherten Fahrzeugs abhängiger Koeffizient hat einen erheblichen Einfluss auf die Kosten von DSAGO;

    Beim Kauf von Maschinen mit einer Kapazität von bis zu 100 Pferdestärke, dann können Sie den Preis um ca. 30% - 40% reduzieren.

  • Fahren Sie Ihr Auto mit größter Sorgfalt. Ein weiterer Faktor, der den Preis von DSAGO beeinflusst, ist, dass er jährlich um 0,5 sinkt, wenn es im Versicherungszeitraum keine Verkehrsunfälle durch Verschulden des Fahrers gab.

Ein zusätzlicher Rabatt auf DSAGO kann erhalten werden, wenn:

  • CASCO, OSAGO und DSAGO gleichzeitig in einer Versicherungsgesellschaft ausgeben;
  • Einkaufspolicen jedes Jahr von der gleichen Gesellschaft. Für DSAGO- und CASCO-Policen, die von Stammkunden ausgestellt wurden, werden in der Regel Rabatte in Höhe von 5% - 7% gewährt;
  • Abschluss einer Versicherung während einer Werbeaktion. In einigen Fällen können die Kosten der Police um 30 % - 50 % gesenkt werden. In anderen Situationen, beispielsweise bei einer einmaligen Registrierung von OSAGO und CASCO, kann eine haftungserweiternde Police als Geschenk ausgestellt werden.

Haben Bußgelder Auswirkungen

Einer der beliebtesten Versicherungsdienste für ein Auto ist neben den CMTPL- und CASCO-Policen DSAGO. Mit diesem Paket minimieren Sie die Wahrscheinlichkeit von Kosten im Versicherungsfall, die mit der Zahlung einer hohen Summe verbunden sind.

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Dank dieser Ergänzung können Sie die Höhe der Geldentschädigung auf mehrere Millionen Rubel erhöhen.

Merkmale der Richtlinie im Unternehmen

Das Unternehmen "Rosgosstrakh" bietet seinen Kunden die Möglichkeit, zu äußerst günstigen Konditionen einzukaufen.

Die wichtigsten Merkmale dieser Richtlinie sind:

  • kostengünstig;
  • flexibles Rabattsystem;
  • eine umfangreiche Liste der als Versicherungsfall anerkannten Risiken;
  • günstige Versicherungsbedingungen.

Der Vorteil der betrachteten Versicherungsleistung der Gesellschaft "Rosgosstrakh" ist das Verhältnis des Preises der Police der freiwilligen Kfz-Haftpflichtversicherung und der Höhe der Geldentschädigung.

Also, um die Versicherungsleistung im Versicherungsfall durch zu erhöhen 300 Tausend Rubel. genug zu zahlen 5000 Rubel.

Die Höhe des Versicherungsschutzes kann bis zu erhöht werden 1,5 Millionen Rubel in den meisten Regionen der Russischen Föderation.

Für Einwohner von Moskau, St. Petersburg und ihren Regionen Versicherungsdeckung erweitert werden kann 3 Millionen Rubel. Ein wichtiges Merkmal der DSAGO-Richtlinie sind Ausnahmen.

Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Schaden verursacht wurde durch:

  • Gesundheit oder Leben eines Mitarbeiters des Versicherten bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß dem Arbeitsvertrag - dieser Schaden muss durch die Krankenversicherung ersetzt werden;
  • Gesundheit oder Leben von Personen, die vom Käufer der DSAGO-Police abhängig sind;
  • Natur, Umwelt (Feuer infolge eines Unfalls oder ähnliches);
  • infolge der Teilnahme des Fahrzeugs an Wettbewerben, Tests und anderen Veranstaltungen, die eine mögliche Beschädigung des Fahrzeugs implizieren;
  • Eigentum eines anderen Fahrzeughalters oder des Versicherten selbst durch dessen Vorsatz;
  • aufgrund einer Vergiftung des Fahrers - alkoholisch, narkotisch oder anderweitig;
  • eine Person, die ein Auto fährt und nicht Versicherungsnehmer ist;
  • durch eine Person, die keine Rechtsgrundlage zum Führen des Fahrzeugs hat (Mangel an Rechten oder aus einem anderen Grund).

Außerdem wird eine Entschädigung im Rahmen der DSAGO-Police von Rosgosstrakh nicht gezahlt, wenn:

  • der Versicherte den Unfallort verlassen hat, sich einer ärztlichen Untersuchung verweigert hat;
  • abgelaufen:
    • Führerschein des Versicherten;
    • Registrierungsbescheinigungen;
    • ein Dokument, das die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs bestätigt.

Regeln

Die Versicherungsregeln im Rahmen der DSAGO-Police sind Standard und bestehen aus mehreren Abschnitten, darunter:

  • allgemeine Bestimmungen;
  • Antrag Nr. 1;
  • Antrag Nr. 2;
  • Antrag Nr. 3;
  • Antrag Nr. 4;
  • Bewerbungsnummer 5.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ umfasst die folgenden Punkte:

  • Definitionen;
  • Versicherungssumme, Versicherungsprämie, Versicherungsprämie, Haftungsbeschränkung;
  • Rechte und Pflichten der Parteien;
  • Übertragung des Leistungsanspruchs auf einen anderen Versicherer;
  • das Verfahren und die Rahmenbedingungen für die Behandlung von Streitigkeiten.

In den Anhängen werden zusätzliche Geschäftsbedingungen erörtert. Sie alle sind notwendig, um Konflikte und Streitigkeiten im Versicherungsfall zu lösen.

Alle diese Klarstellungen sollten so detailliert wie möglich überprüft werden. Dadurch werden verschiedene Arten von Missverständnissen, Fehlern und Zwischenfällen vermieden.

Einer der umfangreichsten Abschnitte der allgemeinen Bestimmungen des Versicherungsreglements sind Begriffsbestimmungen. Sie führen alle vom Versicherer verwendeten Begriffe auf. Wenn Sie sich mit diesem Abschnitt vertraut machen, können Sie die Vertragsbedingungen viel einfacher verstehen.

Die allgemeinen Bestimmungen enthalten einen Absatz, der verschiedene Aspekte in Bezug auf die Nuancen des abzuschließenden Vertrags enthält.

Die grundlegenden Vertragsbedingungen sind aufgeführt, sowie alles, was mit den Bedingungen seiner Gültigkeit zu tun hat. Es können verschiedene Zusatzvereinbarungen getroffen werden, die den Geltungsbereich des betreffenden Dokuments erheblich erweitern.

Einer der wichtigsten Abschnitte der Regeln ist der Absatz über die Höhe der Versicherungssumme sowie anderer Zahlungen.

Es zeigt alle Arten von Limits, Methoden zur Berechnung der Kosten der Police und viele andere wichtige Punkte auf. Aufgeführt sind die Faktoren, die sich direkt auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirken.

Die Versicherungsbedingungen sind der Original-DSAGO-Police in Papierform beigefügt. Dies liegt in der Verantwortung der Versicherungsgesellschaft. In Ermangelung dieses Dokuments hat der Versicherungsnehmer das Recht, seine Bereitstellung aus völlig gesetzlichen Gründen zu verlangen.

Welche Versicherungsrisiken bestehen?

Alle Versicherungsrisiken sowie verschiedene damit verbundene Aspekte werden in Absatz Nr. 3 des Anhangs Nr. 1 der Rosgosstrakh-Versicherungsregeln behandelt. Die DSAGO-Police sieht eine Zahlung nur für das Versicherungsrisiko „Schaden“ vor.

Dieses Konzept impliziert das Auftreten von Unfällen während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags unter Beteiligung anderer Fahrer, durch die Schäden an deren Eigentum verursacht wurden (Schaden wird infolge eines Unfalls ersetzt).

Ein Verkehrsunfall wird nur dann als versichertes Ereignis anerkannt, wenn für das Ereignis eine dokumentarische Begründung vorliegt - eine von den Inspektoren der Verkehrspolizei ausgestellte Bescheinigung.

Die DSAGO-Police sieht die Zahlung einer finanziellen Entschädigung an das Opfer als Folge der folgenden Situationen vor:

  • Schäden an der Gesundheit oder am Leben von Personen, die im Versicherungsvertrag angegeben sind;
  • Beschädigung des Eigentums eines anderen Fahrers.

Im Gegensatz zu CASCO sieht die DSAGO-Police keine verschiedenen Arten von Entschädigungen bei Diebstahl, Diebstahl oder Sachschäden vor, die nicht auf einen Unfall, sondern auf andere Weise zurückzuführen sind.

Solche Risiken sind durch den beim Kauf von DSAGO abgeschlossenen Vertrag nicht vorgesehen. Was kann auf seine Mängel zurückgeführt werden.

Vertragsbedingungen

Der beim Kauf einer DSAGO-Police abgeschlossene Vertrag ist ein Standardvertrag.

Dieses Dokument, das in Zusammenarbeit mit IC Rosgosstrakh unterzeichnet werden muss, enthält die folgenden Hauptabschnitte:

  • Gegenstand des Vertrages;
  • Versicherungsgegenstand, Versicherungsfall;
  • zu ersetzender Schaden;
  • Versicherungssumme;
  • Versicherungsprämie;
  • Rechte und Pflichten der Parteien;
  • Verfahren und Gründe für die Zahlung der Versicherungsentschädigung;
  • die Verantwortung der Parteien;
  • Verfahren zur Vertragsänderung;
  • Vertragslaufzeit;
  • Streitbeilegung;
  • zusätzliche Bedingungen.

Alle oben aufgeführten Absätze müssen bei einem freiwilligen Versicherungsvertrag vorliegen.

Als Versicherungsgegenstand wird die Sachhaftpflicht des Versicherungsnehmers verstanden. Deshalb wird nicht nur bei Schäden am Auto, sondern auch am Eigentum und der Gesundheit der Unfallbeteiligten entschädigt.

Zuvor war bis 2014 Versicherungsgegenstand nur ein Fahrzeug. Dieser Abschnitt listet auch Fälle auf, die als Versicherung anerkannt werden, sowie solche, die dies nicht sind.

Versicherungsfall im Sinne der Vertragsbedingungen ist ein Unfall, der unter Beteiligung des Versicherten und dem in der Police bezeichneten Fahrzeug eingetreten ist. Es gibt auch eine Liste von Bedingungen, die den Erhalt von Versicherungszahlungen verhindern.

Unter ersatzfähigem Schaden wird ein bestimmter Geldbetrag verstanden, der zur Behebung eines Schadens am Auto oder zur Behandlung eines Gesundheitsschadens erforderlich ist.

Im Abschnitt über die Versicherungssumme wird darauf hingewiesen maximale Größe Entschädigungszahlung. Die Franchise-Grenze, falls vorhanden, wird ebenfalls angegeben. Im Abschnitt „Versicherungsprämie“ wird ein bestimmter zu zahlender Betrag sowie ein Selbstbehalt und ein Ratenplan angegeben.

Der Abschnitt „Rechte und Pflichten der Parteien“ listet die verschiedenen Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um eine Geldentschädigung zu erhalten.

Es gibt auch alle Informationen zu den Rechten - sowohl des Versicherten als auch der Versicherungsgesellschaft. Es gibt separate Abschnitte zur Streitbeilegung und zur Dauer des Versicherungsvertrags.

Wenn es zusätzliche Bedingungen gibt, die nicht in vorhanden sind Standardvertrag, müssen alle in einem besonderen Absatz mit der Bezeichnung „Zusätzliche Bedingungen“ bekannt gegeben werden.

Der Versicherungsvertrag mit der DSAGO-Police ist ein äußerst wichtiges Dokument. Die Firma "Rosgosstrakh" ist ziemlich zuverlässig und kundenorientiert.

Die Kosten von DSAGO in Rosgosstrakh

hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab:

  • der Marktwert des Fahrzeugs;
  • das Alter des Fahrers und seine Erfahrung;
  • das Vorliegen eines Unfalls und Versicherungsleistungen für die letzten Kalendermonate;
  • Motorleistung;
  • Marke und Modell des Autos.

Kostentabelle für DSAGO-Richtlinien:

Mit der DSAGO-Police können Sie finanzielle Verluste infolge eines Unfalls auf eine imaginäre Wahrscheinlichkeit reduzieren.

Deshalb ist der Kauf im Set mit dem üblichen OSAGO sehr wünschenswert. Es ist nur wichtig, die Vertragsbedingungen so sorgfältig wie möglich zu lesen - dies vermeidet unangenehme Situationen mit der Versicherungsgesellschaft.

Video: DSAGO: Konzept und Vorteile

Ihre Rückmeldung

Aufmerksamkeit!

  • Aufgrund häufiger Gesetzesänderungen veralten Informationen manchmal schneller, als wir sie auf der Website aktualisieren können.
  • Alle Fälle sind sehr individuell und hängen von vielen Faktoren ab. Grundlegende Informationen garantieren nicht die Lösung Ihrer spezifischen Probleme.

Deshalb sind KOSTENLOSE Fachberater rund um die Uhr für Sie im Einsatz!

Es musste eine OSAGO-Police erworben werden. Die Wahl fiel auf die Firma "Rosgosstrakh". Mitarbeiter dieser Versicherungsgesellschaft boten ebenfalls an, DSAGO zu kaufen. Somit erhöht sich das Limit der maximal möglichen Auszahlung um ein Vielfaches. Nachdem ich also nur 34.000 Rubel bezahlt hatte, erweiterte ich die Entschädigungssumme auf 2 Millionen Rubel. Was er nicht bereute - nach einiger Zeit passierte ein Unfall, wodurch das Auto Schäden erlitt, die eine Restaurierung nicht zuließen. Der Marktwert des Fahrzeugs betrug damals 2 Millionen Rubel. Nachdem alles vorbereitet ist erforderliche Dokumente und deren Übertragung an eine Versicherungsgesellschaft bot Rosgosstrakh eine Entschädigung in Höhe von 1,8 Millionen Rubel an. Der niedrigere Betrag als im Vertrag festgelegt wurde aufgrund des Vorhandenseins eines Franchise angegeben. Mit der Höhe der monetären Entschädigung bin ich voll und ganz zufrieden.

Ich habe eine DSAGO-Police bei der Versicherungsgesellschaft Rosgosstrakh gekauft. Sechs Monate nach Vertragsabschluss ereignete sich durch mein Verschulden ein Unfall, wodurch am Eigentum eines anderen Fahrers ein Sachschaden in Höhe von 500.000 Rubel entstand. Die Höhe der Geldentschädigung nach Berechnungen der Mitarbeiter des Unternehmens betrug nur 300.000 Rubel. Trotz der Tatsache, dass die Entschädigungsgrenze laut aktuellem Vertrag 500.000 Rubel betrug. Als Ergebnis der Beratung wurde festgestellt, dass die Höhe des Selbstbehalts vom Höchstbetrag der Entschädigung abgezogen wird. Ich halte die Handlungen des Unternehmens für rechtswidrig und werde daher vor Gericht gehen.

  • Reiseversicherung. Das Rosgosstrakh-Versicherungsprogramm sieht die Bereitstellung qualifizierter medizinischer, medizinischer, Transport- und Transporthilfe für Personen außerhalb der Russischen Föderation vor. Behandlungsanlässe sind Verletzungen, Verschlimmerung von Krankheiten, Allergien und andere Gesundheitsstörungen, einschließlich Notfallzahnheilkunde. Die Versicherungspolice des Unternehmens ist geeignet, um Dokumente beim Konsulat des Gastlandes für ein Visum einzureichen.
    Die Bereitstellung von medizinischer, Transport- und Beratungshilfe erfolgt durch das internationale Dienstleistungsunternehmen GLOBAL VOYAGER ASSISTANCE. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Police. Im Versicherungsfall müssen Sie sich an die zuständige Führungskraft wenden und Ihr weiteres Vorgehen abstimmen.
  • Obligatorische Krankenversicherung (KHI). Der medizinische Hilfsdienst Rosgosstrakh bietet einen Termin in der Klinik für einen Termin mit Fachärzten, einen Hausbesuch, Diagnose und Laborforschung, Krankenhausaufenthalt und ambulante Behandlung der versicherten Person.
  • Urlaub Unfallversicherung. Das Rosgosstrakh-Versicherungsprogramm bietet medizinische Versorgung bei einem Unfall - unvorhergesehene Gesundheitsschäden, die nicht mit der Krankheit zusammenhängen. Im Versicherungsfall ist eine einmalige finanzielle Unterstützung leistungspflichtig.
  • Haftpflichtversicherung. Rosgosstrakh übernimmt die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die durch fahrlässige Handlungen des Versicherten verursacht wurden. Grundlage der Zahlung ist eine anerkannte Forderung oder Entscheidung autorisierte Stelle in Kraft getreten.
  • Grüne Karte (GreenCard). Versicherungspolice für Fahrzeughalter und deren Haftung beim Grenzübertritt der am System teilnehmenden Länder. Nur zum Besuch bestimmter Länder erforderlich, ist die Grundlage für den Ersatz von Sach- oder Gesundheitsschäden Dritter.

„GENEHMIGT durch den Orden von Rosgosstrakh JSC vom 15.10.2007. Nr. 169 REGELN FÜR DIE FREIWILLIGE VERSICHERUNG VON GEBÄUDEN, WOHNUNGEN, WOHNUNGEN UND ANDEREM EIGENTUM, HAFTPFLICHT ... "

-- [ Seite 1 ] --

ZUGELASSEN

Orden von Rosgosstrakh OJSC

vom 15.10.2007.

FREIWILLIGE VERSICHERUNG

GEBÄUDE, WOHNUNGEN, HAUS UND ANDERES EIGENTUM, ZIVILE

VERANTWORTLICHKEITEN DER EIGENTÜMER (EIGENTÜMER)

(typisch (einzeln))

(in der geänderten und ergänzten Fassung des OJSC-Orders von Rosgosstrakh vom 11. Februar 2010 Nr. 7,

Verfügung Nr. 21 der OJSC Rosgosstrakh vom 26. Februar 2009, Verfügung Nr. 11 der OJSC Rosgosstrakh vom 2. Februar 2011, IC "Rosgosstrakh" vom 25.05.2016 Nr. 326, Bestellung der PJSC IC "Rosgosstrakh" vom 14.06.2016 Nr 369) Moskau, 2016

1. Versicherungsgegenstände

2. Versicherungsgegenstände

3. Versicherungsrisiken und versicherte Ereignisse

4. Das Verfahren zur Ermittlung der Versicherungssumme

5. Dauer des Versicherungsvertrages

6. Reihenfolge der Definition Versicherungsrate, Versicherungsprämie, Versicherungsprämie

7. Versicherungsvertrag. Das Verfahren für dessen Abschluss, Ausführung, Beendigung, Einführung von Änderungen und Ergänzungen

8. Rechte und Pflichten der Parteien des Versicherungsvertrages

9. Ermittlung der Schadenshöhe

10. Das Verfahren zur Ermittlung der Versicherungsleistung

11. Gründe für die Ablehnung der Versicherungsleistung

12. Streitbeilegungsverfahren



13. Glossar (Begriffe des Versicherungsreglements)

1. VERSICHERUNGSGEGENSTÄNDE

1.1. In Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation und auf der Grundlage dieser Regeln für die freiwillige Versicherung von Gebäuden, Wohnungen, Haushalten und anderem Eigentum, zivilrechtliche Haftung von Eigentümern (Eigentümern) von Eigentum (im Folgenden als Regeln bezeichnet) öffentlich Aktiengesellschaft Die Rosgosstrakh Insurance Company (PJSC IC Rosgosstrakh) (im Folgenden als Versicherer bezeichnet) schließt mit fähigen natürlichen Personen, als Einzelunternehmer eingetragenen natürlichen Personen, juristischen Personen (im Folgenden als Versicherte bezeichnet) freiwillige Versicherungsverträge für Eigentum von Eigentümern (Eigentümer) ab die Rechte auf Besitz oder Nutzung oder Verfügung (einschließlich Mit- und Miteigentum, Verpfändung und Pacht) sowie Haftpflichtversicherungsverträge für Einzelpersonen - Eigentümer (Eigentümer) oder Nutzer von Immobilien.

1.2. Der Sachversicherungsvertrag wird zugunsten des Eigentümers oder einer anderen Person abgeschlossen, die aufgrund eines Gesetzes, eines anderen Rechtsakts oder eines Vertrages ein Interesse an der Erhaltung der zur Versicherung übernommenen Sache hat (im Folgenden Begünstigter genannt). Der Sachversicherungsvertrag kann ohne Angabe des Namens oder der Bezeichnung des Berechtigten abgeschlossen werden (Versicherung „auf Kosten dessen, wer folgt“), wobei dem Versicherungsnehmer eine Inhaberpolice ausgestellt wird.

1.3. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, während der Laufzeit des Sachversicherungsvertrags den im Versicherungsvertrag bezeichneten Begünstigten durch eine andere Person zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer schriftlich über den Ersatz des Anspruchsberechtigten informieren.

1.4. Der Begünstigte kann nicht durch eine andere Person ersetzt werden, nachdem er eine der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erfüllt oder beim Versicherer einen Versicherungsanspruch geltend gemacht hat.

1.5. Mit der Übertragung der Rechte an den versicherten Sachen von der Person, in deren Interesse der Sachversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Person über, auf die die Rechte an der Sache übergegangen sind.

Die Person, auf die die Rechte an der versicherten Sache übergegangen sind und die die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag übernimmt, muss dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Datum des Erwerbs der Rechte an der Sache , teilen Sie dies dem Versicherer schriftlich mit, um den Versicherungsvertrag neu zu registrieren.

1.6. Der Abschluss eines Sachversicherungsvertrags zugunsten des Anspruchsberechtigten entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor, oder die Pflichten des Versicherungsnehmers werden vom Anspruchsberechtigten erfüllt.

1.7. Gemäß den Bedingungen dieser Regeln Verträge über die freiwillige Haftpflichtversicherung des Versicherten (versicherte Person) gegenüber anderen (dritten) Personen (Begünstigten), deren Leben, Gesundheit und / oder Eigentum infolge der Handlung oder Unterlassung von geschädigt werden können des Versicherten (versicherte Person) geschlossen werden. Die Kategorie „Sonstige Personen“ umfasst nicht Familienangehörige und Mitarbeiter des Versicherten. Gleichzeitig kann ein Haftpflichtversicherungsvertrag sowohl für den Versicherten selbst als auch für eine andere im Versicherungsvertrag bezeichnete Person (im Folgenden als versicherte Person bezeichnet) abgeschlossen werden, der diese Haftung übertragen werden kann.

1.8. Gemäß diesen Regeln geschlossene Versicherungsverträge gelten auf dem Territorium der Russischen Föderation, sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

2. VERSICHERUNGSGEGENSTÄNDE

2.1. Versichert werden können nach Maßgabe dieser Bestimmungen:

2.1.1. Eigentumsinteressen des Versicherungsnehmers (des Begünstigten) im Zusammenhang mit dem Besitz, der Nutzung und der Verfügung über das versicherte Eigentum (Sachversicherung);

2.1.2. Vermögensinteressen des Versicherten (versicherte Person) im Zusammenhang mit der Verpflichtung, Schäden an Leben, Gesundheit und / oder Eigentum anderer Personen zu ersetzen (Haftpflichtversicherung).

2.2. Mit einem Sachversicherungsvertrag können versichert werden:

a) Gebäude, ihre separaten Strukturelemente, zusätzliche Gebäude, einschließlich Gebäude für wirtschaftliche, Wohn-, Sport- und andere Zwecke, separate Strukturelemente von zusätzlichen Gebäuden, Bauwerke, ihre separaten Strukturelemente oder Gebäude ohne separate Strukturelemente. Es ist auch möglich, Gebäude unter Ausschluss einzelner Bauteile zu versichern (ein Wohngebäude ohne Fundament, ein Wohngebäude ohne Ofen etc.);

b) Zäune/Zäune mit/ohne Tore und/oder Pforten;

c) zur Wohnung gehörige Wohnungen, Zimmer, Wirtschaftsräume, eigenständige Bauteile von Wohnungen, Zimmer, Wirtschaftsräume oder Wohnungen ohne eigenständige Bauteile;

d) Orte, Gebäude allgemeiner Gebrauch Und Allgemeingut in einem kleinen / Mehrfamilienhaus;

e) innere und/oder äußere Endbearbeitung von Strukturelementen;

f) installierte technische Ausrüstung;

g) externe Ausrüstung;

h) Grundstücke, Anlagen im Bau - nur bei Fundament, Dach, Mauern und sachgemäßer Erhaltung des Versicherungsgegenstandes während der gesamten Geltungsdauer des Versicherungsvertrages, nämlich: es ist zwingend erforderlich (sofern von der Projekt) geschlossene Türen und Fensterrahmen mit Verglasung, Garagentore oder das Vorhandensein von speziellen dichten Schutzschilden, die alle Öffnungen in den Tragkonstruktionen des Objekts abdecken und das Eindringen von Niederschlag, Wasser und unbefugten Personen in das Gebäude ausschließen;

i) Hausrat;

j) sonstiges Eigentum;

k) Grundstücke.

2.3. Im Rahmen des „allgemeinen“ Versicherungsvertrages wird Hausrat zur Versicherung übernommen, d.h. Gegenstände, die dem Versicherten (dem Anspruchsberechtigten) und/oder seinen Familienmitgliedern gehören Haushaltsgegenstände, Haushaltsgegenstände, Gebrauchsgegenstände, persönlicher Verbrauch: Möbel, TV-, Audio-, Video-, Radio-, Foto- und Kinogeräte, Elektronik und Haushaltsgeräte, einschl. Computer, Peripheriegeräte, Bürogeräte, Musikinstrumente, Bekleidung, Wäsche, Bettzeug, Schuhe, Optik, Uhren, Gesimse, Jalousien, Teppiche und Vorleger, Tagesdecken, Tischdecken, Gardinen, Gardinen, Geschirr und Besteck, Bücher und Zeitschriften, Kinderspielzeug, Fahrräder, Kinderwagen, künstliche Gabeln, persönliche Dekoration, Haushalts-, Garten-, Sport- (mit Ausnahme von Sportsimulatoren) und touristisches Inventar, andere Haushaltsgegenstände, die dazu bestimmt sind, kulturellen, gemeinschaftlichen und anderen Bedürfnissen gerecht zu werden, mit Ausnahme des in Ziffer 2.4 genannten Eigentums. dieser Regeln.

Haushaltseigentum gemäß Absatz 7.17. dieser Regeln wird zur Versicherung unter den Bedingungen eines „besonderen“ Vertrags akzeptiert.

2.4. Unter den Bedingungen eines „besonderen“ Versicherungsvertrages werden bewegliche Hausrat-/Sonstige Sachen, die nicht in Ziffer 2.3 aufgeführt sind, mitversichert. dieser Regeln, d.h. jedes andere Eigentum, das nicht mit Wohneigentum zusammenhängt: Bau- und Ausbaumaterialien, die für den Bau (Reparatur) des Eigentums bestimmt sind; Mopeds, Motorroller, Schneemobile, ATVs, sowie Fahrzeuge im Eigentum von Privatpersonen, gelagert, nicht zulassungspflichtig in zu gegebener Zeit; Ersatzteile, Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Zimmerei, Schlossermaschinen, Wasserpumpen, handgeführte Traktoren, Rasenmäher und andere Mechanismen, Elektrowerkzeuge, Sportsimulatoren, Angel-, Jagd-, Imkereiausrüstung usw.; eine Reihe von Elementen der Landschaftsarchitektur, blumendekorative Pflanzen, kleine architektonische Formen;

Grabsteine, Zäune und andere Strukturen auf Friedhöfen; Sammlungen (Einzelstücke der Sammlung), Gemälde, Unikate und Antiquitäten, Gegenstände aus Edelmetallen, Edel-, Halbedel- und Halbedelsteinen, wenn der Versicherungsnehmer (der Anspruchsberechtigte) über ein vollständiges Dokument einer zuständigen Organisation verfügt Bewertung oder ein Dokument, das den Kaufpreis bestätigt, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

Jagd, andere Schusswaffen mit Genehmigung der zuständigen Behörden für deren Aufbewahrung und Mitnahme gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation; Brennholz, Heu; sonstiges Eigentum von besonderem Wert für den Versicherungsnehmer (den Begünstigten), mit Ausnahme des in Ziffer 2.6 genannten Eigentums. dieser Regeln.

2.5. Bei Abschluss eines Sachversicherungsvertrages mit Personen, die als Einzelunternehmer eingetragen sind, wie im Versicherungsvertrag ausdrücklich angegeben, gilt das versicherte Vermögen als unternehmerisch genutzt.

2.6. Es wird nicht zur Versicherung akzeptiert und im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrages gilt die Versicherung nicht für folgende Sachen:

2.6.1. Gebäude und Eigentum, deren physische Verschlechterung 75 Prozent oder mehr beträgt (mit Ausnahme von Antiquitäten);

2.6.2. baufällige Wohnungen und Gebäude Überholung oder sich in abzureißenden Häusern befinden;

2.6.3. Haushalt und/oder sonstiges Eigentum, das sich in Wohnungen/Gebäuden/Räumlichkeiten befindet, die nicht bewohnbar sind, in heruntergekommenen Wohnungen, die größere Reparaturen erfordern oder sich in Häusern befinden, die abgerissen werden sollen;

2.6.4. Haushalt und/oder sonstiges Eigentum, das sich in Räumlichkeiten und Gebäuden befindet, die der öffentlichen Nutzung dienen (Schuppen, Scheunen, Keller, Keller, Dachböden, Treppenhäuser, Flure usw.);

2.6.5. Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages im Notfallgebiet befinden, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Notfall in der vorgeschriebenen Weise bekannt gegeben wird. Auf Beschluss des Versicherers können Gegenstände, die sich in der Notzone befinden, bei Eintritt der in diesen Regeln aufgeführten Risiken mit Ausnahme des versicherten Risikos, dessen Bedrohung angekündigt wird, zur Versicherung angenommen werden.

2.6.6. Eigentum, das auf Anordnung staatlicher Stellen beschlagnahmt, beschlagnahmt, beschlagnahmt, festgenommen oder zerstört werden soll;

2.6.7. Eigentum, dessen tatsächlicher Wert nicht bestimmt werden kann, einschließlich selbstgemachtes Eigentum, Lebensmittel.

2.6.8. jegliches Verbrauchsmaterial, inkl. Kosmetika, Parfums, Hygieneartikel usw. mit Ausnahme von Bau- und Ausbaumaterialien, Brennholz, Heu; Verbrauchsmaterialien für Bürogeräte, Setzlinge und Saatgut. Wenn es sich nicht um eine Sammlung handelt - Industriediamanten und andere Produkte für industrielle Zwecke, Dokumente, Zeichnungen, Wertpapiere, Banknoten, Edelmetalle in Nuggets, Steine ​​in Form von mineralischen Rohstoffen, Manuskripte, Dias und Fotografien, Fotos, Video- und Audiomaterialien, CDs und DVDs, jegliche Medien und Informationen darüber, religiöse Gegenstände.

3. VERSICHERUNGSRISIKEN UND VERSICHERTE EREIGNISSE

3.1. Ein versichertes Risiko ist ein erwartetes Ereignis, bei dessen Eintritt ein Versicherungsvertrag zustande kommt.

3.2. Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, das während der im Versicherungsvertrag festgelegten Gültigkeitsdauer der Versicherung eintritt und bei dessen Eintritt die Verpflichtung des Versicherers entsteht, eine Versicherungsleistung an den Versicherten (Begünstigten) zu leisten.

3.3. Versicherungsfall im Rahmen eines nach Maßgabe dieser Bedingungen abgeschlossenen Sachversicherungsvertrages ist der Verlust, die Beschädigung oder der Verlust versicherter Sachen, die nicht zu den in Ziffer 2.6 genannten Sachkategorien gehören. dieser Regeln, in denen der Versicherer dem Versicherten / Anspruchsberechtigten die Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur, den Bau oder den Erwerb eines dem verlorenen ähnlichen Eigentums erstattet oder selbstständig organisiert und bezahlt besagte Ausgaben, infolge der unmittelbaren Auswirkung der in Ziffer 3.3.1 genannten Versicherungsrisiken. dieser Regeln oder deren Kombinationen, die an der Adresse (Gebiet) der Versicherung aufgetreten sind.

3.3.1. Option 1 (Gesamtrisikopaket in der im Versicherungsvertrag definierten Kombination):

3.3.1.1. „Feuer“: ein Brand, einschließlich der Einwirkung von Verbrennungsprodukten sowie Wasser (Schaum) und anderen zur Brandbekämpfung eingesetzten Mitteln, der entstanden ist, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes als Ausnahme von der Gefahr vorsieht, aufgrund von:

3.3.1.1.1. Kurzschluss / Notbetrieb des Stromnetzes;

3.3.1.1.2. Störungen an Elektrogeräten / Wasser-Gas-Wärme-Strom-Anlagen (inkl.

3.3.1.1.3. Verstöße gegen die Regeln für den technischen Betrieb von Elektrogeräten;

3.3.1.1.4 Überhitzung des Ofens/thermische Einwirkung durch Überhitzung des Ofenschornsteins;

3.3.1.1.5. fahrlässiger Umgang mit Feuer oder Pyrotechnik;

3.3.1.1.6. die Ausbreitung von Feuer aus benachbarten Gebieten;

unkontrollierter Verbrennungsprozess, spontan auftretend und 3.3.1.1.7.

Ausbreitung in der Natur, deren Zündquelle außerhalb des Versicherungsgebiets liegt;

3.3.1.1.8. Blitzschlag;

3.3.1.1.9. heruntergefallenes Gras/Müll;

3.3.1.1.10. Brandstiftung;

3.3.1.1.11. sonstige rechtswidrige Handlungen Dritter außer Brandstiftung.

3.3.1.2. „Explosion“: eine Explosion, die unter anderem, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes als Ausnahme von der Gefahr vorsieht, aufgrund oder aufgrund von:

3.1.1.2.1. Kurzschluss / Notbetrieb des Stromnetzes;

3.3.1.2.2. Pannen / Störungen von Gasgeräten, Kommunikation;

3.3.1.2.3. rechtswidrige Handlungen Dritter;

3.3.1.2.4. heruntergefallenes Gras/Müll;

3.3.1.2.5. die Ausbreitung von Feuer aus benachbarten Gebieten;

mechanische Beschädigung der Gasversorgungsleitungen (Gas 3.3.1.2.6.

Autobahnen/Gasleitungen);

3.3.1.2.7. Unfälle einer Gashauptleitung / Gasleitung (Explosion von Haushaltsgas);

a) Verletzung der normativen Betriebsbedingungen für Eigentum, Produktion, Nichtproduktion, Konstruktion, strukturelle Mängel und Mängel an Eigentumsgegenständen und ihren einzelnen Elementen, unsachgemäße Ausführung der Installation, Reparatur, Bauarbeiten im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

b) physische Verschlechterung von Strukturen, Ausrüstungen, Materialien usw. im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

c) Lagerung, Herstellung und Verwendung von Sprengstoffen und Sprengkörpern, Durchführung chemischer und physikalischer Versuche im Versicherungsgebiet;

d) Durchführung während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages im Gebiet von Versicherungsbau-, Montage- und sonstigen Reparaturarbeiten, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

e) Behandlung von Sachen des Eigentums durch Feuer, Hitze oder andere thermische Einwirkungen;

f) Eintritt von Umständen, die von der Gewährleistungspflicht des Objektherstellers / Dienstleisters erfasst werden.

3.3.1.3. „Unfall“: Schäden an Wasser, Dampf und/oder anderen Flüssigkeiten infolge eines Unfalls in Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kanalisations- und Feuerlöschanlagen sowie als Folge von Schäden an diesen Anlagen durch Einwirkung niedriger Temperaturen, einschließlich, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht, als Ausschluss von der Gefahr:

3.3.1.3.1. infolge eines Unfalls durch plötzlichen Ausfall von Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kanalisations- und Feuerlöschanlagen;

3.3.1.3.2. infolge eines Unfalls aufgrund eines Druckstoßes in Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kanalisations- und Feuerlöschanlagen;

3.3.1.3.3. infolge eines Unfalls durch fahrlässiges Handeln Dritter;

a) Verletzung der normativen Betriebs-, Produktions-, Nichtproduktions-, Bau-, Konstruktions- und Konstruktionsmängel von Immobilienobjekten und ihren einzelnen Elementen, unsachgemäße Ausführung von Installationen, Reparaturen, Bauarbeiten im Versicherungsgebiet, sofern nicht anders angegeben der Versicherungsvertrag;

b) physische Verschlechterung von Strukturen, Ausrüstungen, Materialien usw. im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

d) Durchführung während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages im Gebiet von Versicherungsbau-, Montage- und sonstigen Reparaturarbeiten, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

3.3.1.4. „Schacht“: Eindringen von Wasser, Dampf und/oder anderen Flüssigkeiten aus angrenzenden Räumlichkeiten, die nicht dem Anspruchsberechtigten gehören, oder aus einer anderen Quelle außerhalb des Versicherungsgebiets, mit Ausnahme des Eindringens von Niederschlag.

3.3.1.5. „Fahrzeugüberfahren“: Anfahren des versicherten Eigentums mit Fahrzeugen, außer in den Fällen, in denen es aus Gründen der Nutzung des Fahrzeugs durch den Versicherten / Anspruchsberechtigten, seine Familienangehörigen, Mitarbeiter geschah;

3.3.1.6. „Sturz auf den Versicherungsgegenstand“: ein Sturz auf den Versicherungsgegenstand, auch wenn er durch die Einwirkung der in den Klauseln aufgeführten Risiken verursacht wird. 3.3.1.7. - 3.3.1.22.

dieser Regeln, einschließlich, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes als Ausnahme von dem Risiko vorsieht:

3.3.1.6.1. Sturz auf das versicherte Eigentum von Luftfahrzeugen oder deren Teilen, Trümmern, Fracht;

3.3.1.6.2. Sturz auf das versicherte Eigentum von Bäumen oder deren Teilen;

3.3.1.6.3. Herunterfallen auf das versicherte Eigentum von Sendemasten;

3.3.1.6.4. auf das versicherte Eigentum der Außenwerbung fallen;

3.3.1.6.5. Herunterfallen auf das versicherte Eigentum von Raumfahrzeugen, Himmelskörpern oder deren Bruchstücken.

3.3.1.7. "Blitzschlag": ein Blitzeinschlag in den Versicherungsgegenstand, ausgenommen Fälle, in denen das genannte Risiko zu Sachschäden/Sachschäden durch Überspannungseinwirkung geführt hat elektrisches Netzwerk, einschließlich, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes als Ausnahme von der Gefahr vorsieht:

3.3.1.7.1. Verursachung von Schäden durch Blitzeinschlag ohne installierte Blitze und Blitzableiter im Versicherungsgebiet.

3.3.1.8. starker Wind;

3.3.1.9. Taifun;

3.3.1.10. Hurrikan;

3.3.1.11. Tornado;

3.3.1.12. Erdbeben;

3.3.1.13. „Hochwasser“: ein aufgetretenes Hochwasser, einschließlich, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes als Risikoausschluss vorsieht:

3.3.1.13.1. infolge eines Unfalls von Wasserbauwerken;

3.3.1.14. Flut;

3.3.1.15. „Hagel“: Hagel, es sei denn, es kam zu Sachschäden/Verlusten durch:

3.3.1.16. Erdrutsch;

3.3.1.17. Zusammenbruch;

3.3.1.18. Murgang;

3.3.1.19. Schneelawinen;

3.3.1.20. Tsunami;

3.3.1.21. „Starkregen“: Starkregen, es sei denn, er verursachte Schäden/Verluste an versicherten Sachen durch:

a) Eindringen in die versicherten Gegenstände, Gebäude oder Wohnung, in denen sich die versicherten Sachen befinden, Regen durch das Dach, Nähte ein Plattenhäuser sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

b) Eindringen von Niederschlag in die versicherten Gegenstände durch Loggien, Balkone, Terrassen, offene Fenster, Türen sowie durch Ritzen und Löcher, wenn diese Löcher nicht unter dem Einfluss der versicherten Gefahren entstanden sind, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ;

c) Eindringen von Niederschlag aufgrund mangelnder sachgemäßer Konservierung eines physisch unfertigen Objekts, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt.

3.3.1.22. „Starker Schneefall“: Starker Schneefall, es sei denn, er führte zu einer Beschädigung/einem Verlust der versicherten Sachen durch:

a) Eindringen in die versicherten Gegenstände, Gebäude oder Wohnung, in denen sich die versicherte Sache befindet, Niederschlag durch das Dach, Nähte in Plattenhäusern, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt;

b) Eindringen von Niederschlag in die versicherten Gegenstände durch Loggien, Balkone, Terrassen, offene Fenster, Türen sowie durch Ritzen und Löcher, wenn diese Löcher nicht unter dem Einfluss der versicherten Gefahren entstanden sind, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ;

c) Eindringen von Niederschlag aufgrund mangelnder sachgemäßer Konservierung eines physisch unfertigen Objekts, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt.

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages gilt die Risikoliste S.3.3.1.8 - S.3.3.1.22. können in der Risikogruppe „Naturkatastrophen“ zusammengefasst werden.

3.3.1.23. "Diebstahl": Diebstahl, nämlich:

illegale Handlungen Dritter, die nach dem Strafgesetzbuch der Russischen Föderation als „Diebstahl mit illegalem Betreten eines Raums, einer Wohnung oder einer anderen Aufbewahrung“ gemäß Art. 158 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, vorausgesetzt, wenn dies im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, dass von den zuständigen Behörden Spuren von Hacking festgestellt wurden und dass ein Strafverfahren wegen Diebstahls mit illegaler Einreise eingeleitet wurde ;

3.3.1.24. Raub;

3.3.1.25. Raub;

3.3.1.26. vorsätzliche Zerstörung (Beschädigung) von Eigentum durch andere Personen, außer in Fällen, in denen sie aufgrund von Brandstiftung erfolgt sind;

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages gilt die Risikoliste S.3.3.1.23 - S.3.3.1.26. lassen sich in der Risikogruppe „Rechtswidrige Handlungen Dritter“ zusammenfassen.

3.3.1.27. terroristischer Akt.

3.3.2. Option 2 (selektive Versicherung): Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz bei Tod, Beschädigung oder Verlust der versicherten Sachen, die nicht zu den in Ziffer 2.6 genannten Sachkategorien gehören. dieser Regeln, in denen der Versicherer dem Versicherten / Anspruchsberechtigten die Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur, den Bau oder den Erwerb eines dem verlorenen ähnlichen Eigentums erstattet oder diese Kosten als Folge der direkten Auswirkung von selbstständig organisiert und bezahlt die folgenden Versicherungsrisiken, die an der Adresse (Gebiet) der Versicherung eingetreten sind, nämlich:

3.3.2.1. „Feuer“: ein Feuer, einschließlich Einwirkung von Verbrennungsprodukten sowie Wasser (Schaum) und anderen zur Brandbekämpfung eingesetzten Mitteln, das entstanden ist, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes als Risikoausschluss vorsieht, aufgrund von:

Fehlfunktionen von Elektrogeräten / Wasser-Gas-Wärme-Strom-Systemen (einschließlich Öfen);

Verstöße gegen die Regeln für den technischen Betrieb von Elektrogeräten;

Ofenperekal / thermische Belastung durch Ofenschornsteinperekal;

Sorgloser Umgang mit Feuer oder Pyrotechnik;

Unkontrollierter Verbrennungsprozess, der spontan in der natürlichen Umgebung entsteht und sich ausbreitet, dessen Zündquelle außerhalb des Versicherungsgebiets liegt;

Blitzschlag;

Verrottetes Gras/Schutt;

Brandstiftung;

Andere rechtswidrige Handlungen Dritter außer Brandstiftung.

außer in den Fällen ihres Auftretens aufgrund von:

a) Verletzung der normativen Betriebs-, Produktions-, Nichtproduktions-, Bau-, Konstruktions- und Konstruktionsmängel von Immobilienobjekten und ihren einzelnen Elementen, unsachgemäße Ausführung von Installationen, Reparaturen, Bauarbeiten im Versicherungsgebiet, sofern nicht anders angegeben der Versicherungsvertrag;

b) physische Verschlechterung von Strukturen, Ausrüstungen, Materialien usw. im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

c) Lagerung, Herstellung und Verwendung von Sprengstoffen und Sprengkörpern, Durchführung chemischer und physikalischer Versuche im Versicherungsgebiet;

d) Durchführung während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages im Gebiet von Versicherungsbau-, Montage- und sonstigen Reparaturarbeiten, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

e) Behandlung von Sachen des Eigentums durch Feuer, Hitze oder andere thermische Einwirkungen;

f) Eintritt von Umständen, die von der Gewährleistungspflicht des Objektherstellers / Dienstleisters erfasst werden.

3.3.2.2. „Explosion“: eine Explosion, die unter anderem, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes als Ausnahme von der Gefahr vorsieht, aufgrund oder aufgrund von:

Kurzschluss/Notbetrieb des elektrischen Netzes;

Pannen / Fehlfunktionen von Gasgeräten, Kommunikation;

Rechtswidrige Handlungen Dritter;

Verrottetes Gras/Schutt;

Ausbreitung des Feuers von benachbarten Gebieten;

Mechanische Beschädigung der Gasversorgungsleitungen (Gasleitung / Gasleitung);

Unfälle der Gashauptleitung / Gasleitung (Explosion von Haushaltsgas);

außer wenn es aus folgenden Gründen aufgetreten ist:

a) Verletzung der normativen Betriebs-, Produktions-, Nichtproduktions-, Bau-, Konstruktions- und Konstruktionsmängel von Immobilienobjekten und ihren einzelnen Elementen, unsachgemäße Ausführung von Installationen, Reparaturen, Bauarbeiten im Versicherungsgebiet, sofern nicht anders angegeben der Versicherungsvertrag;

b) physische Verschlechterung von Strukturen, Ausrüstungen, Materialien usw. im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

c) Lagerung, Herstellung und Verwendung von Sprengstoffen und Sprengkörpern, Durchführung chemischer und physikalischer Versuche im Versicherungsgebiet;

d) Durchführung während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages im Gebiet von Versicherungsbau-, Montage- und sonstigen Reparaturarbeiten, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

e) Behandlung von Sachen des Eigentums durch Feuer, Hitze oder andere thermische Einwirkungen;

f) Eintritt von Umständen, die von der Gewährleistungspflicht des Objektherstellers / Dienstleisters erfasst werden.

3.3.3. Option 3 (selektive Versicherung): Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz bei Tod, Beschädigung oder Verlust der versicherten Sachen, die nicht zu den in Ziffer 2.6 genannten Sachkategorien gehören. dieser Regeln, in denen der Versicherer dem Versicherten / Anspruchsberechtigten die Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur, den Bau oder den Erwerb eines dem verlorenen ähnlichen Eigentums erstattet oder diese Kosten als Folge der direkten Auswirkung von selbstständig organisiert und bezahlt die folgenden Versicherungsrisiken, die an der Adresse (Gebiet) der Versicherung eingetreten sind, nämlich:

3.3.3.1. „Unfall“: Schäden an Wasser, Dampf und/oder anderen Flüssigkeiten infolge eines Unfalls in Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kanalisations- und Feuerlöschanlagen sowie als Folge von Schäden an diesen Anlagen durch Einwirkung niedriger Temperaturen, einschließlich, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht, als Ausschluss von der Gefahr:

Als Folge eines Unfalls aufgrund eines plötzlichen Ausfalls von Wasserversorgung, Heizung, Kanalisation und Feuerlöschsystemen;

Als Folge eines Unfalls aufgrund eines Druckstoßes in Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kanalisations- und Feuerlöschsystemen;

Als Folge eines Unfalls durch fahrlässiges Handeln Dritter;

außer wenn sie aus folgenden Gründen aufgetreten sind:

a) Verletzung der normativen Betriebs-, Produktions-, Nichtproduktions-, Bau-, Konstruktions- und Konstruktionsmängel von Immobilienobjekten und ihren einzelnen Elementen, unsachgemäße Ausführung von Installationen, Reparaturen, Bauarbeiten im Versicherungsgebiet, sofern nicht anders angegeben der Versicherungsvertrag;

b) physische Verschlechterung von Strukturen, Ausrüstungen, Materialien usw. im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

c) Fäulnis, Korrosion oder andere natürliche Prozesse, die die Eigenschaften der versicherten Sache verändern, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt;

d) Durchführung während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages im Gebiet von Versicherungsbau-, Montage- und sonstigen Reparaturarbeiten, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

e) Eintritt von Umständen, die von der Gewährleistungspflicht des Objektherstellers/Dienstleisters erfasst werden.

3.3.3.2. „Schacht“: Eindringen von Wasser, Dampf und/oder anderen Flüssigkeiten aus benachbarten Räumlichkeiten, die nicht dem Anspruchsberechtigten gehören, oder aus anderen Quellen, die sich außerhalb des Versicherungsgebiets befinden, mit Ausnahme des Eindringens von Niederschlag.

3.3.3.3. „Hochwasser“: Hochwasser, einschließlich, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes als Risikoausschluss vorsieht:

Infolge eines Unfalls von Wasserbauwerken;

3.3.3.4. Flut;

3.3.3.5. „Starkregen“: Starkregen, es sei denn, er führte zu einer Beschädigung/einem Verlust der versicherten Sachen durch:

a) Eindringen in die versicherten Gegenstände, Gebäude oder Wohnung, in denen sich die versicherte Sache befindet, Niederschlag durch das Dach, Nähte in Plattenhäusern, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt;

b) Eindringen von Niederschlag in die versicherten Gegenstände durch Loggien, Balkone, Terrassen, offene Fenster, Türen sowie durch Ritzen und Löcher, wenn diese Löcher nicht unter dem Einfluss der versicherten Gefahren entstanden sind, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ;

c) Eindringen von Niederschlag aufgrund mangelnder sachgemäßer Konservierung eines physisch unfertigen Objekts, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt.

3.3.3.6. „Starker Schneefall“: Starker Schneefall, es sei denn, er führte zu einer Beschädigung/einem Verlust der versicherten Sachen durch:

a) Eindringen in die versicherten Gegenstände, Gebäude oder Wohnung, in denen sich die versicherte Sache befindet, Niederschlag durch das Dach, Nähte in Plattenhäusern, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt;

b) Eindringen von Niederschlag in die versicherten Gegenstände durch Loggien, Balkone, Terrassen, offene Fenster, Türen sowie durch Ritzen und Löcher, wenn diese Löcher nicht unter dem Einfluss der versicherten Gefahren entstanden sind, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ;

c) Eindringen von Niederschlag aufgrund mangelnder sachgemäßer Konservierung eines physisch unfertigen Objekts, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt.

3.3.4. Option 4 (selektive Versicherung): Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz bei Tod, Beschädigung oder Verlust der versicherten Sachen, die nicht zu den in Ziffer 2.6 genannten Sachkategorien gehören. dieser Regeln, in denen der Versicherer dem Versicherten / Anspruchsberechtigten die Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur, den Bau oder den Erwerb eines dem verlorenen ähnlichen Eigentums erstattet oder diese Kosten als Folge der direkten Auswirkung von selbstständig organisiert und bezahlt Versicherungsrisiken, die an der Adresse (Gebiet) der Versicherung aufgetreten sind, nämlich:

3.3.4.1. "Diebstahl": Diebstahl, nämlich:

- illegale Handlungen Dritter, die nach dem Strafgesetzbuch der Russischen Föderation als "Diebstahl mit illegalem Betreten eines Raums, einer Wohnung oder eines anderen Lagers" gemäß Art. 158 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, vorausgesetzt, wenn dies im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, dass von den zuständigen Behörden Spuren von Hacking festgestellt wurden und dass ein Strafverfahren wegen Diebstahls mit illegaler Einreise eingeleitet wurde ;

3.3.4.2 Raub;

3.3.4.3. Raub;

3.3.4.4. vorsätzliche Zerstörung (Beschädigung) des versicherten Objekts durch andere Personen, außer in Fällen, in denen sie durch Brandstiftung erfolgt ist;

3.3.4.5. terroristischer Akt.

3.4. Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Gegenstandes durch Löschhandlungen sowie deren Begleiterscheinungen (Rauch, Schmelzen, Verformung, mechanische Einwirkung etc.) stehen dem Tod oder der Beschädigung des versicherten Gegenstandes hierdurch gleich des Feuers oder der Explosion selbst.

3.5. Wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich festgelegt ist, gewährt der Versicherer nach Vereinbarung der Parteien Versicherungsschutz im Falle des Todes, der Beschädigung oder des Verlusts des versicherten Eigentums, das nicht zu den in Ziffer 2.6 genannten Eigentumskategorien gehört. dieser Regeln infolge der Auswirkung der folgenden Versicherungsrisiken oder ihrer Kombinationen:

3.5.1. Vandalismus - bei der Versicherung von Grabsteinen, Denkmälern, Zäunen, Schuppen, Anbauten auf Friedhöfen sowie (sofern im Versicherungsvertrag vorgesehen) Immobilien;

3.5.2. mechanische Beschädigung des versicherten Objekts bei Generalüberholung oder Umbau / Neuplanung / Neuausstattung benachbarter, nicht dem Versicherungsnehmer (Begünstigten) gehörender Räumlichkeiten außerhalb des Versicherungsgebiets, Bauarbeiten Dritter außerhalb des Versicherungsgebiets , außer in Fällen, in denen das Ereignis aufgrund von:

a) Verletzung der normativen Betriebs-, Produktions-, Nichtproduktions-, Bau-, Konstruktions- und Konstruktionsmängel von Immobilienobjekten und ihren einzelnen Elementen, unsachgemäße Ausführung von Installationen, Reparaturen, Bauarbeiten im Versicherungsgebiet, sofern nicht anders angegeben der Versicherungsvertrag;

b) physische Verschlechterung von Strukturen, Ausrüstungen, Materialien usw. im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

c) Fäulnis, Korrosion oder andere natürliche Prozesse, die die Eigenschaften der versicherten Sache verändern, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt;

3.5.3. mechanische Beschädigung des Versicherungsgegenstandes infolge plötzlicher mechanischer Einwirkung unvorhergesehener physikalischer Kräfte (auch infolge Erdbewegungen oder Bodensenkungen), mangels direkter Verursachung mit den Handlungen des Versicherungsnehmers (dem Begünstigten) und / oder den in den Absätzen aufgeführten Ereignissen. 3.3.1., 3.5.1., 3.5.2. dieser Regeln, außer in Fällen, in denen das Ereignis eingetreten ist aufgrund von:

a) Verletzung der normativen Betriebs-, Produktions-, Nichtproduktions-, Bau-, Konstruktions- und Konstruktionsmängel von Immobilienobjekten und ihren einzelnen Elementen, unsachgemäße Ausführung von Installationen, Reparaturen, Bauarbeiten im Versicherungsgebiet, sofern nicht anders angegeben der Versicherungsvertrag;

b) physische Verschlechterung von Strukturen, Ausrüstungen, Materialien usw. im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

c) Fäulnis, Korrosion oder andere natürliche Prozesse, die die Eigenschaften der versicherten Sache verändern, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt;

d) der Eintritt von Umständen, die von der Gewährleistungspflicht erfasst werden.

3.5.4. Ausfall, Ausfall, Verletzung, Arbeitsunterbrechung, Beschädigung und / oder Änderung der Eigenschaften von installierten technischen Elektrogeräten, einschließlich elektrischer Leitungen, elektrischer Haushaltsgeräte, Elektronik, TV-Audio-Video-Radio-Foto-Kinogeräten, Bürogeräten usw infolge minderwertiger Stromversorgung - vollständiger Spannungsausfall im Netz, Spannungseinbrüche, Überspannung, Hochspannungsstöße, Frequenzschwankungen usw., Kurzschluss des Stromnetzes, unabhängig von der Ursache, außer wenn das Ereignis eingetreten ist auf Grund:

a) Verletzung der normativen Betriebs-, Produktions-, Nichtproduktions-, Bau-, Konstruktions- und Konstruktionsmängel von Immobilienobjekten und ihren einzelnen Elementen, unsachgemäße Ausführung von Installationen, Reparaturen, Bauarbeiten im Versicherungsgebiet, sofern nicht anders angegeben der Versicherungsvertrag;

b) physische Verschlechterung von Strukturen, Ausrüstungen, Materialien usw. im Versicherungsgebiet, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;

c) Fäulnis, Korrosion oder andere natürliche Prozesse, die die Eigenschaften der versicherten Sache verändern, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt.

d) Eintritt von Umständen, die von der Gewährleistungspflicht des Objektherstellers/Dienstleisters erfasst werden.

3.6. Ein Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung ist der Eintritt der Verpflichtung des Versicherten (versicherten Person), Schäden zu ersetzen, die an Leben, Gesundheit und/oder Eigentum anderer Personen infolge der in Ziffer 3.3.1 genannten Ereignisse entstanden sind. dieser Regeln oder ihrer Kombinationen, die an der durch den Versicherungsvertrag bestimmten Adresse (Gebiet) der Versicherung eingetreten sind und durch Verschulden des Versicherten (der versicherten Person) eingetreten sind, sofern:

Dass das Ereignis nicht das Ergebnis einer vorsätzlichen Handlung des Versicherten (der versicherten Person) war;

Der Schaden wurde nicht durch Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten (der versicherten Person) verursacht, die von den zuständigen Behörden oder dem Gericht als vorsätzliche Straftat eingestuft werden, mit Ausnahme von Fällen der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit einer anderen Person;

Der Schaden wurde nicht durch den Versicherten (versicherte Person) in einem Zustand der notwendigen Verteidigung gegenüber einer anderen Person (dem Begünstigten) verursacht, der unmittelbar in die gesetzlich geschützten Rechte und Interessen des Versicherten (versicherte Person) eingreift.

3.7. Bei Verletzung des Lebens, der Gesundheit und/oder des Eigentums anderer Personen infolge der in Ziffer 3.3.1 genannten Ereignisse kann nach Vereinbarung der Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen werden. dieser Regeln oder deren Kombinationen sowie zusätzlich zu den in Abschnitt 3.3.1 angegebenen. dieser Regeln, die durch Verschulden des Versicherten (versicherte Person) und an der im Versicherungsvertrag angegebenen Versicherungsadresse (Gebiet) eingetreten sind („erweiterte“ zivilrechtliche Haftung). Bei der Versicherung der „erweiterten“ zivilrechtlichen Haftung kann durch Vereinbarung der Parteien eine begrenzte Liste von Ereignissen festgelegt werden, aus denen sich die Verpflichtung des Versicherten ergibt, Schäden an Leben, Gesundheit und / oder Eigentum anderer Personen zu ersetzen.

3.8. Die zivilrechtliche Haftpflicht des Versicherten (versicherte Person) kann für folgende Arten versichert werden:

3.8.1. wegen Verletzung des Lebens und der Gesundheit anderer Personen;

3.8.2. für die Beschädigung des Eigentums anderer;

3.8.3. für Schäden an Sachen, Leben und Gesundheit anderer Personen mit der Möglichkeit der Versicherungssummenbegrenzung/Verantwortung des Versicherers für Sachschäden oder für Schäden an Leben und Gesundheit anderer Personen.

3.9. In Übereinstimmung mit diesen Regeln kann ein Versicherungsvertrag im Falle von Tod, Verlust oder Beschädigung des versicherten Eigentums als Folge eines in diesen Regeln vorgesehenen Risikos oder einer Kombination von in diesen Regeln vorgesehenen Risiken abgeschlossen werden.

4. VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER VERSICHERUNGSSUMME

4.1. Die Versicherungssumme ist der durch den Versicherungsvertrag bei seinem Abschluss festgelegte Geldbetrag, auf dessen Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie (Versicherungsprämien) bestimmt wird und innerhalb dessen sich der Versicherer zur Leistung der Versicherungsleistung verpflichtet.

4.2. Die Versicherungssumme für die Sachversicherung wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart und darf den tatsächlichen (Versicherungs-)Wert des Versicherungsgegenstandes an seinem Standort am Tag des Versicherungsabschlusses nicht übersteigen. Übersteigt die im Versicherungsvertrag angegebene Versicherungssumme den tatsächlichen (Versicherungs-)Wert der Sachen, so erlischt der Versicherungsvertrag in dem den tatsächlichen (Versicherungs-)Wert übersteigenden Teil der Versicherungssumme. Der zu viel gezahlte Teil der Versicherungsprämie wird in diesem Fall nicht erstattet.

4.3. Der tatsächliche (versicherungsfähige) Wert der Immobilie kann ermittelt werden:

4.3.1. auf der Grundlage des vom Versicherten angegebenen Werts, vorbehaltlich der Vorlage von Dokumenten, die seine Größe bestätigen;

4.3.2. auf der Grundlage eines vom Vertreter des Versicherers erstellten Gutachtens (Gutachtens) oder eines vom Versicherer angenommenen Gutachtens zur Beurteilung eines unabhängigen Gutachters;

4.3.3. ansonsten nach Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages inkl. bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles, wenn der Versicherungswert bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht festgestellt wurde, mangels Unterlagen, die seine Höhe bestätigen (Versicherung für die deklarierte Versicherungssumme).

4.4. Unter dem tatsächlichen (Versicherungs-)Wert des Versicherungsgegenstandes versteht man:

4.4.1. bei der Versicherung von Gebäuden, Wohnungen und Inneneinrichtungen und technischen Einrichtungen:

Die Herstellungskosten (Bau) des Versicherungsgegenstandes unter Berücksichtigung der Abschreibungen, einschließlich der Kosten für die Ausrüstung von Materialien und Geräten (einschließlich Abschreibungen) und der durchgeführten Arbeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages;

Durchschnittlicher Verkehrswert am Ort des Versicherungsgegenstandes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages;

Durchschnittliche Kostenindikatoren, die vom Versicherer für den relevanten Zeitraum und Standort der Einrichtung ermittelt wurden.

4.4.2. bei der Versicherung von Hausrat und/oder sonstigem Eigentum der Wert im Neuzustand abzüglich eines Prozentsatzes der Abnutzung.

4.4.3. bei Versicherung eines Grundstücks - dessen Marktwert am Ort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages.

4.5. Durch Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer kann die Versicherungssumme als einheitlicher Betrag für eine Gruppe von Versicherungsgegenständen, einen Versicherungsgegenstand oder als gesonderter Betrag für die Elemente (Positionen) des Versicherungsgegenstands festgesetzt werden.

4.6. Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Gesamtversicherungssumme im Versicherungsvertrag festgelegt – der Geldbetrag, innerhalb dessen sich der Versicherer verpflichtet, eine Versicherungsleistung für alle Versicherungsfälle zu leisten, die während der Versicherungsdauer eingetreten sind. In diesem Fall reduziert sich die Versicherungssumme (Haftungsgrenze des Versicherers) um die Höhe der geleisteten Versicherungsleistung.

4.7. Durch Vereinbarung der Parteien kann die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme auf einen nicht kumulierten Betrag festgesetzt werden

– der Geldbetrag, innerhalb dessen sich der Versicherer verpflichtet, eine Versicherungsleistung für jeden während der Versicherungsdauer eingetretenen Versicherungsfall (unabhängig von seiner Anzahl) zu leisten. Dabei wird die Versicherungssumme (Haftungsgrenze des Versicherers) nicht um die Höhe der geleisteten Versicherungsleistung gekürzt. Der Versicherungsvertrag kann eine begrenzte Zahl von Versicherungsfällen vorsehen, nach deren Zahlung die Versicherungssumme automatisch aggregiert wird.

4.8. Während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages hat der Versicherte das Recht, eine Änderung der Versicherungssumme (Versicherung neu errichteter oder nicht im Hauptvertrag enthaltener Gebäude (Bauwerke), Erhöhung der Versicherungssumme für Hausrat) zu beantragen , usw.) innerhalb echter Wert die betreffende Eigenschaft. In diesem Fall wird für die verbleibende Zeit bis zum Ablauf des Hauptversicherungsvertrages ein Zusatzversicherungsvertrag / Zusatzvertrag abgeschlossen. Die Gesamtversicherungssumme der Sachversicherungs-Haupt- und -Nebenversicherungsverträge darf den tatsächlichen (Versicherungs-)Wert der Versicherungsgegenstände nicht übersteigen.

4.9. Die Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung wird von den Parteien vereinbart. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages kann die Versicherungssumme festgelegt werden:

4.9.1. wegen Verletzung des Lebens und der Gesundheit anderer Personen;

4.9.2. für die Beschädigung des Eigentums anderer;

4.9.3. für die Verletzung von Sachen, Leben und Gesundheit anderer Personen mit der Möglichkeit der Versicherungssummenbegrenzung/Verantwortung des Versicherers für die Verletzung von Sachen oder für die Verletzung von Leben und Gesundheit anderer Personen.

4.10. Die Versicherungssumme beträgt Russische Rubel. Mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und des Versicherers können im Versicherungsvertrag die Versicherungssummen in Rubeläquivalent angegeben werden Austauschjahr oder, wenn es der geltenden Gesetzgebung nicht widerspricht, in Fremdwährung. Die Art der Währung muss im Versicherungsvertrag angegeben werden.

4.11. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen Größenbeschränkung Versicherungsleistung: für einen Versicherungsfall, für ein versichertes Risiko, für eine Sache, für Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum einer Person sowie nach anderen im Versicherungsvertrag festgelegten Kriterien.

4.12. Der Versicherungsvertrag kann einen Selbstbehalt festlegen – einen durch den Versicherungsvertrag festgelegten Teil des Schadens, der nicht vom Versicherer an den Anspruchsberechtigten erstattet wird und als bestimmter Prozentsatz der Versicherungssumme oder als Festbetrag festgelegt wird.

Ein Selbstbehalt kann für alle Gegenstände oder einen der Versicherungsgegenstände, für einen Versicherungsfall für ein gesondertes versichertes Risiko oder eine Kombination von versicherten Risiken eines Versicherungsvertrages festgesetzt werden.

Gemäß den Versicherungsbedingungen kann die Selbstbeteiligung bedingt (der Versicherer ist von der Entschädigung befreit, wenn deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, erstattet sie aber vollumfänglich, wenn die Schadenshöhe die Selbstbeteiligung übersteigt) und unbedingt (die Versicherungssumme wird als Differenz zwischen Schadenshöhe und Franchisegröße ermittelt).

4.12.1. Versicherungsverträge werden im Sinne dieser Regeln mit der Festsetzung eines unbedingten Selbstbehalts abgeschlossen, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

4.13. Im Falle der Nichteinhaltung und/oder Verletzung durch den Versicherten, den Anspruchsberechtigten, die versicherten Personen, ihre Familienangehörigen oder ihre Angestellten (Arbeitnehmer) sowie Personen, die am Wohnsitz des Versicherungsgebiets wohnen, gelten die Bestimmungen der Klausel 8.3.6. dieser Bedingungen, die eine direkte Folge des Eintritts eines im Versicherungsvertrag vorgesehenen Ereignisses war, hat der Versicherer das Recht, einen zusätzlichen bedingungslosen Selbstbehalt in Höhe von 30 % des Betrags anzuwenden, der über den vertraglich festgelegten hinausgeht von Schäden.

4.14. Der Selbstbehalt wird für jeden Versicherungsfall berücksichtigt, sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

Bei einem Versicherungsfall, der mehrere Objekte betrifft, für die unterschiedliche Selbstbehalte festgelegt sind, erfolgt die Berechnung der Versicherungsleistung objektbezogen unter Berücksichtigung des entsprechenden Selbstbehalts für ein solches Objekt.

5. LAUFZEIT DES VERSICHERUNGSVERTRAGES

5.1. Der Versicherungsvertrag (Basis) wird für die Dauer von einem Jahr (12 Monate) abgeschlossen, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt.

5.2. Der Versicherungsvertrag tritt, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in Kraft:

5.2.1. bei Zahlung der Versicherungsprämie in bar - von 00-00 Uhr des Datums nach dem Datum der Zahlung der Versicherungsprämie durch den Versicherten oder der ersten Versicherungsprämie in voller Höhe an den bevollmächtigten Vertreter des Versicherers;

5.2.2. bei Zahlung der Versicherungsprämie per Banküberweisung - von 00-00 Uhr des Datums nach dem Eingang der Versicherungsprämie oder der ersten Versicherungsprämie in voller Höhe auf das Girokonto des Versicherers.

5.3. Soweit sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt, gilt die im Versicherungsvertrag vorgesehene Versicherung für Versicherungsfälle, die nach Inkrafttreten des Versicherungsvertrages eingetreten sind.

5.4. Ist im Versicherungsvertrag eine Frist zur Zahlung der Versicherungsprämie/ersten Versicherungsprämie festgelegt, wenn bis zu der im Vertrag festgelegten Frist zur Zahlung der Versicherungsprämie/ersten Versicherungsprämie die Versicherungsprämie/erste Versicherungsprämie nicht gutgeschrieben worden ist dem Abrechnungskonto/Vertreter des Versicherers oder einem geringeren Betrag eingegangen ist, gilt die Vertragsversicherung als nicht zustande gekommen.

5.5. Der Versicherungsvertrag endet:

5.5.1. main - um 24:00 Uhr des letzten Tages der Laufzeit des Versicherungsvertrags oder um 24:00 Uhr des letzten Tages des Ablaufs von so vielen vollen Jahren, Monaten und Tagen, für die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;

5.5.2. zusätzlich - gleichzeitig mit dem Ablauf des Hauptversicherungsvertrages, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt.

5.6. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für eine neue Laufzeit vor Ablauf des bisherigen Versicherungsvertrages tritt der neue (erneuerte) Versicherungsvertrag vorbehaltlich der Zahlung des Versicherungsbeitrages (erster Versicherungsbeitrag) mit Ablauf des bisherigen Versicherungsvertrages in Kraft.

6. VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DES VERSICHERUNGSTARIFS, DER VERSICHERUNGSPRÄMIE,

VERSICHERUNGSPRÄMIE

6.1. Versicherungstarif – der Tarif der Versicherungsprämie pro Einheit der Versicherungssumme unter Berücksichtigung des Versicherungsgegenstandes und der Art des Versicherungsrisikos sowie der Verfügbarkeit und Höhe des Selbstbehalts gemäß den Versicherungsbedingungen. Der Versicherungstarif wird in Prozent oder in Rubel ab 100 Rubel der Versicherungssumme festgelegt.

6.2. Die konkrete Höhe des Versicherungstarifs wird im Versicherungsvertrag festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der Verpflichtungen gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen, der Versicherungsdauer, dem Verfahren zur Zahlung des Versicherungsbeitrags, der Art des Versicherungsgegenstands und anderen Einflussfaktoren Grad des Versicherungsrisikos.

6.3. Unter der Versicherungsprämie wird die Zahlung für die Versicherung verstanden, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer in der im Versicherungsvertrag festgelegten Weise und innerhalb der im Versicherungsvertrag festgelegten Fristen zu zahlen hat. Die Versicherungsprämie wird vom Versicherer für die gesamte Versicherungsdauer aus der Versicherungssumme des Versicherungsvertrages und der Höhe des Versicherungstarifs berechnet.

6.4. Der Versicherungsbeitrag aus dem Versicherungsvertrag ist vom Versicherungsnehmer auf einmal für die gesamte Versicherungsdauer oder in Raten in Form von zwei Versicherungsbeiträgen in folgender Reihenfolge zu zahlen: der Erstversicherungsbeitrag in Höhe von mindestens 50 % des die Versicherungsprämie ist bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, die zweite Versicherungsprämie ist innerhalb von drei Monaten nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie zu zahlen.

6.5. Der Versicherungsvertrag kann für die Zahlung der Versicherungsprämie ein anderes Verfahren vorsehen.

6.6. Bei Versicherungsverträgen, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden, ist die Versicherungsprämie auf einmal zu zahlen, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt. In diesem Fall wird ein unvollständiger Monat als voller Monat vergütet.

6.7. Die Versicherungsprämie kann vom Versicherten in bar, an einen bevollmächtigten Vertreter des Versicherers nach Erhalt eines Zahlungsbelegs in der festgelegten Form oder per Banküberweisung auf das Girokonto des Versicherers gezahlt werden. Als Tag der Zahlung der Versicherungsprämie (Versicherungsprämie) gilt der Tag der Zahlung der Versicherungsprämie (Versicherungsprämie) an den Bevollmächtigten des Versicherers bzw. der Tag des Eingangs der Versicherungsprämie bzw. der ersten Versicherungsprämie auf dem Abrechnungskonto des Versicherers (bei bargeldloser Zahlung).

6.8. Im Rahmen dieser Regeln vereinbaren und erkennen der Versicherungsnehmer und der Versicherer an, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie (Versicherungsgebühr) aus dem in Kraft getretenen Versicherungsvertrag nicht innerhalb der von der Versicherung vorgesehenen Fristen oder Höhe bezahlt Vertrag ist unbedingt Ausdruck des Willens (Willens) des Versicherungsnehmers / Begünstigten, den Versicherungsvertrag einseitig zu kündigen (Beendigung des Versicherungsvertrags) ab 00:00 Uhr des Datums, das auf das im Versicherungsvertrag als Zahlungsdatum angegebene Datum folgt die Versicherungsprämie (entsprechende Versicherungsprämie).

Gleichzeitig im Falle einer solchen Ablehnung des Versicherungsvertrags durch den Versicherten / Begünstigten wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie (Versicherungsgebühr) innerhalb der Frist, die in dem in Kraft getretenen Versicherungsvertrag oder seiner Zahlung vorgesehen ist in einem Betrag, der unter dem im Versicherungsvertrag vorgesehenen Betrag liegt, teilt der Versicherer dem Versicherten die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags auf Initiative des Versicherten (des Begünstigten) ab 00:00 Uhr des auf das angegebene Datum folgenden Datums mit im Versicherungsvertrag als Frist für die Zahlung der Versicherungsprämie (entsprechende Versicherungsprämie) durch schriftliche Mitteilung an den Versicherungsnehmer über die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag gilt in diesem Fall ab 00:00 Uhr des Tages nach dem im Versicherungsvertrag als Tag der Zahlung der Versicherungsprämie (entsprechender Versicherungsprämie) angegebenen Datum als beendet.

In diesem Fall werden alle Mitteilungen und Mitteilungen an die im Versicherungsvertrag angegebenen Adressen gesendet. Im Falle einer Änderung der Adressen und / oder Angaben der Parteien sind die Parteien verpflichtet, sich gegenseitig innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Änderung der Adressen oder Angaben darüber zu informieren. Wenn eine Partei nicht über eine Änderung der Adresse und / oder der Daten der anderen Partei informiert wurde, wodurch die Kündigungsfrist verschoben werden muss, gelten alle Mitteilungen und Mitteilungen, die an die vorherige Adresse gesendet wurden, als zugegangen ab dem Datum ihres Eingangs bei der vorherigen Adresse.

6.9. Bei einer Versicherung in Rubel-Gegenwert einer Fremdwährung wird die Versicherungsprämie in Rubel zu dem Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation gezahlt, der für diese Währung am Tag der Zahlung (Überweisung) der Versicherungsprämie/des Beitrags im Rahmen der Versicherung festgelegt wurde Vertrag.

6.10. Die Versicherungsprämie kann von einer Person gezahlt werden, die nicht der Versicherungsnehmer ist. Dabei diese Personübernimmt keine Verpflichtungen und erwirbt keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, außer in Fällen, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind.

7. VERSICHERUNGSVERTRAG. BESTELLUNG IHRES ABSCHLUSSES, DER AUSFÜHRUNG,

EINFÜHRUNG VON ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN

7.1. Der Versicherungsvertrag wird vom Versicherer aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Antrags des Versicherungsnehmers abgeschlossen. Ein Versicherungsvertrag kann durch Ausstellung einer Versicherungspolice und/oder eines Volltext-Versicherungsvertrages abgeschlossen werden. Die Formulare des Antrags, der Versicherungspolice und des Versicherungsvertrags sind Standard und der Versicherer behält sich das Recht vor, Änderungen und Ergänzungen gemäß den Bedingungen eines bestimmten Versicherungsvertrags und der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorzunehmen.

Das Formular der Versicherungspolice als gesondertes Dokument darf nicht alle wesentlichen Bestimmungen des Versicherungsvertrages enthalten (über die Art des Versicherungsfalles, über die Höhe der Versicherungssumme, über die Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags), sofern sie in einem schriftlichen Antrag oder einem anderen vom Versicherten und dem Versicherer unterzeichneten Dokument enthalten sind, die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind, wie dies ausdrücklich in der Versicherungspolice angegeben ist.

7.1.1. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

7.1.1.1. Vollständiger Name (Name) des Versicherten, des Begünstigten und/oder der versicherten Personen im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags;

7.1.1.2. Geburtsdatum Individuell– der Versicherte / Begünstigte oder Informationen zur staatlichen Registrierung und TIN der juristischen Person – des Versicherten / Begünstigten;

7.1.1.3. Informationen zur Registrierung am Wohnort für natürliche Personen - Versicherungsnehmer / Begünstigte oder die im einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen und in den Gründungsdokumenten für juristische Personen - Versicherungsnehmer / Begünstigte angegebene Adresse (Standort);

7.1.1.4. über die Anschrift/Gebiet der Versicherung;

7.1.1.5. zur Versicherungsdauer die Laufzeit des Versicherungsvertrages;

7.1.1.6. über den Versicherungsgegenstand (zur Versicherung beanspruchte Sachen) und seine Eigenschaften;

7.1.1.7. über den Versicherungswert des zur Versicherung beanspruchten Vermögens unter Angabe der Unterlagen, auf deren Grundlage er festgestellt wurde (auf Antrag des Versicherers);

7.1.1.8. über die Versicherungssumme;

7.1.1.9. über die Risiken, gegen die Versicherungsgegenstände versichert werden sollen;

7.1.1.10. auf Faktoren, die den Risikograd eines versicherten Ereignisses erhöhen/verringern, einschließlich der Merkmale des Gebiets, der Einrichtung und ihres Betriebs.

7.1.2. Zur Bestätigung der Richtigkeit der vom Versicherungsnehmer bereitgestellten Informationen sowie zur Identifizierung des Versicherungsnehmers (der Begünstigten) kann der Versicherer die folgenden Dokumente anfordern:

7.1.2.1. Reisepass oder anderes Dokument zum Nachweis der Identität des Versicherten (Registrierungsbescheinigung für juristische Personen, Vollmacht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags für den Vertreter des Versicherten);

7.1.2.2. eine Bescheinigung über die Registrierung des Eigentums an Eigentum oder ein anderes Dokument, das das Recht bestätigt, Eigentum zu besitzen, zu nutzen oder zu veräußern, das für die Versicherung akzeptiert wird;

7.1.2.3. Bewertungsbericht eines unabhängigen Sachverständigen oder andere Dokumente, die den tatsächlichen Wert der zur Versicherung akzeptierten Immobilie bestätigen;

7.1.2.4. Bestätigung des Vorhandenseins/Fehlens von Faktoren, die den Risikograd eines versicherten Ereignisses auf Antrag des Versicherers beeinflussen.

7.1.3. Wenn die oben genannten Dokumente nicht die Informationen enthalten, die zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit des versicherten Risikos erforderlich sind, und es auch nicht ermöglichen, die Richtigkeit der vom Versicherten gemachten Angaben festzustellen, den Versicherten und den Anspruchsberechtigten zu identifizieren, hat der Versicherer die Möglichkeit das Recht, im Einvernehmen mit dem Versicherten eine Prüfung der eingereichten Unterlagen durchzuführen sowie die erforderlichen Unterlagen, andere Daten mit Informationen für den Versicherer zur Feststellung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos und zur Identifizierung des Versicherungsnehmers und des Begünstigten anzufordern.

7.2. Im Rahmen des zu den Bedingungen dieser Bedingungen abgeschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet sich der Versicherer gegen das im Vertrag festgelegte Entgelt (Versicherungsprämie) bei Eintritt eines im Versicherungsvertrag festgelegten Versicherungsfalles in Bezug auf die versicherten Sachen während der Dauer von Gültigkeit der Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrags, eine Versicherungszahlung an den Versicherten (Begünstigten) innerhalb der durch die Versicherungssumme des Vertrags festgelegten Grenzen zu leisten.

7.3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages hat der Versicherer das Recht, den Versicherungsgegenstand zu besichtigen, zu fotografieren und ggf. ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des tatsächlichen Wertes der Sache zu beauftragen. Bei der Besichtigung in Anwesenheit des Versicherten werden das Vorhandensein von Versicherungsobjekten im festgelegten Versicherungsgebiet, ihr Zustand sowie das Vorhandensein von Faktoren, die den Grad des versicherten Risikos und den tatsächlichen Wert des Versicherungsobjekts beeinflussen, überprüft.

Erfolgte die Prüfung nicht und kommt der Versicherungsvertrag aufgrund der vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben zum Versicherungsgegenstand zustande, so liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben vollumfänglich beim Versicherungsnehmer. Wissentlich unzuverlässige, falsche Angaben und Irreführung des Versicherers durch den Versicherungsnehmer berechtigen den Versicherer, die Anerkennung des Versicherungsvertrages als ungültig zu verlangen und die Versicherungsleistung im Falle eines Ereignisses zu verweigern, das Anzeichen für einen Versicherungsfall hat.

7.4. Der Versicherungsvertrag endet vor Ablauf seiner Gültigkeit:

7.4.1. bei Liquidation des Versicherers sowie Einschränkung, Widerruf oder Ruhen der Konzession zur Ausübung der Versicherungstätigkeit. In diesem Fall wird die Versicherungsprämie nicht zurückerstattet;

7.4.2. bei vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag durch den Versicherer - Versicherungsleistung in Höhe der gesamten Versicherungssumme aus dem Versicherungsvertrag.

7.4.3. für den Fall, dass nach Inkrafttreten des Versicherungsvertrages die Möglichkeit eines Versicherungsfalls weggefallen ist und das Bestehen eines versicherten Risikos durch andere Umstände als einen Versicherungsfall weggefallen ist (in diesem Fall ist ein Teil der gezahlten Prämie an den Versicherten in einem der Restlaufzeit des Versicherungsvertrags proportionalen Betrag zurückerstattet, sofern während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags keine Versicherungszahlung an den Versicherungsnehmer (den Begünstigten) geleistet wurde), insbesondere:

7.4.3.1. bei Verlust der versicherten Sache aus anderen Gründen als dem Eintritt eines Versicherungsfalles - ab dem Zeitpunkt des Todes (Schaden);

7.4.3.2. im Todesfall des Anspruchsberechtigten, außer im Fall der Übertragung von Rechten an den versicherten Sachen auf eine andere Person.

7.4.4. bei Nichtzahlung der Versicherungsprämie oder der Versicherungsprämie aus dem vollständig in Kraft getretenen Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer innerhalb der im Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 6.8 festgelegten Frist. dieser Regeln.

7.4.5. in anderen durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen.

7.5. Der Versicherungsvertrag kann in folgenden Fällen vorzeitig gekündigt werden:

7.5.1. durch Vereinbarung der Vertragsparteien des Versicherungsvertrags;

7.5.2. auf Wunsch des Versicherten:

7.5.2.1. jederzeit, außer in dem in Ziffer 8.4.1.1. genannten Fall, während der Versicherungsvertrag ab dem im Antrag als Kündigungsdatum des Versicherungsvertrags angegebenen Datum, jedoch nicht vor dem Datum des Eingangs eines Schreibens, beendet wird Antrag des Versicherungsnehmers. In diesem Fall erstattet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Teil der gezahlten Versicherungsprämie im Verhältnis zur noch nicht abgelaufenen Versicherungsdauer in Monaten abzüglich 61 Prozent, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt.

Der zu erstattende Teil der Versicherungsprämie wird nach folgender Formel berechnet:

–  –  –

P1 - der an den Versicherten zurückzuzahlende Betrag;

Mo - aufgelaufene Versicherungsprämie;

P0 - im Rahmen des Versicherungsvertrags gezahlte Versicherungsprämie;

- Anzahl der Monate abgelaufen Versicherung (ein unvollständiger Monat wird als ein voller Monat gewertet);

N – Versicherungszeit in Monaten (ein unvollständiger Monat wird als voller betrachtet);

Wenn die Berechnung Geldsumme, vorbehaltlich der Rückgabe an den Versicherungsnehmer, einen negativen Zahlenwert hat, wird der Rückgabebetrag auf Null gesetzt (die Versicherungsprämie wird nicht zurückerstattet).

Nach Vereinbarung der Parteien hat der Versicherer bei Beendigung des Versicherungsvertrages und gleichzeitigem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer das Recht, den Restbetrag der Versicherungsprämie mit der Zahlung für den neuen Versicherungsvertrag zu verrechnen.

Liegt zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ein erklärter und ungeklärter Versicherungsfall vor, erfolgt die Rückzahlung/Rückerstattungsverweigerung eines Teils der Versicherungsprämie nach deren endgültiger Abrechnung (Zahlung/Verweigerung der Versicherungsleistung). Wenn im Rahmen des Vertrags Versicherungsleistungen erbracht wurden, erfolgt im Falle der Beendigung (Stornierung) des Versicherungsvertrags keine Rückerstattung der Versicherungsprämie, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt.

7.5.3. In anderen durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Fällen.

7.6. Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines in Rubeläquivalent einer Fremdwährung abgeschlossenen Versicherungsvertrags wird die Versicherungsprämie in den in diesen Regeln vorgesehenen Fällen an den Versicherten in Rubel zum Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation zurückerstattet für diese Währung zum Datum des Eingangs des Antrags des Versicherungsnehmers auf vorzeitige Vertragsbeendigung festgelegt, erhöht um nicht mehr als 5 % im Verhältnis zum Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tag des Vertragsabschlusses Versicherungsvertrag.

7.7. Über Absicht vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer den Versicherer schriftlich zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Versicherers ist der Versicherungsnehmer bei Kündigung des Versicherungsvertrages verpflichtet, den Original-Versicherungsvertrag zurückzugeben.

7.8. Die Gültigkeit des Versicherungsvertrags bleibt im Falle des Todes der Person, zu deren Gunsten der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (des Versicherungsnehmers, des Begünstigten), bei einer Verzögerung der Erfüllung der Versicherungspflicht durch den Versicherer in der im Versicherungsfall für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft durch die betroffene Person. Während dieser Zeit ist die Person, die die Erbschaft angenommen hat, mit der Erfüllung aller Verpflichtungen des Versicherten (Begünstigten) aus dem Versicherungsvertrag betraut: Zahlung der regelmäßigen Raten der Versicherungsprämie, Benachrichtigung des Versicherers über die Änderung wesentliche Bedingungen Auswirkungen auf das Risiko eines versicherten Ereignisses usw.

Besonderheiten der Gebäudeversicherung (Wohnungen), ihrer einzelnen Bauelemente, der Innen-/Außenausbau und der technischen Ausstattung

7.9. Der Versicherungsvertrag für Gebäude (Wohnungen), deren einzelne Bauteile, Innen-/Außenausbau, technische Ausstattung von Gebäuden (Wohnungen) kann mit folgenden Bedingungen abgeschlossen werden:

7.9.1. Ersatz der Aufwendungen für die Wiederherstellung (Reparatur) des Versicherungsgegenstandes bei Sachschäden „unter Berücksichtigung der Abnutzung“ (für die Dauer des Betriebs), sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt;

7.9.2. nach Vereinbarung der Versicherungsvertragsparteien - Ersatz der Aufwendungen für die Wiederherstellung (Reparatur) des Versicherungsgegenstandes bei Sachschäden „ohne Wertminderung“ (für die Nutzungsdauer).

7.10. Gebäude, einschließlich Wirtschafts- und sonstige Gebäude, Bauelemente von Gebäuden, Innen-/Außenausbau und technische Ausrüstung von Gebäuden, einschl.

Gebäude für wirtschaftliche und andere Zwecke gelten auf dem Grundstück unter der im Versicherungsvertrag angegebenen Adresse (Gebiet) der Versicherung als versichert. Wohnungen, Bauelemente von Wohnungen, Innenausstattung und technische Ausstattung von Wohnungen gelten unter der im Versicherungsvertrag angegebenen Versicherungsadresse (Gebiet) als versichert.

7.11. Ist die im Versicherungsvertrag angegebene Versicherungssumme geringer als der tatsächliche (versicherungsfähige) Wert des Versicherungsgegenstandes, so gilt der Versicherungsvertrag für Gebäude (Wohnungen), Innen- / Außenausbau, technische Anlagen als mit der Zahlungsbedingung „in Verhältnis“, d.h. die Versicherungsleistung bei Schäden am Gebäude (Wohnung), Innen-/Außenausstattung, technischen Anlagen wird im Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen (Versicherungs-)Wert berechnet. Nach Vereinbarung der Parteien kann der Versicherungsvertrag mit der Bedingung der Versicherungsleistung „auf das erste Risiko“ abgeschlossen werden, d.h. die Versicherungsleistung bei Beschädigung der oben genannten Sachen wird in Höhe des Schadens berechnet, aber innerhalb die Grenzen der Versicherungssumme.

Besonderheiten der Haus- und/oder Sachversicherung

7.12. Im Rahmen des „allgemeinen“ Wohngebäudeversicherungsvertrages können die Versicherungsgegenstände versichert werden:

7.12.1. in der Gesamtversicherungssumme ohne Bildung von Versicherungssummen nach Sachgruppen;

7.12.2. bei der Festsetzung von Versicherungssummen für Vermögensgruppen, einschließlich der Festsetzung von Versicherungssummen für einzelne Vermögensgegenstände innerhalb von Gruppen;

7.12.3. mit der Feststellung der Versicherungssumme für jede Sache;

7.12.4. der Versicherungsvertrag wird mit Haftung für alle oder einzelne Versicherungsrisiken abgeschlossen (Versicherungsoptionen).

7.13. Ein Hausrat- und/oder sonstiger Sachversicherungsvertrag kann abgeschlossen werden, ohne dass der Versicherungswert des Objekts festgelegt wird.

7.14. Ein "allgemeiner" Versicherungsvertrag kann mit oder ohne Bestandsaufnahme der zur Versicherung übernommenen Sachen abgeschlossen werden. Ein Inventar der versicherten Sachen kann sachlich, sachgruppenweise oder sachgruppenweise mit Bestandsaufnahme einzelner Gegenstände erstellt werden.

7.15. Als versichert gelten Hausrat und/oder sonstige Sachen, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt:

7.15.1. in dem Gebäude (Wohnung) und den Nebengebäuden, die sich an der im Versicherungsvertrag angegebenen Versicherungsadresse (Gebiet) befinden. Gleichzeitig gilt das Eigentum des Versicherten (des Anspruchsberechtigten), das sich in einem der Wohnung als Hauswirtschaftsraum zugeordneten Schuppen, Keller oder sonstigen Gebäude befindet, im Rahmen des Sachversicherungsvertrags in der Wohnung nicht als versichert;

7.15.2. in allen Räumlichkeiten des Gebäudes (kleines Mehrfamilienhaus), Nebengebäude, inkl. im Untergeschoss, Dachzimmer;

7.16. Ein „besonderer“ Versicherungsvertrag kommt mit einer obligatorischen Besichtigung und Bestandsaufnahme der zur Versicherung übernommenen Sachen zustande, unabhängig von der Versicherungssumme.

7.17. Im Rahmen eines „besonderen“ Versicherungsvertrages sind Sachen zu versichern, inkl. gemäß Absatz 2.3. dieser Regeln:

7.17.1. Wohnung und/oder sonstiges Eigentum an dem als Versicherungsgebiet bezeichneten vorübergehenden Ort (Lagerung) - auf Geschäftsreise, im Urlaub, auf einer Messe, am Aufenthaltsort des Versicherten (Begünstigten) usw.;

7.17.2. Haus- und/oder sonstiges Eigentum in Verwahrung, Provisionen, Verpfändungen usw.

7.18. Auf einem Grundstück (im Freien) können aufgrund eines „besonderen“ Vertrags und nach Vereinbarung der Parteien folgende Sachen versichert werden: eine Reihe von Elementen der Landschaftsarchitektur, kleine architektonische Formen; Grabsteine, Zäune und andere Aufbauten auf Friedhöfen und anderen Grundstücken, über die im Versicherungsvertrag eine Vereinbarung getroffen werden muss.

7.19. Hausrat und/oder sonstige Sachen gelten im Rahmen dieser Vorschriften als versichert „unter Berücksichtigung der Abnutzung“, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

7.20. Wenn der Versicherte (Leistungsberechtigte) seinen ständigen Wohnsitz nach schriftlicher Mitteilung des Wohnsitzwechsels des Versicherers und Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Versicherungsvertrag über die Änderung des Versicherungsgebiets, des Haushalts und/oder sonstigen Vermögens wechselt der in diesem Zusammenhang verlegt wird, gilt bis zum Ende der im Versicherungsvertrag festgelegten Zeit am neuen Wohnort des Versicherten (Begünstigten) als versichert.

7.21. Bei Aufteilung von Hausrat und/oder anderem Vermögen, das sich im Miteigentum befindet, durch Vereinbarung der Parteien oder gerichtlich, bleibt der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die im Eigentum des Versicherungsnehmers (Begünstigten) verbleibenden Versicherungsgegenstände bestehen.

7.22. Wohneigentum kann mit einer Auszahlungsgrenze für 1 Sache/Gruppe gleichartiger Sachen versichert werden, wenn deren Wert bei Abschluss des Versicherungsvertrages und/oder am Tag des Versicherungsfalles nicht bestätigt ist.

8. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERSICHERUNGSVERTRAGSPARTEIEN

8.1. Der Versicherer ist verpflichtet:

8.1.1. den Versicherten beim Abschluss eines Versicherungsvertrages mit diesen Regeln vertraut machen, das Verfahren zum Abschluss eines Versicherungsvertrages erläutern, dem Versicherten diese Regeln, einen Versicherungsvertrag ausstellen;

8.1.2. nach Erhalt aller Dokumente des Versicherungsnehmers (des Begünstigten) gemäß Ziffer 8.3.8.8. dieser Regeln, die erforderlich sind, um die Frage der Möglichkeit der Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Ereignisses, das Anzeichen eines versicherten Ereignisses aufweist, als versichertes Ereignis oder der Verweigerung der Zahlung einer Versicherungsleistung innerhalb von 20 Tagen zu klären, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt , außer an Wochenenden und Feiertagen, über die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Ereignisses, das Anzeichen für einen Versicherungsfall aufweist, als Versicherungsfall und über eine Versicherungsleistung oder die Verweigerung einer Versicherungsleistung zu entscheiden sowie eine zu treffen Versicherungsleistung, wenn entschieden wird, ein Ereignis, das Anzeichen eines versicherten Ereignisses aufweist, als versichertes Ereignis anzuerkennen, oder den Versicherungsnehmer (Begünstigten) schriftlich über die Entscheidung zu informieren, die Versicherungsleistung abzulehnen, wenn die entsprechende Entscheidung getroffen wird.

8.1.3. keine Informationen über den Versicherungsnehmer (den Begünstigten) und seinen Vermögensstatus offenzulegen, es sei denn, die Gesetzgebung der Russischen Föderation sieht etwas anderes vor.

8.2. Der Versicherer hat das Recht:

8.2.1. den Zustand des Versicherungsgegenstandes, die Übereinstimmung der vom Versicherungsnehmer gemeldeten Angaben über den Versicherungsgegenstand mit den tatsächlichen Verhältnissen, die Einhaltung der Vorschriften und Vorschriften für die Instandhaltung und den Betrieb des Versicherungsgegenstandes sowie die Erfüllung der Obliegenheiten durch der Versicherungsnehmer (der Begünstigte) während seiner Gültigkeitsdauer;

8.2.2. eine Änderung der Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Zahlung einer zusätzlichen Versicherungsprämie verlangen, wenn Umstände vorliegen, die die Bedingungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages ändern, und Faktoren, die das Risiko des Todes, der Beschädigung oder des Verlustes des Versicherungsgegenstandes erhöhen können. Wenn der Versicherungsnehmer Änderungen der Bedingungen des Versicherungsvertrags oder der Nachzahlung der Versicherungsprämie widerspricht, hat der Versicherer das Recht, die Beendigung des Versicherungsvertrags gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation sowie die Erstattung von zu verlangen bestätigte Ausgaben, die durch die Beendigung des Vertrages verursacht wurden;

8.2.3. Anerkennung des Versicherungsvertrages als unwirksam verlangen, wenn nach Vertragsschluss, inkl. nach Eintritt eines Ereignisses, das Anzeichen für einen Versicherungsfall hat, feststeht, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer wissentlich falsche Angaben über die ihm bekannten Umstände gemacht hat, die für die Feststellung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Höhe des Versicherungsfalls wesentlich sind mögliche Schäden aus dem Eintritt eines versicherten Ereignisses;

8.2.4. für den Versicherten (den Anspruchsberechtigten) verbindliche Weisungen erteilen und die zur Minderung der Schadenshöhe erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Umstände, Ursachen des Ereignisses, mögliche Täter ermitteln;

8.2.5. einmal während der jährlichen Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags oder einmal während der Gültigkeitsdauer des für weniger als ein Jahr abgeschlossenen Versicherungsvertrags eine Entscheidung über die Versicherungszahlung treffen, ohne von den zuständigen Behörden erhaltene Dokumente und / oder Schlussfolgerungen anzufordern, wenn die Schadenshöhe 10.000 Rubel nicht übersteigt, es sei denn, der Versicherungsvertrag sieht etwas anderes vor, und sofern die Umstände, die Ursache des Ereignisses, die Anzeichen für einen versicherten Fall haben, und die Schadenshöhe für den Versicherer auf der Grundlage eines unabhängigen prüfen, keine Zweifel aufkommen lassen;

8.2.6. von der Versicherungsleistung die aufgrund des Versicherungsvertrages nicht erhaltene Versicherungsprämie einzubehalten, deren Zahlung fällig ist, wenn der Versicherungsfall vor Zahlung der nächsten Versicherungsprämie eingetreten ist;

8.2.7. die Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des gemeldeten Ereignisses, das Anzeichen eines Versicherungsfalls aufweist, als Versicherungsfall im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens über die Tatsache des Todes, der Beschädigung oder des Verlustes des Versicherungsgegenstandes oder der Schadensverursachung aufzuschieben Leben, Gesundheit und / oder Eigentum anderer Personen, bis der Versicherer ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens in einem Strafverfahren oder eine Entscheidung zur Beendigung eines Strafverfahrens erlässt und erhält;

8.2.8. eine Entscheidung über die Nichtanerkennung des gemeldeten Ereignisses, das Anzeichen eines versicherten Ereignisses aufweist, als versichertes Ereignis für das in den Absätzen angegebene Risiko treffen. 3.3.1.1. „Feuer“, wenn der Grund für das gemeldete Ereignis nicht in den Dokumenten der zuständigen Behörden festgestellt wird oder nicht der Liste der in den Absätzen angegebenen Gründe entspricht. 3.3.1.1. dieser Regeln.

8.2.9. Informationen und Dokumente anfordern, die in den Absätzen aufgeführt sind. 7.1.1. und 7.1.2 dieser Regeln beim Abschluss eines Versicherungsvertrags;

8.2.10. Fordern Sie Dokumente und Schlussfolgerungen an, die sich auf das Auftreten des gemeldeten Ereignisses beziehen und zur Lösung der Frage der Versicherungszahlung von Organisationen und Einzelunternehmern gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation erforderlich sind, sowie führen Sie unabhängige Kontrollen unter Einbeziehung von Spezialisten durch Ermessen, wenn die Umstände, die Ursache des Ereignisses, die Höhe des verursachten Schadens nicht zweifelhaft sind;

8.2.11. nach eigenem Ermessen die Liste der vom Versicherungsnehmer (dem Begünstigten) einzureichenden Dokumente sowohl beim Abschluss eines Versicherungsvertrags als auch bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls (z. B. Bestätigung des tatsächlichen Werts der übernommenen Immobilie) reduzieren für Versicherungen oder Bestätigung der Tatsache, der Ursachen und Umstände des Eintritts eines versicherten Ereignisses, der Schadenshöhe usw.);

8.2.12. die Zahlung in Geld durch die Zurverfügungstellung einer der Fundsache ähnlichen Sache im Rahmen der Versicherungssumme ersetzen und/oder die beschädigte Sache wieder in den Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalles versetzen.

8.2.13. nach Erhalt des Antrags des Versicherten/Begünstigten über die Tatsache des Verlusts/der Zerstörung und/oder der Beschädigung des Eigentums einen Vertreter entsenden, um die Tatsache des Verlusts/der Zerstörung und/oder der Beschädigung des Eigentums festzuhalten, das beschädigte Eigentum zu besichtigen, die Umstände festzustellen Sachschäden, Erstellung von Inspektionsberichten, Video- und/oder Fotoaufnahmen. Die Anwesenheit des Vertreters des Versicherers am Ort des behaupteten Schadens sowie die Teilnahme des Vertreters des Versicherers an Provisionen können nicht darauf hinweisen, dass der Versicherer den Verlust/Zerstörung und/oder Beschädigung der versicherten Sachen als Versicherungsfall anerkannt hat .

8.2.14. andere Handlungen vornehmen, um seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen;

8.2.15. zur Verarbeitung personenbezogener Daten (gemäß der Gesetzgebung über personenbezogene Daten), die der Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Versicherungsvertrags meldet (einschließlich Weitergabe, Nutzung, Speicherung und Weitergabe an Dritte), zum Zwecke der Durchführung von Versicherungstätigkeiten, Bereitstellung Informationen über Versicherungsprodukte und Produkte seiner Partner, einschließlich durch direkte Kontaktaufnahme mit ihm über Kommunikationsmittel, zu anderen gesetzlich nicht verbotenen Zwecken, sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

8.3. Der Versicherungsnehmer (Begünstigter) ist verpflichtet:

8.3.1. eine Versicherungsprämie bezahlen Versicherungsprämien) in der Höhe und den Bedingungen, die im Versicherungsvertrag festgelegt sind;

8.3.2. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls und der Höhe möglicher Schäden aus seinem Eintritt (Versicherungsrisiko) von Bedeutung sind, die von der Versicherung vorausgesetzt werden Vertrag (Versicherungspolice), Antrags-/Fragebogenformular des Versicherers.

8.3.3. bei Abschluss sowie während der Laufzeit des Versicherungsvertrages den Versicherer schriftlich über alle abgeschlossenen oder abzuschließenden Versicherungsverträge für dieses Objekt bei anderen Versicherern unter Angabe der Risiken, Versicherungssummen, Anzahl der Versicherungsverträge und deren zu informieren Gültigkeitszeiträume. Gleichzeitig wird im Versicherungsantrag/Versicherungsvertrag auf bereits abgeschlossene Versicherungsverträge hingewiesen.

Bei Abschluss von Sachversicherungsverträgen gegen gleiche Risiken bei mehreren Versicherern über einen den Gesamtversicherungswert der Sache übersteigenden Betrag erfolgt die Versicherungsleistung im Verhältnis der Versicherungssumme des abgeschlossenen Vertrages ihm auf den Gesamtbetrag aller abgeschlossenen Versicherungsverträge des bezeichneten Objekts.

8.3.4. den Versicherer innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich über einen Wohnungswechsel, Umzug, einschließlich Familienmitglieder, Umzug von Eigentum an einen neuen Wohnort zu informieren.

8.3.5. während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen (ausgenommen Wochenenden und Feiertage), sobald der Versicherungsnehmer (der Begünstigte) davon Kenntnis erlangt, den Versicherer schriftlich über Änderungen der Umstände zu informieren dem Versicherer bei Abschluss eines Versicherungsvertrags gemeldet werden, wenn diese Änderungen die Erhöhung des versicherten Risikos erheblich beeinflussen können (außer in dem in Ziffer 1.5. dieser Bedingungen genannten Fall);

8.3.6. die Vorschriften des Brandregimes, Anweisungen (Vorschriften) für den Betrieb und die Wartung von Versicherungsobjekten, Vorschriften für Bau-, Installations- und Reparaturarbeiten, hygienische und technische Anforderungen einhalten, die durch behördliche Rechtsakte der Russischen Föderation festgelegt sind, um die Sicherheit und Eignung zu gewährleisten des Versicherungsgegenstandes, Sicherheitsstandards, Aufbewahrungsvorschriften, Sachbearbeitung, behördlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen und/oder Aufsichtsbehörden, Hersteller von Sachen und/oder der Versicherungsvertrag die Unmöglichkeit des freien Zugangs zum Versicherungsgebiet sicherstellen (verschlossene Türen, geschlossene Fenster usw.). Diese Anforderung gilt auch für den Anspruchsberechtigten, Familienmitglieder und Mitarbeiter / Angestellte des Versicherungsnehmers (der Anspruchsberechtigte), die versicherten Personen sowie Personen, die unter der Adresse des Versicherungsgebiets registriert und / oder ansässig sind.

8.3.7. Umstände beseitigen, die den Grad des versicherten Risikos erheblich erhöhen, deren Beseitigungsbedarf dem Versicherungsnehmer (Begünstigten) vom Versicherer innerhalb der mit dem Versicherer vereinbarten Frist schriftlich angezeigt wurde;

8.3.8. bei Eintritt eines Ereignisses, das Anzeichen eines Versicherungsfalles aufweist, haben der Versicherungsnehmer (Begünstigte) und/oder die versicherte Person und bei deren Abwesenheit mit ihnen lebende volljährige Familienangehörige und/oder deren Mitarbeiter:

8.3.8.1. Maßnahmen treffen, um weitere Schäden am Versicherungsgegenstand zu verhindern und die Schadenshöhe zu mindern;

8.3.8.2. um die Tatsache des Eintritts des gemeldeten Ereignisses, das Anzeichen für einen Versicherungsfall hat, zu bestätigen, den gemeldeten Schaden und seine Größe, um Informationen über die Umstände zu erhalten, Ursachen des Ereignisses, das Anzeichen für einen Versicherungsfall hat, zu erklären an die jeweils zuständigen Behörden: an Strafverfolgungsbehörden, Regierungsstellen Feuerwehr, die zuständigen Behörden des Technischen Rettungsdienstes und andere Organisationen im Einvernehmen mit dem Vertreter des Versicherers;

8.3.8.3. den Versicherer über ein Ereignis zu informieren, das Anzeichen eines versicherten Ereignisses innerhalb eines Tages (ausgenommen Wochenenden und Feiertage) ab dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer (der Begünstigte) die versicherten Personen von diesem Ereignis Kenntnis erlangt hat, zu benachrichtigen. In Abwesenheit des Versicherungsnehmers wird diese Verpflichtung dem Anspruchsberechtigten, einem Familienmitglied und/oder Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (dem Anspruchsberechtigten), den versicherten Personen übertragen;

8.3.8.4. den beschädigten Versicherungsgegenstand zur Besichtigung aufzubewahren, die Möglichkeit zur Besichtigung und Besichtigung des Versicherungsgegenstandes / der beschädigten Sache zu gewährleisten, den Zutritt zum Versicherungsgebiet für den Vertreter des Versicherers / unabhängigen Sachverständigen zu gewährleisten und an der Vorbereitung der Besichtigung teilzunehmen Bericht, das festgelegte Formular, vom Vertreter des Versicherers;

8.3.8.5. Teilnahme an Maßnahmen zur Schadensminderung und Bergung beschädigter Sachen sowie Sicherstellung der Teilnahme des Vertreters des Versicherers an allen Kommissionen, die unter Beteiligung des Versicherten (des Anspruchsberechtigten) zur Feststellung der Ursachen, Umstände und Höhe des Schadens gebildet werden;

8.3.8.6. dem Versicherer die Reste der abhandengekommenen oder beschädigten Sachen vor Beginn ihrer Entsorgung oder Reparatur vorzuführen, es sei denn, die Erfüllung dieser Verpflichtung ist aus Sicherheitsgründen unmöglich oder kann zu einer weiteren Schadenserhöhung führen;

8.3.8.7. nach Möglichkeit eine ordnungsgemäß ausgeführte Forderung gegen die für den Schaden verantwortlichen Personen einreichen und dem Versicherer alle Unterlagen übermitteln, die für die Ausübung des Anspruchsrechts gegen die schuldigen Personen erforderlich sind;

8.3.8.8. zur Bestätigung des Eintritts eines versicherten Ereignisses und zur Feststellung der Schadenshöhe bereitzustellen:

8.3.8.8.1. eine schriftliche Erklärung über einen Versicherungsfall, die in der vorgeschriebenen Form abgefasst ist

Der Versicherer, der folgende Angaben enthalten muss:

Nummer des Versicherungsvertrages (Police);

Datum der Veranstaltung;

Dem Versicherten (dem Begünstigten) zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannte Umstände und Ursachen des Ereignisses, gegebenenfalls die schuldige Person;

Liste von verlorenem/totem und/oder beschädigtem Eigentum;

Geschätzte Schadenshöhe (möglichst zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ermitteln);

Ansprechpartner für die zeitnahe Kommunikation mit dem Versicherten (Begünstigten).

Ein schriftlicher Antrag muss vom Versicherten (Begünstigten) oder seinem Vertreter unterzeichnet werden (beglaubigt mit dem Siegel des Versicherten (Begünstigten) - für juristische Personen).

8.3.8.8.2. Original-Versicherungsvertrag (Police):

Dokumente, die die Zahlung der Versicherungsprämie bestätigen;

Andere Versicherungsunterlagen, die eine Anlage zum Versicherungsvertrag (Police) sind.

8.3.8.8.3. Dokumente, die die Identität des Versicherungsnehmers (des Begünstigten) oder seines Vertreters belegen (Reisepass oder anderes Ausweisdokument);

8.3.8.8.4. erforderliche und ausreichende Unterlagen zur Feststellung der Tatsache, Ursachen, Umstände des gemeldeten Ereignisses und der Schadenshöhe:

Im Brandfall - eine Entscheidung, ein Strafverfahren einzuleiten oder eine Entscheidung, die Einleitung eines Strafverfahrens abzulehnen, oder ein anderes Dokument, das Daten zum Datum und zur Adresse des Brandes enthält, die schuldige Person, falls identifiziert, über die Einleitung / Ablehnung der Einleitung ein Strafverfahren, das das verlorene / verstorbene und / oder beschädigte Eigentum angibt und die Tatsache, Ursachen und Umstände des Brandes bestätigt;

Im Falle einer Explosion - eine Entscheidung, ein Strafverfahren einzuleiten oder eine Entscheidung, die Einleitung eines Strafverfahrens abzulehnen, oder eine Handlung (Bescheinigung) des Ministeriums für Notsituationen über das Ereignis oder ein anderes Dokument mit Daten zu Datum und Adresse der Explosion, des Täters, falls identifiziert, über die Einleitung / Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens, Angabe des verlorenen / toten und / oder beschädigten Eigentums und Bestätigung der Tatsache, Ursachen und Umstände der Explosion;

Bei Sachschäden durch Wasser, Dampf und/oder andere Flüssigkeiten infolge eines Unfalls in Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kanalisations- und Feuerlöschanlagen sowie infolge von Schäden an diesen Anlagen durch Einwirkung tiefer Temperaturen, wie z sowie infolge des Eindringens von Wasser, Dampf und / oder anderen Flüssigkeiten aus benachbarten Räumlichkeiten, die nicht dem Begünstigten gehören, eine Bescheinigung (Handlung) der Organisation, die für den Betrieb, die Wartung und Reparatur von Wasserversorgung, Kanalisation, Heizungssystemen und Feuer verantwortlich ist Löschanlagen oder ein anderes Dokument, das Daten über das Datum und die Adresse des Auftretens dieser Ereignisse enthält, die schuldige Person, falls festgestellt, das verlorene/tote und/oder beschädigte Eigentum angibt und die Tatsache, die Ursachen und die Umstände des Auftretens bestätigt diese Events;

Bei Kollision mit Fahrzeugen - Beschluss oder Bescheinigung (Protokoll) der Verkehrspolizei oder ein anderes Dokument mit Daten zu Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls, dem vollständigen Namen der Unfallbeteiligten, der Schuldigen, falls identifiziert, unter Angabe der verlorenes / totes und / oder beschädigtes Eigentum und Bestätigung der Tatsache, Ursachen und Umstände des Eintretens des angegebenen Ereignisses;

Beim Herunterfallen von Gegenständen auf den Versicherungsgegenstand, inkl. aufgrund der Auswirkungen der in den Absätzen aufgeführten Risiken. 3.3.1.7. - 3.3.1.22. dieser Regeln - ein Akt (Zertifikat) einer lokalen Behörde oder lokalen Selbstverwaltung oder ein anderes Dokument, das Daten über das Datum und die Adresse des Auftretens des angegebenen Ereignisses enthält, die schuldige Person, falls identifiziert, die den Verlorenen/Toten angibt und/ oder beschädigtes Eigentum und Bestätigung der Tatsache, Ursachen und Umstände des Auftretens des angegebenen Ereignisses;

Wenn die in p.p. 3.3.1.7. - 3.3.1.22. dieses Regelzertifikats des Föderalen Dienstes der Russischen Föderation für die Überwachung der Hydrometeorologie Umfeld(Roshydromet) oder eine Bescheinigung des Ministeriums für Notsituationen (Abteilung für Zivilschutz und Notsituationen) oder ein anderes Dokument, das Daten zu Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens dieser Ereignisse sowie Informationen zum Namen der Naturkatastrophe und ihrer Naturkatastrophe enthält Eigenschaften;

Wenn die in p.p. 3.3.1.23. - 3.3.1.27. dieser Regeln sowie das Risiko von "Vandalismus" (Ziffer 3.5.1. dieser Regeln) - eine Entscheidung zur Einleitung eines Strafverfahrens oder eine Entscheidung zur Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens oder ein anderes Dokument mit Daten zum Datum und Adresse dieser Ereignisse, die schuldige Person, falls festgestellt, über die Einleitung / Weigerung, ein Strafverfahren einzuleiten, Angabe des verlorenen / toten und / oder beschädigten Eigentums und Bestätigung der Tatsache, Ursachen und Umstände des Auftretens dieser Ereignisse;

Bei mechanischer Beschädigung der versicherten Sachen gemäss den in den Absätzen genannten Risiken. 3.5.2. und p.p. 3.5.3. dieser Regeln - je nach Art des Schadens, ein Gesetz (Zertifikat) der Betriebsorganisation oder ein Gesetz (Zertifikat) des Ministeriums für Notsituationen (Abteilung für Zivilschutz und Notfallsituationen) über das Ereignis oder ein anderes Dokument, das Daten enthält am Tag und an der Adresse des Auftretens des mechanischen Schadens, der Schuldige, im Falle seiner Feststellung, Angabe des verlorenen/toten und/oder beschädigten Eigentums und Bestätigung der Tatsache, Ursachen und Umstände des mechanischen Schadens;

Bei Ausfall und sonstigen Schäden an den in Ziffer 3.5.4. dieser Regeln sowie im Fall von Sachschäden, die durch die in den Abschnitten 3.3.1.1.-3.3.1.4., 3.3.1.7.

dieser Regeln - der Abschluss des Servicezentrums (Fachwerkstatt) oder ein anderes Dokument mit Angaben zum Datum der Panne, der schuldhaften Person, falls identifiziert, der Schadensliste und zur Bestätigung der Tatsache, Ursachen und Umstände des Vorfalls dieser Pannen;

Wenn sich das Ereignis auf dem Territorium ausländischer Staaten ereignet hat - Dokumente, die von staatlichen, kommunalen Behörden, Strafverfolgungsbehörden, Polizei usw. ausgestellt wurden, wobei diese Dokumente in jedem Fall die folgenden Informationen enthalten müssen:

Datum, Uhrzeit und Ort des Eintritts eines Ereignisses, das Anzeichen eines Versicherungsfalls aufweist;

über die Umstände des Eintritts eines Ereignisses, das Anzeichen für einen Versicherungsfall aufweist;

über die Gründe für den Eintritt eines Ereignisses, das Anzeichen für einen Versicherungsfall aufweist, und die schuldige Person (falls es schuldige Personen gibt);

Beschreibung der Art des Schadens am Versicherungsgegenstand;

Position, Unterabteilung, Organisation (Gremium), vollständiger Name des Mitarbeiters der zuständigen Behörde, der das Dokument unterzeichnet hat.

Dokumente, die dem Versicherer über Ereignisse im Ausland vorgelegt werden, müssen ins Russische übersetzt und von einem Notar beglaubigt werden.

Unterlagen, die als Grundlage für die Zahlung der Versicherungsentschädigung dienen und in einer Fremdsprache erstellt sind, müssen mit einer notariell beglaubigten Übersetzung eingereicht werden. Die Übersetzung kann vom Versicherer organisiert werden, in diesem Fall werden die Kosten der Übersetzung und ihrer notariellen Beglaubigung von der Versicherungsentschädigung abgezogen;

8.3.8.8.5. Fotos und Videoaufnahmen vom Ort des Vorfalls und den Überresten des verlorenen oder beschädigten Eigentums, sofern solche Fotos oder Videoaufnahmen gemacht wurden;

8.3.8.8.6. Dokumente zur Bestätigung der Schadenshöhe gemäß Ziffer 9.9.4. dieser Regeln (auf Antrag des Versicherers).

8.3.8.8.7. Dokumente, die das Bestehen des Vermögensinteresses des Versicherten (des Begünstigten) bestätigen: eine Bescheinigung über die staatliche Registrierung des Eigentums an Immobilien oder andere Dokumente, die das Recht bestätigen, das Eigentum des Versicherten (des Begünstigten / des Versicherten) zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen Person).

8.3.8.8.8. Darüber hinaus muss der Versicherte (Begünstigte) im Falle der Verletzung des Lebens/Gesundheit anderer Personen Folgendes vorlegen:

8.3.8.8.8.1. bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Tod des Ernährers:

Totenschein;

eine Erklärung, in der die Familienangehörigen des Verstorbenen aufgeführt sind und die Personen angegeben sind, die von ihm abhängig waren oder Anspruch auf Unterhalt von ihm hatten;

Bescheinigung über Einkommen (Einkommen), erhaltene Rente, Lebensunterhalt, Stipendien, andere Zahlungen (Miete, Unterhalt usw.), die der Verstorbene zu Lebzeiten für den Zeitraum erhalten hat, der im Zivilrecht für die Berechnung des Schadensersatzes im Zusammenhang mit dem Tod vorgesehen ist des Ernährers;

Geburtsurkunde des Kindes (der Kinder), wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls von minderjährigen Kindern unterhalten wurde;

Bescheinigung des Instituts für sozial- oder gerichtsärztliche Untersuchung über die Feststellung der Invalidität, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls von Menschen mit Behinderungen abhängig war;

Bescheinigung einer Bildungseinrichtung, dass ein entschädigungsberechtigter Familienangehöriger des Verstorbenen an dieser Bildungseinrichtung studiert, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls von Personen, die an einer Bildungseinrichtung studieren, abhängig war;

Fazit (Hilfe medizinische Einrichtung, Organ Sozialversicherung) über die Fremdpflegebedürftigkeit, wenn die Angehörigen des Erblassers im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles fremdpflegebedürftige Personen waren;

Bescheinigung der Sozialversicherungsbehörde (Krankenanstalt, Gemeindeverwaltung, Arbeitsamt), dass einer der Elternteile, der Ehegatte oder ein sonstiger Familienangehöriger des Opfers nicht erwerbstätig und mit der Pflege seiner Angehörigen beschäftigt ist, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht berufstätige Mitglieder waren auf die Pflege der Angehörigen der verstorbenen Familien angewiesen.

8.3.8.8.8.2. bei Vorlage eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen:

Totenschein;

Dokumente, die die für die Bestattung entstandenen Kosten bestätigen.

8.3.8.8.8.3. bei Vorlage eines Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Verdienstes (Einkommens) des Opfers:

Die Schlussfolgerung der zuständigen medizinischen Einrichtung mit Angabe der Art der vom Opfer erlittenen Verletzungen, der Diagnose und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit;

der Abschluss der ärztlichen und sozial- oder gerichtsmedizinischen Untersuchung über den Grad der Invalidität der verletzten Personen;

Bescheinigung des Arbeitgebers (Bildungseinrichtung, Sozialversicherungsträger) über die Höhe der Einkünfte (Einkommen, Renten, Stipendien) des Opfers für den zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Zeitraum;

Andere Dokumente, auf Anfrage des Versicherers, die das Einkommen des Opfers bestätigen, die bei der Bestimmung der Höhe des entgangenen Verdienstes (Einkommens) berücksichtigt werden.

8.3.8.8.8.4. bei Vorlage eines Anspruchs auf Ersatz der Mehrkosten, die dem Opfer für die Behandlung und den Kauf von Arzneimitteln entstanden sind, auf deren unentgeltliche Zuwendung er keinen Anspruch hat:

Ein von einer medizinischen Einrichtung ausgestellter Auszug aus der Krankengeschichte;

Dokumente, die die Zahlung für die Dienstleistungen einer medizinischen Einrichtung bestätigen;

Dokumente, die die Zahlung für gekaufte Medikamente bestätigen.

8.3.8.8.8.5. bei Vorlage eines Antrags auf Ersatz der dem Opfer durch Gesundheitsschäden entstandenen Mehrkosten (außer Kosten für Heilbehandlungen und den Kauf von Arzneimitteln):

Ärztliches Gutachten, Abschluss einer medizinisch-sozial- oder gerichtsmedizinischen Untersuchung über die Notwendigkeit einer Prothese, Fremdversorgung;

Abrechnungsbelege für prothetische Leistungen, Abrechnungsbelege für Fremdbetreuungsleistungen, Nachweise für zusätzliche Verpflegung, Kur, Anschaffung von Spezialfahrzeugen, Berufsausbildung (Umschulung).

Fremdpflegekosten sind in der Höhe der Versicherungsleistung bis zu einem Betrag von 10 Prozent der Versicherungssumme enthalten.

8.3.8.8.9. Die Frist für die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zur Erlangung von Versicherungsleistungen für Schäden beträgt höchstens 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Nichtvorlage von Unterlagen nach Ablauf dieser Frist gilt als Weigerung, einen Anspruch auf Ersatz des Schadensbetrags aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen.

8.4. Der Versicherte hat das Recht:

8.4.1. den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, während 8.4.1.1. Bei Kündigung des Versicherungsvertrags des Versicherten (Einzelperson) innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum seines Abschlusses, wenn keine Ereignisse vorliegen, die Anzeichen eines versicherten Ereignisses sind, wird die gezahlte Versicherungsprämie dem Versicherten innerhalb von 10 Werktagen zurückerstattet:

Vollständig bei Kündigung des Vertrages vor Versicherungsbeginn;

Unter Abzug eines Teils der Versicherungsprämie durch den Versicherer im Verhältnis zur Versicherungsdauer in Tagen, bei Kündigung des Vertrages nach Versicherungsbeginn.

Der Versicherungsvertrag endet von 00 Uhr 01 Min. das Datum des Eingangs des schriftlichen Verzichtsantrags des Versicherten beim Versicherer.

8.4.1.2. im Falle einer Stornierung des Versicherungsvertrags des Versicherungsnehmers nach 5 Werktagen ab dem Datum seines Abschlusses wird die gezahlte Versicherungsprämie gemäß dem in Ziffer 7.5.2.1 festgelegten Verfahren an den Versicherungsnehmer zurückerstattet.

8.4.2. einen Antrag auf Änderung der Versicherungsbedingungen stellen, zusätzliche Versicherung und/oder Änderung der Versicherungssumme;

8.4.3. eine Versicherungsleistung erhalten Versicherungsentschädigung) in Fällen, die im Versicherungsvertrag und in diesem Reglement vorgesehen sind;

8.4.4. bei Verlust während der Gültigkeitsdauer der Versicherungspolice der Versicherungspolice nach schriftlicher Antragstellung ein Duplikat vom Versicherer erhalten. Nach Ausstellung eines Duplikats gilt die verlorene Police als ungültig;

8.4.5. vom Versicherer im Falle der Ablehnung der Versicherungsleistung eine begründete Begründung für diese Entscheidung erhalten.

8.5. Die Begünstigten sind berechtigt, Versicherungsleistungen zu erhalten und die Verpflichtungen des Versicherten aus dem Sachversicherungsvertrag zu erfüllen.

8.6. Der Versicherungsnehmer, der mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag zu den Bedingungen dieser Versicherungsbedingungen abgeschlossen hat, bestätigt seine Zustimmung zur Verarbeitung der folgenden personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers durch den Versicherer für die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrags, auch zum Zwecke der Qualitätsprüfung der Erbringung von Versicherungsleistungen und der Abwicklung von Schadensfällen aus dem Vertrag, der Vertragsverwaltung sowie zum Zwecke der Information des Versicherten über andere Produkte und Dienstleistungen des Versicherers.

Zu den personenbezogenen Daten des Versicherten gehören: Nachname, Vorname, Vatersname, Jahr, Monat, Geburtsdatum und -ort, Passdaten, Wohnadresse, andere Daten, die im mit dem Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag (einschließlich seiner Bestandteile - Antrag für Versicherungen, Anhänge usw.), die gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation personenbezogenen Daten zugeordnet werden können.

Der Versicherungsnehmer räumt dem Versicherer das Recht ein, alle Handlungen (Operationen) mit personenbezogenen Daten durchzuführen, einschließlich Erhebung, Systematisierung, Sammlung, Speicherung, Klärung (Aktualisierung, Änderung), Nutzung, Entpersönlichung, Sperrung, Vernichtung. Der Versicherer hat das Recht, personenbezogene Daten zu verarbeiten, indem er sie in die elektronischen Datenbanken des Versicherers aufnimmt.

Der Versicherer hat das Recht, in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag die personenbezogenen Daten des Versicherten an Dritte zu übermitteln, sofern der Versicherer mit diesen Dritten eine Vereinbarung getroffen hat, die die Sicherheit personenbezogener Daten während ihrer Verarbeitung gewährleistet und Verhinderung der Weitergabe personenbezogener Daten.

Der Versicherungsnehmer bestätigt den Erhalt dieser Versicherungsbedingungen und stimmt der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags zu (wenn dem Abschluss des Versicherungsvertrags die Einreichung eines Versicherungsantrags durch den Versicherungsnehmer vorausgegangen ist, dann gilt die Zustimmung ab dem im Versicherungsantrag angegebenen Datum). Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers gilt für 10 Jahre (sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist).

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, seine Zustimmung zu widerrufen, indem er ein entsprechendes schriftliches Dokument erstellt, das per Einschreiben mit Rückschein an den Versicherer zu senden oder gegen Empfangsbestätigung persönlich an einen bevollmächtigten Vertreter des Versicherers zu übergeben ist. Wenn der Versicherer einen schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers auf Widerruf der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhält, gilt die Einwilligung ab dem Datum des Eingangs des besagten Antrags beim Versicherer als widerrufen. Nach Ablauf des Versicherungsvertrags (einschließlich seiner Beendigung) oder Widerruf der Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet sich der Versicherer, die Verarbeitung personenbezogener Daten einzustellen und die personenbezogenen Daten des Versicherten innerhalb eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren ab dem Datum zu vernichten Ablauf des Versicherungsvertrages / Widerruf der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts der Versicherungsordnung gelten auch für den Anspruchsberechtigten / Versicherten, falls er die Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Versicherer unterzeichnet.

9. BESTIMMUNG DER SCHADENSHÖHE

9.1. Die Höhe des tatsächlichen Schadens wird vom Versicherer oder einer unabhängigen Sachverständigenorganisation, die mit dem Versicherer eine Vereinbarung über die Erbringung von Sachverständigenleistungen getroffen hat, auf der Grundlage der im Gesetz des festgelegten Formulars (Inspektionsgesetz) angegebenen Daten unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden erhaltene Unterlagen und Schlussfolgerungen, die zur Lösung der Frage der möglichen Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Ereignisses, das Anzeichen eines Versicherungsfalls aufweist, als Versicherungsfall oder der Verweigerung der Zahlung einer Versicherungsleistung gemäß den Absätzen erforderlich sind. 8.3.8.8.4. und 8.3.8.8.8.

dieser Regeln.

9.2. Für den Fall, dass die zuständigen Behörden, sowie Organisationen u einzelne Unternehmer aus welchem ​​Grund auch immer sie die vom Versicherten (Begünstigten) oder dem Versicherer angeforderten Dokumente nicht vorlegen können (mangelnde Informationen, ein Gebietsbüro an einem bestimmten Ort usw.), hat der Versicherer das Recht, dies zu tun Selbstüberprüfung vom Versicherten (Leistungsberechtigten) erteilte Auskünfte unter Hinzuziehung von Sachverständigen nach freiem Ermessen, wenn die Umstände, die Ursache des Versicherungsfalles, die Höhe des verursachten Schadens nicht zweifelhaft sind.

9.3. Sachschäden im Sinne der Berechnung der Höhe der Versicherungsleistung sind Sachschäden, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Sachwerten (seiner Teile) infolge der Einwirkung von Versicherungsrisiken verursacht werden.

9.3.1. Unter „Vernichtung“ des versicherungsrechtlich versicherten Versicherungsgegenstandes wird sein unwiederbringlicher Verlust (ohne gebrauchs- und verkaufsfähige Rückstände) durch Einwirkung von Versicherungsrisiken verstanden;

9.3.2. Als „Schaden“ des Versicherungsgegenstandes ist jede Verschlechterung seiner Beschaffenheit (mit Ausnahme des völligen Unwiederbringlichseins) infolge der Einwirkung der versicherten Risiken zu verstehen.

9.4. Die Höhe des tatsächlichen Schadens umfasst nicht die Kosten für die Verbesserung des Versicherungsgegenstandes gegenüber dem Zustand, in dem er sich vor dem Versicherungsfall befand, sowie entgangenen Gewinn und immaterielle Schäden und umfasst nicht alle indirekte Kosten, einschließlich Gemeinkosten und geschätztem Gewinn im Zusammenhang mit Baumanagement, Organisation Bauindustrie und Wartung seiner Mitarbeiter sowie der Gewinn von Auftragnehmern, die hauptsächlich in die Entwicklung der Produktionsbasis fließen und soziale Sphäre Auftragnehmer.

9.5. Die Höhe des tatsächlichen Schadens umfasst die mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles verbundenen Kosten zur Minderung oder Verhinderung von Schäden, wenn diese vom Versicherer als erforderlich anerkannt oder auf Weisung des Versicherers vorgenommen werden (Wasser abpumpen, Schaden verstärken). Teile usw.) und werden auch durch Dokumente der in Abschnitt 8.3.8.8.4 genannten zuständigen Stellen bestätigt. dieser Regeln.

9.6. Wenn der Versicherungsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, kann die Höhe des tatsächlichen Schadens die Kosten für die Reinigung/Räumung des Gebiets infolge der Folgen eines versicherten Ereignisses sowie die Kosten für den vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Versicherungsgebiets umfassen des Versicherungsnehmers (des Anspruchsberechtigten) aufgrund eines Versicherungsfalles, jedoch nicht mehr als 10 % des Betrags der Sachversicherungsleistung.

9.7. Die Höhe des tatsächlichen Schadens wird vom Versicherer für jeden Sachversicherungsgegenstand gesondert ermittelt, mit Ausnahme der Fälle der Zerstörung (Verlust) aller versicherten Sachen.

9.8. Als Realschaden im Todesfall/Verlust der versicherten Sache gilt ein Schaden in Höhe der Versicherungssumme der versicherten Sache unter Berücksichtigung der Hinzurechnung der nachgewiesenen Kosten gemäss Paragraphen. 9.5., sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt.

9.9. Die Höhe des tatsächlichen Schadens bei Beschädigung der versicherten Sache entspricht den Kosten ihrer Reparatur (Wiederherstellung) unter Berücksichtigung von Verschleiß und Wertminderung, um den Wert der versicherten Sache auf einen ihr entsprechenden Stand zu bringen Wert zum Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls und errechnet sich aus:

9.9.1. das prozentuale Verhältnis der Kosten der Elemente (spezifische Gewichte) des Gebäudes (der Wohnung), der Innenausstattung und der technischen Ausrüstung, die in regionalen Normensammlungen zur Bestimmung des tatsächlichen Schadens an Versicherungsobjekten erfasst sind;

9.9.2. prozentuales Verhältnis der Kosten der Elemente (spezifische Gewichte) des Gebäudes (der Wohnung), der Innenausstattung und der technischen Ausrüstung, die vom Versicherer verwendet werden, sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist;

9.9.3. bei Eintritt des Versicherungsfalles gültige durchschnittliche Marktpreise für Bau-/Ausbaumaterialien, Werk- und Materiallieferungen am Ort des Versicherungsgegenstandes unter Berücksichtigung der Abnutzung;

9.9.4. Dokumente, die die tatsächlichen Ausgaben des Versicherten (Begünstigten) für den Bau/die Reparatur des versicherten Objekts belegen. Als Belege über tatsächliche Aufwendungen gelten nachgewiesene Aufwendungen des Versicherungsnehmers (des Anspruchsberechtigten), um den Versicherungsgegenstand nach einem Versicherungsfall wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sich der Gegenstand vor dem Versicherungsfall befunden hat (z. B. Werkvertrag ( mit der obligatorischen Angabe des Standorts des Objekts, für das es erstellt wurde, der Art der erbrachten Dienstleistungen und der Angaben zu den Vertragsparteien gemäß geltendem Recht), ein Kostenvoranschlag (oder eine andere geeignete Anlage) mit a detaillierte Aufschlüsselung der Art, Liste, Umfang und Kosten der erbrachten Dienstleistung, Abnahmebescheinigung, aus der die tatsächliche Erbringung der Dienstleistung hervorgeht, und Zahlungsbeleg (über die vollständige Bezahlung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen);

9.9.5. andere vom Versicherer vereinbarte Normen zur Bestimmung des tatsächlichen Schadens.

9.10. Gehören zu den Sachen Versicherungsgegenstände, deren tatsächlicher (Versicherungs-)Wert unbekannt ist oder bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht feststand, so wird deren tatsächlicher Schaden vom Versicherer anhand des tatsächlichen Wertes gleichartiger Sachen ermittelt zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung der Wertminderung und unter Berücksichtigung der im Versicherungsvertrag und seinen Anlagen festgelegten Daten.

9.11. Die prozentuale Abschreibung des Versicherungsobjekts wird auf der Grundlage der Art des Versicherungsobjekts, seiner Errichtungszeit (Anschaffung, Ausstellungsjahr), seines Betriebsgrades und seines tatsächlichen Zustands, entweder aufgrund einer Berechnung des Versicherers, ermittelt , oder auf der Grundlage einer Berechnung einer unabhängigen Sachverständigenorganisation, die mit dem Versicherer eine Vereinbarung zur Erbringung von Sachverständigenleistungen getroffen hat.

9.12. Der Abschreibungsprozentsatz wird bei der Ermittlung der Schadenshöhe in folgenden Fällen nicht berücksichtigt (sofern im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist):

9.12.1. Schäden am Versicherungsgegenstand, wenn der Versicherungsvertrag mit der Bedingung des Aufwendungsersatzes für die Wiederherstellung (Reparatur) des Versicherungsgegenstandes „ohne Wertminderung“ (für die Nutzungsdauer) abgeschlossen wird;

9.12.2. Zerstörung oder Verlust aller versicherten beweglichen und/oder unbeweglichen Sachen oder Gruppen von Hausrat (Einteilung in Gruppen gemäß Ziffern 7.12.2.

dieser Regeln) an der Adresse (Gebiet) der Versicherung;

9.12.3. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sammlungen, Gemälden, Kunstwerken, einzigartigen und antiken Gegenständen, die in Höhe ihres von einer zuständigen Organisation geschätzten Wertes versichert wurden;

9.12.4. Tod, Beschädigung oder Verlust von Bäumen, Blumen und Zierpflanzen;

9.12.5. Tod, Beschädigung oder Verlust von Bau- und Veredelungsmaterialien für den Bau (Bau) Reparatur eines Gebäudes, einer Wohnung;

9.12.6. Tod, Beschädigung oder Verlust von Brennholz, Heu.

9.13. Die Höhe des Schadens, der dem Eigentum anderer Personen in der Haftpflichtversicherung zugefügt wurde, wird gemäß dem durch diese Versicherungsordnung festgelegten Verfahren zur Bestimmung des tatsächlichen Schadens in der Sachversicherung unter Berücksichtigung der Abschreibung für die gesamte Betriebsdauer des Objekts ermittelt.

9.14. Die Höhe des Schadens an Leben/Gesundheit anderer Personen in der Haftpflichtversicherung wird innerhalb der im Versicherungsvertrag festgelegten Haftungsgrenze (Versicherungssumme) unter Berücksichtigung der in Ziffer 8.3.8.8.8 aufgeführten Unterlagen ermittelt. dieser Regeln und Dokumente, die die dem Opfer entstandenen Kosten in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise bestätigen.

10. VERFAHREN ZUR FESTLEGUNG DER VERSICHERUNGSZAHLUNG

10.1. Die Versicherungsleistung im Falle des Todes, der Beschädigung oder des Verlusts von Versicherungsgegenständen wird dem Versicherten (Begünstigten) vom Versicherer in Höhe des tatsächlichen Schadens, jedoch innerhalb der im Versicherungsvertrag festgelegten Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Bedingungen des Versicherungsvertrags gewährt Versicherungsvertrag.

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OSAGO wahrt die Interessen des Fahrers bei Gesundheits- und Vermögensschäden Dritter. Es kommt jedoch häufig vor, dass die Schadenshöhe die Höchstleistungen dieser Police* übersteigt. Den Rest muss der Unfallverursacher selbst bezahlen. Die freiwillige Haftpflichtversicherung garantiert, dass der Schaden vollständig von der Versicherungsgesellschaft übernommen wird. Das heißt, die DGO beginnt zu arbeiten, wenn die Zahlungen unter OSAGO nicht ausreichen **.

Vorteile des Abschlusses einer freiwilligen Haftpflichtversicherung:

  • die Versicherungssumme über die OSAGO-Grenze hinaus gezahlt wird;
  • die Höhe der Höchstzahlung bestimmt der Käufer selbstständig;
  • die Versicherungssumme wird nicht um die Höhe der gezahlten Entschädigung gekürzt, auch wenn die Versicherungsfälle mehrfach eingetreten sind;
  • Vertragsoptionen zur Auswahl - einmalig oder in Raten (keine Zinsen);
  • bei Ratenzahlung gilt der Schutz ab Zahlung der ersten Rate;
  • Die Spezialisten des Servicezentrums arbeiten rund um die Uhr und sagen Ihnen immer, wie Sie sich im Falle eines Unfalls verhalten müssen, und rufen den Notdienst an.
  • wir verpflichten uns, die Interessen des Auftraggebers bei Verhandlungen mit Geschädigten zu wahren.

Versicherungsfall der DGO ist die Verletzung von Gesundheit, Leben oder Eigentum Dritter infolge eines Unfalls durch den Versicherten oder eine andere zum Führen eines Kraftfahrzeugs zugelassene Person. Gegenstand der Versicherung sind die Interessen des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die sich aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergeben, um Schäden an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter zu ersetzen.

*Versicherungssummen im OSAGO-Gesetz festgelegt:
in Bezug auf die Entschädigung für Schäden, die dem Leben oder der Gesundheit jedes Opfers zugefügt wurden, nicht mehr als 160.000 Rubel; in Bezug auf die Entschädigung für Schäden am Eigentum jedes Opfers 400 Tausend Rubel.

Die Höhe der Versicherungsleistung für die Verletzung des Lebens des Opfers im Todesfall beträgt:
475.000 Rubel - an die in Abschnitt 6 dieses Artikels genannten Begünstigten

** Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist nur beim Abschluss einer CASCO-Police bei Zetta Insurance LLC möglich.

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